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BGH: Mutmaßliches Einverständnis bei Email-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden reicht nicht

 

Unverlangt zugesandte Email-Werbung ist und bleibt eine Plage. Bei Emails gegenüber Verbrauchern ist vollkommen klar, dass diesen nur dann Emails zugesandt werden dürfen, wenn ein Einverständnis des Verbrauchers vorliegt.

 

Gerade bei Email-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden hat die Branche der Direktmarketing-Unternehmen gern die Ansicht vertreten, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Gewerbetreibenden zur Email-Werbung ausreicht. Dem hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2009, Az.: I ZR 201/07 einen Riegel vorgeschoben. Gegenstand des Rechtsstreites war eine Werbe-Email von einem Gewerbetreibenden an einen Gewerbetreibenden, zu dem vorher kein geschäftlicher Kontakt bestand. Zum einen hat der BGH klargestellt, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für eine Email-Werbung ein mutmaßliches Einverständnis nicht ausreicht sondern ein ausdrückliches oder konkludentes (stillschweigendes) Einverständnis notwendig ist. Insbesondere ist die Angabe einer Email-Adresse auf der Homepage von Gewerbetreibenden, die im Übrigen verpflichtender Bestandteil einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG ist, nicht ausreichend für die Annahme, dass jeder, der eine Email-Adresse auf seiner Internetseite angibt, auch Werbe-Emails erhalten möchte.

 

Eine Email-Werbung stellt auch keine Bagatelle dar.

 

Die Frage, ob somit auch bei einer Email-Werbung zwischen Gewerbetreibenden ein Einverständnis notwendig ist, kann somit als geklärt betrachtet werden. Gewerbetreibende, die Email-Werbung machen möchten, sollten sich somit, unabhängig davon, ob sie ihre Mails an  Verbraucher oder Unternehmer senden, ausdrücklich ein entsprechendes Einverständnis einholen und auch dokumentieren.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 


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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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