email-pflichtangaben

Geschäftliche Emails: Seit Jahresbeginn 2007 Briefkopf erforderlich!

Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 gibt es seit dem 01.01.2007 neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe. Der Geschäftsbrief, dies gilt insbesondere für Einzelunternehmen, Kaufleute und GmbH`s, hat bestimmte inhaltliche Verpflichtungen. Neuerdings wird durch die Gesetzesänderung auch die Email als Geschäftsbrief definiert. So heißt es in § 35 a GmbHG § 80 Abs. 1 AktG sowie in § 37 a HGB, dass es bestimmte Pflichtangaben auf allen Geschäftsbriefen “gleich viel welcher Form” gibt. Somit ist auch die Email von diesem Geschäftsbrief mit umfasst. Bei dem Kaufmann müssen seine Firma, die Gesellschaftsform oder eine verständliche Abkürzung für den eingetragenen Kaufmann wie ” e. K.”, der Ort seiner Niederlassung, Registergericht und Registernummer angegeben werden. Bei einer GmbH müssen Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, Registergericht, Sitz der Gesellschaft sowie HRB-Nummer angegeben werden sowie alle Geschäftsführer und falls vorhanden, der Vorsitzende eines Aufsichtsrates mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Werden bei einer GmbH Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Folgende Informationen sollten somit zukünftig am besten auf keiner Email fehlen, wenn die Firma im Handelregister einegetragen ist:

– Firmenname gemäß Handelsregistereintrag

– Rechtsformzusatz

               bspw. e. K., KG, OHG, GmbH, AG, GmbH & Co.KG, Ltd.,

– Ort der Niederlassung mit Straße und Adresse

– Registergericht und Registernummer

– alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder

– falls vorhanden, der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen

– der Vorsitzende des Vorstandes ist als solcher zu bezeichnen

– Hinweise auf das Kapital, wenn dies nicht vollständig erbracht worden ist

bei einer AG:

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag noch nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

bei einer GmbH:

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Für Gewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, gilt § 15 b Gewerbeordnung: Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.

Die Angaben können entfallen bei Mitteilungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung.

Die Regelung betrifft die gesamten Email-Mitteilungen im externen Geschäftsverkehr, unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist.

Ist der Briefkopf nicht in Ordnung, droht ein Zwangsgeld, bei einer GmbH bspw. von bis zu 5.000,00 Euro. Des Weiteren droht die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, wenn die Informationen nicht komplett sind. In der juristischen Diskussion wird jedoch – zu Recht – angenommen, dass ein fehlender Briefkopf wettwerbsrechtlich eine Bagatelle darstellt und nicht abmahnwürdig ist. Dies wurde aktuell vom Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 ) bestätigt.

Auf die Umsetzung dieser Vorschrift im immer häufiger werdenden Email-Verkehr muss somit sorgfältig geachtet werden. Eine Verlinkung auf ein Impressum innerhalb der Mail dürfte im ürbigen nicht ausreichend sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8124b51aad934bd093fc0bb6aaf1f349