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Finger weg von
betrieblichen Emails: Zugriff
des Administrators auf interne Emailkorrespondenz rechtfertigt fristlose
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Systemadministratoren
sind in der Regel mit weitreichenden Zugriffsrechten auf das IT-System und
insbesondere auf den Email-Verkehr ausgestattet. Insbesondere dürfte es für
Systemadministratoren ein Leichtes sein, auf betriebliche Emails zuzugreifen.
Diesen
Fall hat aktuell das Arbeitsgericht Aachen (Arbeitsgericht Aachen, Az: 7 Ca
5514/04) entschieden. Im vorliegenden Fall war einem Systemadministrator
umfangreich schriftlich über die Strafbarkeit und mögliche arbeitsrechtliche
Konsequenzen beim Zugriffsmissbrauch informiert worden. Dennoch nahm der
Arbeitnehmer Zugriff auf interne Emails, die seine berufliche Position im
Unternehmen betrafen. Bei einer ersten Anhörung stritt er den Vorfall ab, um ihn
dann einzuräumen. Insgesamt 3 Emails hatte der Arbeitnehmer eingesehen.
Nach
Ansicht des Arbeitsgerichtes war der dadurch verursachte Vertrauensbruch so
erheblich, dass der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung fristlos kündigen durfte.
Das Arbeitsgericht sah ein schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche
Pflichten, da der Arbeitnehmer unter Missbrauch der ihm übertragenden Befugnisse
und technischen Möglichkeiten auf die interne Korrespondenz zwischen seinem
Vorgesetzten und weiteren Führungskräften zugegriffen hatte. Der Arbeitgeber
darf im Übrigen darauf vertrauen, dass Systemadministratoren Daten nur
zweckbestimmt verwenden. Insbesondere deshalb, weil die Datensicherung zu seinen
Aufgaben gehört. Für eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist
insbesondere dann kein Raum, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen
gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven handelt. Die persönliche Situation des
Administrators ist im Übrigen nicht von Belang, da sich der Arbeitgeber darauf
verlassen können muss, dass Administratoren auch in Ausnahmesituationen ihre
Zugriffsrechte nicht missbrauchen.
Die
Entscheidung des Arbeitsgerichtes Aachen ist nicht rechtskräftig geworden. Die
Parteien haben sich in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln
verglichen. Unabhängig davon macht das Urteil deutlich, dass mit
Zugangsbefugnissen in einer betrieblichen IT-Infrastruktur sorgfältig umgegangen
werden muss. Bereits das
Filtern von Emails ohne Zustimmung des Empfängers kann ein Straftatbestand
darstellen.
Für
die Praxis ergibt sich aus dem Urteil der Hinweis, dass Kompetenzen von
Administratoren durch den Arbeitgeber schriftlich festgelegt werden sollten. Auf
Rechte und Pflichten und insbesondere strafrechtliche Konsequenzen bei der
Verletzung der Vertraulichkeit sollte deutlich hingewiesen werden.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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