„Eltern haften für
ihre Kinder, auch im Internet“,
LG München Az. 7 O
16402/07, Urteil vom 19.06.2008
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Hinweis: Eine
Besprechung der Entscheidung finden am Ende dieses Beitrages.
Pressemitteilung des LG München
(Pressesprecher: RiLG Dr. Frank
Tholl)
Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer
können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des
bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke
Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
Die
damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen
www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien
hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.
Die
Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz
in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben
worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den
Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und
Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur
Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne
die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu
prüfen.
Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre
Tochter sei – was das Internet betreffe – versierter als sie. Sie habe in der
Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der
Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu
kontrollieren.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.
Die
Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht
verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige
stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch
entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt
hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter
Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht
erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des
Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung
führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.
Das Maß der
gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und
Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden
Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der
konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen,
um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige
muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern,
womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich
beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf
Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.
Nach Meinung
der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer
Belehrungspflicht nachgekommen zu sein.
Wörtlich heißt es
dazu:
„Eine einweisende Belehrung
[die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu
fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit
keine „Flat-Rate“ vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche
Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche
Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte
ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht
insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ im Sinne der oben zitierten
Rechtssprechung gleich.
Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf
verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei,
da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter
gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der
Internetnutzung nicht gleichzusetzen.
Auch aus dem von der Beklagten zu
3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der
Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht
mitgeteilt wurden.
Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere
bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im
Internet, der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist
zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines
Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen
bleiben.
Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden
Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine
laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind
in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt .
Die
Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine
derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise
entbehrlich war. […]“
(Verfahren des Landgerichts München I, Az. 7 O 16402/07, bei
Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG
München vom 25.06.2008
Unsere
Meinung:
Mittlerweile liegt
die Entscheidung im gesamten Text vor.
Es
ist bereits auffällig, dass diese in Deutschland bisher einmalige Entscheidung
durch das Landgericht München voller Stolz in die Öffentlichkeit gestellt wurde.
Man scheint sich durchaus darüber im Klaren zu sein, hier rechtliches Neuland zu betreten mit
erheblichen angeblichen Rechtsfolgen für Eltern und ihre minderjährigen Kinder,
die das Internet nutzen.
Die
Entscheidung enthält durchaus interessante Aspekte:
Zum
einen wird angenommen, dass die minderjährige Beklagte, die die
Urheberrechtsverletzung begangen hatte, deliktsfähig im Sinne des § 828 Abs. 3
BGB sei. Notwendig ist hierfür die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht. Ob insofern die vom Gericht angenommenen weitreichenden
Computer- und Internetkenntnisse der Beklagten automatisch dazu führen, dass sie
die Einsicht hat, dass fremde Werke nicht einfach heruntergeladen und
anderweitig online gestellt werden dürfen, ist jedoch äußerst fraglich.
Urheberrechte sind zwar Eigentumsrechte, jedoch aus der Laiensicht eher
abstrakt. Hinzu kommt gerade bei Jugendlichen die Ansicht, dass Urheberrechte
(fälschlicher Weise) eher virtuell sind, d. h. dass, was man sich im Netz
herunterladen kann, darf man weitergeben und verbreiten. Wenn man Erwachsene
oder auch nicht auf diese Materie spezialisierte Juristen bspw. fragt, wo denn
jetzt eigentlich der konkrete Urheberrechtsverstoß bei einer Tauschbörsennutzung
gegeben ist, kommen sogar Volljuristen zum Teil ins Stottern. Der
Minderjährigenschutz, eine Intention des Gesetzgebers seit mehr als 100 Jahren,
würde somit leerlaufen.
Ähnlich
problematisch sind die Ausführungen zur Aufsichtspflicht. Es heißt in der
Entscheidung:
"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich
bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der
Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige
Eltern vernünftiger Weise in der konkreten Situation an erforderlichen und
zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu
verhindern... Bei der Überlassung von gefährlichen Gegenständen durch den
Aufsichtspflichtigen ist eine Belehrung über die Gefährlichkeit grundsätzlich
erforderlich."
Die
Ansicht, dass ein mit dem Internet verbundener Computer insoweit einem
"gefährlichen Gegenstand" im Sinne der Rechtsprechung gleichsteht, ist nach
unserer Auffassung so schlichtweg nicht richtig. Hierbei wird man insbesondere
berücksichtigen müssen, dass die Nutzung des Internets mittlerweile eine übliche
Tätigkeit auch von Minderjährigen ist und die "Gefährlichkeit" der
Internetnutzung selbst vielen Volljährigen nicht ganz klar ist. Die bisherige
Rechtsprechung zu gefährlichen Situationen bezieht sich auf die Klassiker, wie
das Spielen in der Nähe eines Gartenteiches sowie den Straßenverkehr oder der
Umgang mit Zündhölzern. Hier liegt für jeden auf der Hand, dass dies typische
Gefahren darstellen, bei denen die
Eltern - kraft überlegenen Alters und Wissens - eine besondere Aufsichtspflicht
haben. Einen mit dem Internet verbundenen Computer per se als "gefährlich" zu
bezeichnen, geht jedoch an der Sache vorbei, insbesondere da Minderjährige in
der Regel weitaus bessere technische Kenntnisse haben als ihre Eltern, die nicht
zwangsläufig mit dieser Technik aufgewachsen sind.
Das
Gericht übersieht nach unserer Auffassung, dass wir in einem
Informationszeitalter leben, in dem der Minderjährigenschutz auf Grund neuer
Gefahren - für die Minderjährigen - nicht leerlaufen darf.
Eine
einweisende Belehrung von Eltern ihrer minderjährigen Kinder, wie das
Landgericht es fordert, setzt voraus, dass sich Eltern überhaupt mit den
konkreten und abstrakten Gefahren des Internets auseinandergesetzt haben. Sowohl
die technischen wie auch die rechtlichen Fallen sind hierbei so komplex, dass
die Überforderung von Eltern in irgendeiner Form Berücksichtigung finden muss.
Das Urteil zugrunde gelegt dürfen nur noch Eltern die Nutzung des Internets
durch ihre Kinder zulassen, die erhebliche technische und grundsätzliche
rechtliche Kenntnisse über diesen Problemkreis haben.
Letztlich
ist der Gesetzgeber gefordert, das Hereinwachsen von Minderjährigen in die
Informationsgesellschaft relativ gefahrlos zu ermöglichen. Es kann nicht die
Möglichkeit sein, dass Eltern aus Angst, ihre Kinder würden rechtliche Probleme
bei der Nutzung des Internets bekommen, ihren Kindern die Nutzung des Internets
verbieten.
Nach
unserer Auffassung wird die Entscheidung des Landgerichtes München der
tatsächlichen Situation, insbesondere unter Berücksichtigung des
Minderjährigenschutzes und der tatsächlichen Gegebenheiten, nicht gerecht.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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