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Einwilligung des Verbrauchers in Werbung per Post, Email, Fax oder Telefon muss hervorgehoben gestaltet sein (OLG Hamm)

Eine Einwilligung des Verbrauchers in Unternehmerwerbung, insbesondere per Mail oder Telefon, ist gemäß § 4 a Abs. 1 S. 1 und 4 Bundesdatenschutzgesetz nur dann wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn sie, soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders hervorgehoben ist.

Gerade in umfangreichen Auftragsformularen kann es hier Probleme geben. Eine entsprechende Einwilligung war Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem OLG Hamm (Urteil vom 17.02.2011, Az.: I- 4 U 174/10).

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte in einem umfangreichen, mehrseitigen Auftragsformular unter dem Punkt “14. Allgemeine Informationen” in nicht hervorgehobener Schrift Folgendes aufgenommen:

Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, Emailadresse sowie Fax und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Weg aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Klausel abgemahnt und zum einen argumentiert, dass die Klausel nicht verwendet werden darf, wenn sie ohne weitere Hervorhebung in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet ist und zudem auch keine ausdrückliche Einwilligung des Kunden im Sinne eines Obt-Out vorsieht.

Das Telekommunikationsunternehmen ist in der Berufungsinstanz dahingehend verurteilt worden, dass zumindest die nicht hervorgehobene Darstellung in dem Auftragsformular zu unterlassen ist, weil dies wettbewerbswidrig sei.

Die Entscheidung des OLG Hamm ist sehr klar, was die Einwilligung zu werbender Kontaktaufnahme im Sinne des § 7 UWG angeht.

Wirksamkeit der Einwilligung

Nach § 4 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist es zur Wirksamkeit der Einwilligung nicht erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt. Dies wäre ein sogenanntes Obt-In.

Das OLG führt aus, dass in der Vorschrift des Artikel 2 h der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, mit der § 4 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt wird, als Einwilligung der betroffenen Person jede Willenserklärung definiert wird, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Mit der Entscheidung über die Bestellung, in diesem Fall eines Mehrgeräteanschlusses oder einer Flatrate sowie beim Ausfüllen des Anmeldeformulars, unterliegt der Besteller keinem rechtlich wirtschaftlichen oder faktischen Zwang. Mit anderen Worten: Eine gesonderte Einwilligung durch Kreuz oder Unterschrift ist nicht notwendig (schadet jedoch auch nicht).

Zum Verhängnis wurde dem Anbieter jedoch der Umstand, dass es an einer besonderen Hervorhebung fehlte. Eine solche Hervorhebung war nicht erkennbar, da sich die Klausel im letzten Abschnitt eines sehr umfangreichen Auftragsformulars befand. Allein der letzte Abschnitt hatte fünf Absätze, von denen der erste, dritte und fünfte in Fettschrift hervorgehoben war, nicht jedoch der hier streitgegenständliche. Folge war, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt, so dass die Klausel bereits auf die Nutzung der Kontaktdaten zur Zusendung von Werbung per Post als unwirksam anzusehen ist.

Weitreichende Folgen bei unwirksamer Einwilligung

Soweit die Klausel nach Ansicht des Gerichtes unwirksam ist, ist dies zum einen ein Wettbewerbsverstoß. Dies ist für den Verwender der Klausel das kleinere Problem. Das größere Problem ist, dass für sämtliche Einwilligungserklärungen, die in der Vergangenheit mit dieser unwirksamen Darstellung durch Kunden abgegeben wurden, keine rechtlich wirksame Einwilligung vorliegt. Mit anderen Worten: Die Kundendaten dürfen nicht für die Werbung verwandt werden und sind damit quasi wertlos. Dies dürfte das größere Problem des Anbieters sein. Um dieses zu vermeiden, sollte man sich von Anfang an Gedanken darüber zu machen, eine rechtswirksame Einwilligung bei dem Verbraucher einzuholen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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