|
Keine einstweilige Verfügung bei beseitigter
Urheberrechtsverletzung
Wer
fremde Fotos, Zeichnungen, Musikstücke oder sonstige urheberrechtlich geschützte
Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, muss damit rechnen, auf
Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Anspruch
genommen zu werden. Das erfolgt regelmäßig mit einem anwaltlichen
Abmahnschreiben und ist meist mit erheblichen Kosten verbunden.
Der Unterlassungsanspruch
Der
Unterlassungsanspruch beinhaltet in Wirklichkeit zwei voneinander unabhängige
Verpflichtungen.:
Zum
einen ist der Rechtsverletzter verpflichtet, die Rechtsverletzung unverzüglich
zu unterlassen bzw. zu beseitigen. Wer also ein fremdes Foto auf seiner Homepage
eingestellt hat, muss dies unverzüglich nach Erhalt des Abmahnschreibens von der
Homepage entfernen und sicherstellen, dass die Fotos auch bei Eingabe des
Direktlinks nicht mehr angezeigt werden. Die sicherste Methode ist also, die
fotodateien vom PC bzw. Server zu löschen.
Zum
anderen kann der Rechteinhaber verlangen, dass der Verletzer eine sogenannte
strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt. Denn aus der
einmaligen Rechtsverletzung resultiert eine Wiederholungsgefahr, die nach der
herrschenden Rechtsprechung nur ausgeräumt werden kann, wenn der Verletzer sich
unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens für den Fall der Zuwiderhandlung
dazu verpflichtet, die Rechtsverletzung nicht noch einmal zu begehen.
In
der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder Fälle, in denen Rechtsverletzer
meinen, dass allein die Tatsache, dass bspw. ein Foto von der Homepage entfernt
wird, der Unterlassungsanspruch erfüllt ist. Dies ist gerade nicht der Fall!
Denn allein die Beseitigung der Rechtsverletzung räumt die von der
Rechtsprechung vermutete Gefahr nicht aus, dass eine solche Rechtsverletzung
erneut begangen wird.
Eilbedürftigkeit
Gibt der Verletzer eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung nicht ab, kann der Urheber bzw. Rechteinhaber
grundsätzlich den Unterlassungsanspruch gerichtlich einklagen. In einem
gerichtlichen Eilverfahren kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung
beantragen, mit der dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis
zu 250.000,00 Euro oder unter Androhung von Ordnungshaft untersagt wird, die
streitige Verletzungshandlung erneut zu begehen. Zulässig ist ein solches
Eilverfahren jedoch nur dann, wenn eine gewisse Dringlichkeit dahingehend
besteht, dass die Verletzungshandlung sofort untersagt wird. Mit einer
einstweiligen Verfügung erhält der Rechteinhaber also die Möglichkeit, mit einer
vorläufigen Entscheidung seine Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Denn
regelmäßig ist es dem Rechteinhaber nicht zuzumuten, für die Klärung der Frage,
ob er dem Gegner eine bestimmte Handlung untersagen lassen kann, unter Umständen
mehrere Monate auf eine vollstreckbare Entscheidung aus einem
Hauptsacheverfahren zu warten, zwischenzeitlich tatenlos der weiteren Verletzung
seiner Rechte zusehen zu müssen.
Eilbedürftigkeit
als sogenannter Verfügungsgrund liegt regelmäßig dann vor, wenn ohne den Erlass
einer einstweiligen Verfügung die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers
in Bezug auf den Streitgegenstand vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnten, § 935 BGB. Ob in einer Sache Dringlichkeit besteht, kann nur nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalles entschieden werden.
Mit
Beschluss vom 23.11.2006 (Az.: 5 W 168/06) hat das OLG Hamburg entschieden, dass
eine Eilbedürftigkeit für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht besteht,
wenn eine Online-Urheberrechtsverletzung lediglich in der Vergangenheit
erfolgte, diese jedoch zwischenzeitlich beseitigt wurde.
Was
war passiert?
Der
Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin wegen einer Urheberrechtsverletzung im
Internet ab. Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit zu Testzwecken auf
ihrer Homepage eine Stadtkarte eingebunden, dann aber letztlich nicht weiter
genutzt und entfernt. Die Bilddatei von der Stadtkarte verblieb jedoch auf dem
Server der Antragsgegnerin. Da der angegriffene Kartenausschnitt zum Zeitpunkt
der Abmahnung nicht mehr mit der Homepage der Antragsgegnerin verknüpft war und
dort auch nicht mehr eingeblendet wurde, lehnte sie die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Daraufhin
beantragte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung.
Die
Antragsgegnerin war der Ansicht, dass für eine einstweilige Verfügung keine
Eilbedürftigkeit vorliege, da zum Zeitpunkt der Abmahnung der angegriffene
Kartenausschnitt gar nicht mehr genutzt worden sei.
Dieser
Auffassung schloss sich das Hanseatische Oberlandesgericht an. So war nach
eigenen Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt der Beantragung der
einstweiligen Verfügung der streitgegenständliche Kartenausschnitt gar nicht
mehr auf der Homepage der Antragsgegnerin eingeblendet. Der Antragsteller wirft
der Antragsgegnerin letztlich also nur vor, in der Vergangenheit unrechtmäßig
einen seiner Kartenausschnitte verwendet zu haben. Daher fehlt es, so die
Richter, an einer einer gegenwärtigen wesentlichen Beeinträchtigung der Rechte
des Antragstellers, die eine Anspruchsverfolgung in einem Eilverfahren
rechtfertigen könnten.
Weiterhin
versuchte der Antragsteller die Eilbedürftigkeit damit zu begründen, dass die
streitgegenständlichen Kartenausschnitte doch noch irgendwie im Zusammenhang mit
der Domain der Antragsgegnerin im Internet einsehbar ist. Die Kartendatei war
zwar nicht mehr auf der Homepage sichtbar eingebunden, jedoch lag sie weiterhin
in einem Unterordner im Webspace des Homepage-Gestalters. Bei Eingabe des
direkten Links zur Kartendatei, also unter Umgehung der Startseite, konnte der
Kartenausschnitt auf der Domain der Antragsgegnerin sichtbar gemacht werden.
Diese
Begründung lehnten die Richter jedoch ab und führten aus:
"Allein der Umstand einer fortdauernden
Verfügbarkeit im Internet kann nicht in jedem Fall eine besondere Dringlichkeit
indizieren und damit ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
rechtfertigen. Dies mag allerdings stets dann der Fall sein, wenn die
rechtsverletzenden Karthografien den interessierten Nutzern bei üblicher bzw.
typischen Nutzungshandlung im Internet zur Kenntnis gelangen und auch präsent
bzw. zur Nutzung angeboten werden sollten. So verhält es sich jedoch nicht im
vorliegenden Fall.
...
Die Karthografien waren damit für
unbeteiligte Dritte nicht zugänglich... Der Antragsteller hat sich - wie er
selbst in der Antragsschrift vorträgt - die Karthografien unter Zurhilfenahme
von Suchmaschinen zugänglich gemacht. Seine Darstellung ... zeigt deutlich, dass
sich der Antragsteller selbst eine rechtsverletzende Benutzung gegenüber Dritten
nicht hat erschließen können. Er ist offensichtlich auf die Karthografien und
deren Verknüpfung mit dem sogenannten Unterordner gestoßen, als er das Internet
nach Rechtsverletzungen "durchkämmt" hat. Bei unmittelbarer Eingabe der URL ...
war ... zwar auch in der Vergangenheit ein Zugriff auf die Karthografien
möglich. Hierzu ist aber - die in der Regel nicht vorhandene - Kenntnis
erforderlich, unter welchem Unterordner die nie bzw. zumindest aktuell nicht
genutzten Karthografien "als Leichen"... abgelegt sind."
Bemerkenswert
an dieser Entscheidung ist also, dass die Richter die Eilbedürftigkeit ablehnen,
auch wenn genau genommen auch zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Urheberrechtsverletzung noch gegeben war. Denn es war ja möglich, unter Eingabe
des Direkt-Links die Karthografie des Antragstellers auf der Domain der
Antragsgegnerin sichtbar zu machen. Die hanseatischen Richter lehnten eine
einstweilige Verfügung letztlich mit der Begründung ab, dass es im Rahmen der
normalen Nutzung des Internets höchst unwahrscheinlich ist, dass diese
Karthografie einmal aufgerufen wird und es dadurch ebenso unwahrscheinlich ist,
dass die Rechte des Antragstellers beeinträchtigt werden. In der Begründung
heißt es hierzu:
"Die Möglichkeit unter Zurhilfenahme
spezieller Software bzw. Suchmaschinen das Internet nach bestimmten Inhalten zu
durchsuchen und (nur) dabei auf die Karthografien zu stoßen, kann die Gefahr
einer Rechtsbeeinträchtigung allein nicht rechtfertigen. Denn außer durch den
Rechtsinhaber besteht aus Sicht des Senats kein nachvollziehbares Interesse,
nach derartigen Karthografien - ... eines bestimmten Urheberrechtsberechtigten
auf "tieferliegenden" Seiten, die nicht im unmittelbaren Zugriff interessierter
Nutzer liegen, konkret zu forschen."
Achtung: Einzelfallentscheidung!
Das
Hanseatische Oberlandesgericht hatte einen besonderen Fall zu entscheiden. Daher
kann aus dem vorliegenden Urteil natürlich nicht der Schluss gezogen werden,
dass eine einstweilige Verfügung bereits dann unzulässig ist, wenn nach Eingang
einer Abmahnung die Urheberrechtsverletzung beseitigt worden ist. Wie eingangs
erwähnt, räumt die Beseitigung der Verletzung die für die Zukunft bestehende
Gefahr einer weiteren Verletzung nicht aus und dem Rechteinhaber steht der
gerichtliche Weg offen.
Diese
Entscheidung bestätigt einmal mehr die herrschende Rechtsprechung, dass im
Urheberrecht, anders als im Wettbewerbsrecht das Bestehen einer Rechtsverletzung
die Dringlichkeit nicht indiziert.
Praxistip:
Um
eine erfolgreiche und effektive Rechtewahrnehmung in der Praxis abzusichern,
muss für den Einzelfall jeweils genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für
eine einstweilige Verfügung vorliegen. So ist für die Dringlichkeit insbesondere
zu untersuchen, ob tatsächlich die Gefahr einer gegenwärtigen wesentlichen
Rechtsbeeinträchtigung besteht. Denn neben dem OLG Hamburg hat kürzlich auch das
LG Flensburg eine Wiederholungsgefahr bei einer Urheberrechtsverletzung
abgelehnt. (LG
Flensburg, Urteil vom 24.04.2007, Az.: 7 S 89/06). Eine Wiederholung der
streitigen rechtswidrigen Handlung war faktisch unmöglich, da der Verletzer den
Rechteinhaber sämtliche rechtswidrig hergestellten Exemplare eines Kalenders
übergeben hatte. Aber auch dieser Fall ist als Ausnahmeentscheidung zu werten.
Weitere
relevante Faktoren für das Vorliegen der Eilbedürftigkeit sind das Interesse an
einem effektiven Rechtsschutz und ferner der Zeitfaktor. Denn wenn der
Rechteinhaber von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und zu lange mit
der Geltendmachung seiner Ansprüche wartet, verliert er möglicherweise das Recht
auf ein Schnellverfahren. Das bedeutet, dass der Rechteinhaber sich der
Möglichkeit begibt, mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein schnelles
und kostengünstiges Urteil zu erhalten und mit diesem Urteil außergerichtlich
eine Einigung über die übrigen Ansprüche zu erreichen.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwältin
Elisabeth Vogt sowie Rechtsanwalt Johannes Richard
|