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Einstweilige Verfügung: Mitarbeiter nicht richtig kontrolliert – 35.000,00 Euro Ordnungsgeld

Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes? Wir vertreten Sie!

Bei einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht oder bei einem Hauptsacheurteil wird in diesem Bereich ein Unterlassungsanspruch immer durch eine Ordnungsgeldandrohung bis zu 250.000,00 Euro abgesichert.

Eine Ordnungsgeldandrohung statt einer Vertragsstrafe kann durchaus Vorteile haben, sollte jedoch nicht unterschätzt werden:

Ein erstmaliger Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung wird bei Gerichten oft mit einem relativ geringem Ordnungsgeld geahndet. Bei einem wiederholten Ordnungsgeldantrag oder einem vorsätzlichen Verstoß bekommen die Richter jedoch nicht zu Unrecht schlechte Laune und können die Ordnungsgelder durchaus in Bereich erhöhen, in denen es richtig weh tut. So musste die Bekleidungskette C&A für eine Rabatt-Aktion, die ihr gerichtlich untersagt worden war, im Jahr 2002 200.000,00 Euro Ordnungsgeld zahlen.

Auch bei eher profanen Angelegenheiten kann gerade bei mehrfachen Verstößen es durchaus teuer werden.

Das Landgericht München I hat in einem Beschluss vom 06.06.2011, Az.: 7 O 21691/98 ein Ordnungsgeld in Höhe von 35.000,00 Euro festgesetzt.

Es ging um die Untersagung, eine bereits einmal an einen Endkunden veräußerte Uhr als neu zu bewerben oder anzubieten oder zu verkaufen. Die einstweilige Verfügung wurde 1998 zugestellt und durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt.

Bereits im Jahr 1999 wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro verhängt, es gab dann insgesamt 4 weitere Verstöße. Der 5. Verstoß kostete den Unterlassungsschuldner jetzt 35.000,00 Euro.

Der Schuldner (Antragsgegner) verteidigte sich damit, er habe alle Mitarbeiter genauestens über den Inhalt der einstweiligen Verfügung und die Folgen eines Verstoßes aufgeklärt. Im Hinblick auf frühere Ordnungsmittelverfahren habe ich Konsequenzen gezogen. Er führe Stichproben zu den Aktivitäten seiner Mitarbeiter durch und lasse dies auch durch eine Mitarbeiterin überwachen. Außerdem sei jedem Arbeitsplatz ein Schreiben ausgehändigt worden, damit die Mitarbeiter auch beim Einstellen neuer Artikel stets an die einstweilige Verfügung erinnert werden. Die Mitarbeiterin, die gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe, habe dies bewusst und eigenmächtig getan.

Mitarbeiter nicht ausreichend kontrolliert

Nach Ansicht des Landgerichtes war die Mitarbeiterüberwachung und Kontrolle nicht ausreichend. Es heißt insofern in dem Beschluss:

Lediglich mündliche Ermahnungen sind in der Regel nicht geeignet, eigenverantwortlich Handelnde und nicht im Einzelfall überwachte Mitarbeiter zu einer zuverlässigen Beachtung eines gerichtlichen Verbotes anzuhalten. Vielmehr wird im Regelfall eine schriftliche vertragsstrafenbewehrte Verpflichtungserklärung erforderlich sein, um einzelne Mitarbeiter auch für die Zuwiderhandlung gegen erteilte Anweisungen verantwortlich machen zu können.

Gerade dort, wo Mitarbeiter durch Provisionen einen starken Anreiz haben, durch wettbewerbswidrige Handlungen Kaufabschlüssel herbeizuführen, sind derartige angedrohte und im Verstoßfall konsequente Sanktionen unerlässlich. Die Ernsthaftigkeit einer Drohung kann daher in Konstellation, wie der vorliegenden, nur durch schriftlich von den einzelnen Mitarbeitern eingeholte Verpflichtungserklärung gewährleistet werden. Umso mehr ist dies in einer Situation zu fordern, in der in der Vergangenheit bereits die oben zitierten vielfachen Verstöße gegen das Vorliegen streitgegenständliche Verbot und darüber hinaus gerichtsbekannt, eine Vielzahl weiterer Wettbewerbsverstöße im Betrieb des Schuldners vorgekommen waren.

Die …Erinnerung, die an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter aufgehängt worden sein soll, ist deswegen auch nicht geeignet, eine wirksame Durchsetzung der gerichtlichen Verfügung zu gewährleisten, weil dort nur in Bezug auf Uhren bestimmter Hersteller und Marken an die Notwendig erinnert wurde, diese mit statt mit “neu” “ungetragen” zu bewerben, wenn sie aus zweiter Hand erworben wurden. Dieser Hinweis legt es sogar nahe, dass solche Uhren irreführender Weise von Mitarbeitern des Schuldners als “neu” bezeichnet zu werden pflegen und nur eine Anweisung bestand, dies bei bestimmten Marken aus dem Sortiment der Gläubigerin zu vermeiden.

Dies kann aber keine wirksame Durchsetzung des gerichtlichen Verbots gewährleisten, da dieses nicht auf Uhren solcher Marken beschränkt ist. ….

Die oben vom Schuldner vorgetragenen Maßnahmen sind in keiner Weise geeignet, die Beachtung des gerichtlichen Verbots sicherzustellen. Denn der Schuldner hat alle ihm tatsächlich und rechtlich möglichen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausweisung von gebrauchten Uhren als “neu” von Seiten der damit betrauten Mitarbeiter zu vermeiden. Hieran werden nach allgemeiner Auffassung sehr hohe Anforderungen gestellt…..

Die inhaltlich nicht näher spezifizierte Anweisung an die Mitarbeiter reichen hierzu nicht aus. Vielmehr hätte es nahe gelegen, eine organisatorische Struktur zu etablieren, die den Mitarbeitern bei allen aus zweiter Hand erworbenen Uhren deutlich macht, dass diese gerade nicht mehr “neu” sind. Ersichtlich hat der Schuldner die Anregung der Kammer, entsprechende Uhren mittels Aufklebern entsprechend zu kennzeichnen, aber nicht aufgegriffen und umgesetzt, sondern es bei mündlichen Ermahnungen und einzelnen Kontrollen belassen.

Der Fall verdeutlicht Folgendes:

Eine einstweilige Verfügung, die mittels Abschlusserklärung als rechtsverbindliche Entscheidung anerkannt wurde, ist auch viele Jahre später noch wirksam und kann bei Gericht zu Ordnungsgeldverfahren führen. Alte Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen sollten somit auf keinen Fall “vergessen” werden.

Des Weiteren ist eine Mitarbeiterinstruktion und Kontrolle unerlässlich. Ob die Regelung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung bei einem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zulässig ist, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen. Der Fall zeigt jedoch deutlich, dass gerade in Fällen, in denen Fehler wahrscheinlich sind, insbesondere weil Mitarbeiter von diesen bspw. durch Provisionen profitieren, es umso wichtiger ist, alle Mitarbeiter ordnungsgemäß zu informieren und zu kontrollieren und dieses auch zu dokumentieren.

Wir vertreten Sie bei Ordnungsmittelverfahren

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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