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Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die

Zeitbestimmung(Einheitenverordnung - Einhv)

"Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2008 I 1185

Textnachweis ab: 1.1.1986 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der EGRL 103/99 (CELEX Nr: 399L0103) vgl. V v. 10.3.2000 I 214

Überschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 3.7.2008 I 1185 mWv 12.7.2008

 

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:

§ 1 Gesetzliche Einheiten

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und

Zeitgesetzes sind

1.die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,

2.die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile vonEinheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe November 1980, dargestellt werden.

§ 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

§ 4 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen   - 2 -

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet.

§ 6 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

 

 

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