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Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen
und die
Zeitbestimmung(Einheitenverordnung - Einhv)
"Einheitenverordnung
vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)"
Stand: Zuletzt
geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2008 I 1185
Textnachweis ab:
1.1.1986 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der EGRL
103/99 (CELEX Nr: 399L0103) vgl. V v. 10.3.2000 I 214
Überschrift: IdF d.
Art. 5 Nr. 1 G v. 3.7.2008 I 1185 mWv 12.7.2008
Auf
Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird
verordnet:
§
1 Gesetzliche Einheiten
(1)
Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten-
und
Zeitgesetzes
sind
1.die in Anlage 1
Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,
2.die aus den Einheiten
nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.
(2)
Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember
1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen.
(3)
Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile
vonEinheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage
2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und
Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel),
Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und
Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.
(4)
Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1
darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet
werden.
§
2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen
In
Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die
Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe November 1980, dargestellt
werden.
§
3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach den §§ 1
und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben
sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten
verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31.
Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit
hervorgehoben ist.
§
4 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen - 2 -
DIN-Normen, auf die in
dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
§
5 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3
Satz 1 andere als die gesetzlichen Einheiten verwendet.
§
6 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt
am 1. Januar 1986 in Kraft.
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