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Ehrlich währt am längsten - dies gilt erst Recht wenn abgemahnt
wird
Newsflash 07.02.2006
Die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Itzehoe ist durch
Versäumnisurteil vom 23.01.2007 aufgehoben worden.
Newsflash 01.02.2006
Der Verein gibt auf! Auf der Homepage des Vereins
heisst es nunmehr:
"Mitteilung !!!
Gegen bereits Abgemahnte werden
keine weiteren Rechtsmittel eingeleitet. Der Verein Ehrlich währt am längsten
hat seine Tätigkeiten eingestellt. Die Homepage wird in Kürze geschlossen und
der Verein liquidiert."
Fazit: Ehrlich
währt halt am längsten.
Newsflash 18.12.2006
Der Bundesverband Onlinehandel
e.V. hat eine Einstweilige Verfügung gegen den Abmahnverein "Ehrlich währt am
längsten" erwirkt: Demnach darf dieser Verein nicht mehr abmahnen, andernfalls
droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bis zu sechs Monate
Haft.
Mehr
Infos:http://www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de/#BVOH
Der
Vereinsvorsitzende wurde am 14.12.2006 verhaftet.
Quelle:http://www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de/
Dazu gibt es nun eine
Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Oldenburg:
Staatsanwaltschaft Oldenburg
ermittelt gegen Verantwortliche eines Abmahnvereins
- Hauptverantwortlicher in
Untersuchungshaft -
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg
ermittelt gegen Verantwortliche des in der Schweiz eingetragenen Vereins
"Ehrlich währt am längsten" wegen des Verdachts des Betruges.
Der Verein hatte
Gewerbetreibende, die beim Internet-Handel ihren Informationspflichten (z.B.
Hinweis auf Widerrufsrechte) nicht nachgekommen sein sollten, abgemahnt und
Abmahngebühren von jeweils ca. 140,- Euro geltend gemacht.
Der Verein stützt seine
Berechtigung zur Abmahnung auf § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG). Nach dieser Vorschrift sind rechtsfähige Verbände zur Förderung
gewerblicher oder selbständiger Interessen zur Abmahnung berechtigt, soweit
ihnen eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und
weitere Voraussetzungen gegeben sind.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg
geht davon aus, dass der Verein kein solcher Verband ist und die
Verantwortlichen des Vereins die Berechtigung zur Forderung von Abmahngebühren
lediglich vortäuschten, um die Abmahngebühren zu kassieren.
Hier liegen bereits mehrere
hundert Strafanzeigen vor. Der finanzielle Schaden durch die ungerechtfertigen
Abmahnungen liegt im fünfstelligen Bereich.
Da der Hauptverantwortliche des
Vereins die Tätigkeit trotz Kenntnis vom Ermittlungsverfahren fortsetzte,
erwirkte die Staatsanwaltschaft Oldenburg beim Amtsgericht Oldenburg in der
letzten Woche einen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr. Der
Hauptverantwortliche befindet sich seit dem 14.12.06 in
Untersuchungshaft.
(Dr. Frauke
Wilken)
Staatsanwältin
Weitere Infos: Heise.de vom
20.12.2006
Übersicht:
Seit
dem 21.10.2006 überschwemmt eine Abmahnwelle des Schweizer Verein "Ehrlich währt
am längsten" aus dem schweizerischem Zug Deutschland. Im gleichlautenden
Formschreiben werden angebliche oder tatsächliche UWG-Verstöße abgemahnt. Der
Abgemahnte wird aufgefordert, bis zum 31.10.2006 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten in Höhe von 146,16 Euro zu
erstatten. In der Unterlassungserklärung heißt es des Weiteren, dass der
Gegenstandswert vorläufig auf 25.000,00 Euro festgesetzt wird. Für die
Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Unterlassungserklärung soll man das
Amts- bzw. Landgericht Oldenburg anerkennen.
Der Verein hat unter http://www.verein-ehrlich-waehrt-am-laengsten.de/
eine eigene
Internetseite. Der Hauptsitz wird mit Schweiz angegeben. Es existiert eine
Zweigstelle in Deutschland in Hatten/Sandkrug.
Wir gehen zur Zeit davon aus, dass der Verein nicht
berechtigt ist, Abmahnungen auszusprechen. Auch Vereine können Abmahnungen
aussprechen. Ein seriöses Beispiel ist hier die Zentrale zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs. Ansonsten ist eine Geltendmachung von Abmahnansprüchen
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur dann möglich, wenn der Verein eine erhebliche
Anzahl von Unternehmern als Mitglieder hat und insbesondere nach der
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande ist, die
satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Nähere Informationen finden Sie in unserem
Beitrag "Dürfen die
das? Abmahnungen durch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs,
Verbraucherzentrale oder Abmahnvereine
".
Vorliegend bestehen an der sogenannten Aktivlegitimation
des Vereins erhebliche Zweifel. Wie http://wahrheit-waehrt-am-laengsten.de/
berichtet, ist die Rede von über 2000 Abmahnungen. Interessant ist, dass
Geldempfänger ein "Inkassounternehmen J. Wagner" ist, das es nach Recherchen von
Herrn Gronen von http://wahrheit-waehrt-am-laengsten.de/
nicht gibt.
Wir
raten zur Zeit davon ab ohne gesonderte anwaltliche Beratung hier irgendetwas zu
unterschreiben oder zu zahlen. Es deutet Vieles daraufhin, dass die Abmahnungen
nicht nur rechtsmissbräuchlich sind sondern dass auch eine Aktivlegitimation
dieses Vereins nicht besteht.
Aktuelle Info:
Nachtrag 12.12.2006:
Nunmehr
verschickt der Verein Mahnungen, in denen es in erster Linie ums Geld geht, wenn
die ursprünglich Abgemahnten weder gezahlt noch eine Unterlassungserklärung
abgegeben haben. Worum es dem Verein wirklich geht, ergibt sich aus der
Formulierung gleich zum Einstieg des Textes "Bezug nehmend auf o. g.
Aktenzeichen mussten wir feststellen, dass ein Zahlungseingang der von uns
geforderten Abmahnpauschale ausblieb." Es wird dann im Weiteren dazu
aufgefordert, die Unterlassungserklärung abzugeben. Fettgedruckt heißt es dann
"...anderenfalls werden wir nach Fristablauf umgehend das gerichtliche
Mahnverfahren gegen Sie einleiten, wodurch weitere unnötige Kosten auf Sie
zukämen. Im Falle eines wiederholten wettbewerbswidrigen Verhaltens, werden wir
den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen." Dies ist insofern
interessant, als dass man ein gerichtliches Mahnverfahren zur Geltendmachung der
Abmahnkosten auf jeden Fall androht, die Geltendmachung der behaupteten
Unterlassungsansprüche jedoch nur bei einem "wiederholten wettbewerbswidrigen
Verhalten". Der Verein berühmt sich jedoch durch die Abmahnung eines
Unterlassungsanspruches und wäre eigentlich auch verpflichtet, diesen innerhalb
der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
Hieraus kann sich eigentlich nur ergeben, dass die Abmahnung an sich nicht ernst
gemeint war. Es wird dann im Weiteren der Druck erhöht, indem darauf hingewiesen
wird, dass die Handelskammer des Landgerichtes Itzehoe angeblich die
Aktivberechtigtung angenommen hat. Des Weiteren versucht man auch die in diesen
Fällen beratenden Anwälte unter Druck zu setzen, in dem deren Informationen
erheblich abgewertet werden.
Nach
unserer Auffassung bleibt es dabei, dass eine Aktivlegitimation des Vereins sehr
zweifelhaft ist und zudem Anlass besteht, von einer Rechtsmissbräuchlichkeit
auszugehen.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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