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Achtung EDV-Berater:
Bist Du noch freiberuflich oder zahlst Du schon
Gewerbesteuern?
Mit der Frage, wann ein EDV-Beratung freiberuflich tätig
ist und wo die Grenze zur Gewerbesteuerpflicht liegt, hat es sich das Hessische Finanzgericht in
seinem Urteil vom 11.07.2007, AZ 8 K 1148/02)
auseinanderzusetzen. Für eine Freiberuflichkeit verlangt das
Gericht, dass die Ausbildung des Steuerpflichtigen mit der eines Absolventen
einer Hochschule oder Fachhochschule vergleichbar ist. Zwar könne ein
solcher Ausbildungsstand durch Teilnahme an Ausbildungs- und
Fortbildungsveranstaltungen oder durch selbstständiges Literaturstudium und auch
durch Praxiserfahrung erworben werden, müsse aber vom Wissensstand der mit einem
Ingenieurstudium oder einem Informatikstudium vergleichbar sein. Damit stellte
das Gericht hohe Anforderungen an den Ausbildungsstand, wenn man mit
EDV-Dienstleistungen gegenüber dem Finanzamt als Freiberuflicher gelten
will.
Auslöser
des Rechtsstreites war die Festlegung von Gewerbesteuer gegen den klagenden
EDV-Berater. Dieser hatte nach dem Abitur eine Ausbildung als
Datenverarbeitungskaufmann abgeschlossen und von 1992 - 1997 eine EDV-Beratung
als Gewerbe betrieben. Seitdem bezeichnet er seine Tätigkeit als
"Systementwicklung" und veranlagte seine Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit. Denn die Qualität und Tätigkeit als selbstständiger Systemberater
entspreche der eines Ingenieurs bzw. eines Informatikers, so der Kläger. Während seines gesamten Ausbildungs- und
Berufslebens habe er neben dem kontinuierlichem Selbststudium
Fortbildungsveranstaltungen besucht. Daher sei sein Wissen mit dem eines ein
einer Fachhochschule ausgebildeten Wirtschaftsinformatikers vergleichbar.
Konkrete
Nachweise über Umfang der Tätigkeit
Diese
Argumentation des EDV-Berater folgte das Finanzgericht jedoch nicht. So konnten
die Richter schon aus den
vorgelegten Unterlagen des Klägers nicht erkennen, dass er über eine dem
Ingenieurberuf adäquate Ausbildung verfüge und damit freiberuflich sei. Als
Nachweis für seine Ingenieur-ähnliche Tätigkeit hatte der Kläger lediglich
Auftragsbeschreibungen vorgelegt, jedoch keine konkreten Belege über seine
Tätigkeitsfelder im Rahmen der jeweiligen Auftragsdurchführung, wie z.B.
Pflichtenhefte und Projektberichte. Die fehlende Vorlage entsprechender
nachprüfbaren Beweise, ist einer der entscheidenden Gründe für das negative
Urteil. Sofern also konkrete Nachweise über den jeweiligen Tätigkeitsumfang
vorgelegt werden, könnte die Entscheidung auch anders ausfallen.
Die
Ausbildung zählt
Jedoch
stützt das Gericht seine Klagabweisung auch darauf, dass der Kläger über keine
dem Ingenieurberuf ähnliche Ausbildung verfüge. Denn die Tätigkeit des Klägers
wäre nur dann als eine freiberufliche Tätigkeit anzusehen, wenn sie mit einem
der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz genannten Katalogberufe
verglichen werden könnte, also z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder
Ingenieure. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen müsste dazu zum einen in einem
für den Katalogberuf typischen Bereich liegen.nd zum anderen müsste Zum anderen
müsste er über eine mit dem Katalogberuf vergleichbare Ausbildung verfügen.
Die
Frage war also, ob der Kläger über eine mit einem Ingenieur oder Informatiker
vergleichbare qualifizierte Ausbildung verfügt. An dieser Stelle werden in den
Entscheidungsgründen einige Grundaussagen getroffen, die für EDV-Berater von
Bedeutung sein dürften, denn anhand dieser Anforderungen des Finanzgerichtes
können EDV-Berater selbst prüfen, wie sie steuerrechtlich einzuordnen sind.
Hierzu
führen die Richter auf Seite 7 Ihrer Entscheidung aus:
"Da der Ingenieur auf wissenschaftlicher
Grundlage tätig ist, setzt in Beruf, der dem eines Ingenieurs ähnlich sein soll,
ebenfalls eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung des Ingenieurs
oder der eines Informatikers verglichen werden kann. Aufgabe des Ingenieurs ist
es, auf der Grundlage Natur und Technik wissenschaftlicher Erkenntnis und unter
Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu
konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen"
Die
Ausbildung oder besser der Wissensstand des Steuerpflichtigen muss mit dem eines
Absolventen einer Hochschule oder Fachhochschule vergleichbar sein. Zwar räumt
das Gericht ein, dass dieses Wissen auch durch Teilnahme an Ausbildungs- und
Fortbildungsveranstaltungen, eigenständiges Literaturstudium oder durch die
gewonnenen praktischen Erfahrungen aneignet werden können. Für den Bereich "der
allgemeinen Informatik" anerkannte das Gericht dem Kläger die erforderlichen
Kenntnisse. Jedoch verfüge der Kläger nicht über die Breite eines Wissens, wie
sie an Hochschulen in vergleichbaren Studiengängen gelehrt wird. Es müsse
erkennbar sein, dass der Steuerpflichtige mit seine Aus- und Fortbildung sowie
seines "Learning by Doing" ein breit angelegtes Wissen und nicht nur
Einzelausschnitte bestimmter Teilgebiete erworben hat.
Lehrreich
und interessant die diesbezüglichen Ausführungen der Richter:
"Wer über ein gründliches und umfassendes
theoretisches Wissen in seinem Beruf verfügt, vermag auch relativ einfach
erscheinende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer
zu urteilen, als jemand, der dies nur auf Grund einer vorwiegend praktischen
Ausbildung sowie seiner praktischen Erfahrungen tut."
Aha!
Offen gelassen haben die Richter, ob denn tatsächlich alle Hochschulabsolventen
über ein umfassendes theoretisches Wissen, das es ihnen ermöglicht Probleme in
einem größeren Zusammenhang zu sehen. Verglichen wird hier – losgelöst vom Fall
- also das vermutete Wissen von Absolventen mit dem tatsächlich Wissen des
Steuerpflichtigen.
Jedoch
ist die Rechtsprechung auch in dieser Fallfrage nicht einheitlich. So hat das
Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27.04.2006 einem selbstständigen
EDV-Berater auch ohne Hochschulabschluss den Status eines Freiberuflers
zuerkannt. Da dieser im Bereich Systemtechnik und Entwicklung komplexe
Anwendersoftware tätig war, bescheinigten ihm die Richter auch ohne die einem
Ingenieur ähnlichen Grundlagenkenntnisse eine Ingenieur ähnliche Tätigkeit, die freiberuflich ausgeübt werden
kann.
Fazit: Das Hessische Finanzgericht hat
hohe Anforderungen an die Ausbildung gestellt. So dürften die meisten
EDV-Berater nur schwer den Nachweis erbringen können, dass sie ein eben so breit
angelegtes Wissen erworben haben, wie es in einem Hochschulstudium gelehrt
wird.
Wichtig
für die Praxis ist in jedem Falle, stets deutlich zu dokumentieren, welche
genauen Tätigkeiten der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Projekte ausgeübt hat.
Daher sollten Pflichtenhefte, Auftragsbeschreibungen und
Projektabschlussberichte angefertigt (das ist ja oftmals in der Praxis nicht der
Fall!) und ausführlich gestaltet werden. Diese sowie Nachweise über die
besuchten Ausbildungs- und Fortbildungskurse sollten zusammen mit den
steuerlichen Unterlagen aufbewahrt werden, um gegebenenfalls gegenüber dem
Gericht nachweisen zu können, dass man in einem breiten Tätigkeitsfeld
gearbeitet hat.
Für
Fragen zum EDV-Rechts sowie dem IT-Recht und dem IT-Arbeitsrecht steht Ihnen Frau
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, zur Verfügung.
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