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Ed-Hardy-Abmahnung: AG Frankfurt hält Streitwert von 50.000 Euro bei Urheberrechtsabmahnung für angemessen

 

Zurzeit werden viele private eBay-Händler wegen tatsächlicher oder angeblicher Urheberrechtsverletzungen von Ed-Hardy-Shirts abgemahnt. Es geht in der Regel um eine auf einem T-Shirt abgebildete Grafik des amerikanischen Tattoo-Künstlers Don Ed Hardy. Für den Lizenznehmer K&K Logistics, Inhaber Clemens Kappler, mahnt die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Winterstein umfangreich ab.

 

Im Rahmen dieser Abmahnungen werden zum Teil Anwaltskosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 50.000,00 Euro gefordert, somit 1.641.96 Euro.

 

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07-16 diese Kosten als erstattungsfähig angesehen. Geklagt wurde auf Freistellung von Anwaltskosten. Diesen Weg wählen Abmahneranwälte, wenn ihre Rechnungen durch den Abmahner noch nicht gezahlt wurden. In diesem Fall kann der Abmahner keine eigene Zahlung fordern, er hat ja noch keine Kosten an seinen Anwalt ausgelegt. Es kann lediglich eine Freistellung von den Anwaltskosten gefordert werden, die der Anwalt seinem eigenen Mandanten, dem Abmahner, in Rechnung stellen würde.

 

Das Amtsgericht hat sowohl eine Urheberrechtsverletzung als gegeben angesehen und auch die geltend gemachten Kosten zugestanden.

 

Die Frage der Urheberrechtsverletzung halten wir für nicht zweifelsfrei geklärt, wie das Amtsgericht dies Glauben machen möchte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als dass in den Abmahnungen allgemein von Fälschungen oder Plagiaten gesprochen wird. Inwieweit diese tatsächlich bestehen, es sich um die identischen Grafiken handelt und diese überhaupt im Rahmen des Urheberrechts durch den deutschen Lizenznehmer geltend gemacht werden können, halten wir nicht für abschließend geklärt.

 

Vor dem Hintergrund, dass bei Tauschbörsen-Abmahnungen Gerichte einen Streitwert von 10.000,00 Euro pro Titel annehmen, bei Urheberrechtsverletzungen von Bildern Streitwerte von unter 10.000,00 Euro üblich sind, ist die Ansicht des Amtsgerichtes Frankfurt, dass der Gegenstandswert von 50.000,00 Euro angemessen sei, durchaus kritikwürdig. In der Entscheidung heißt es: "Der anwaltlichen Kostennote zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden (siehe auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07). Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffes in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten konnte ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt hat und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt. Der Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr im Rahmen von 2300 VV RVG stellt sich ebenfalls als billig im Sinne des § 14 RVG dar. Der Klage war daher stattzugeben."

 

Diese Ansicht zu Grunde gelegt, wären die durch die meisten Landgerichte angenommenen Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet viel zu gering. Wir halten jedenfalls den Streitwert für vollkommen überzogen, insbesondere wenn es um private Verkäufer mit einem T-Shirt geht.

 

Ohnehin dürfte die Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt vor dem Hintergrund der letzten Urheberrechtsnovelle zum 01.09.2008 überholt sein. Einfach gelagerte Urheberrechtsverletzungen, im vorliegenden Fall könnte man darüber diskutieren, ob dies gegeben ist, dürfen zukünftig nur noch mit einer Pauschale von 100,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer im Rahmen einer Abmahnung abgerechnet werden. Ob die Rechtsprechung derartige Urheberrechtsverletzungen als geringfügig ansieht mit der Folge, dass auch nur im geringen Umfang Anwaltskosten abgerechnet werden können, ist zurzeit noch rechtlich ungeklärt.

 

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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