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Ed-Hardy-Abmahnung: AG Frankfurt hält Streitwert von 50.000 Euro
bei Urheberrechtsabmahnung für angemessen
Zurzeit
werden viele private eBay-Händler wegen tatsächlicher oder angeblicher
Urheberrechtsverletzungen von Ed-Hardy-Shirts
abgemahnt. Es geht in der Regel um eine auf einem T-Shirt abgebildete Grafik
des amerikanischen Tattoo-Künstlers Don Ed Hardy. Für den Lizenznehmer K&K
Logistics, Inhaber Clemens Kappler, mahnt die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei
Winterstein umfangreich ab.
Im
Rahmen dieser Abmahnungen werden zum Teil Anwaltskosten unter Zugrundelegung
eines Streitwertes von 50.000,00 Euro gefordert, somit 1.641.96 Euro.
Das Amtsgericht Frankfurt hat in seiner
Entscheidung vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07-16 diese Kosten als
erstattungsfähig angesehen. Geklagt wurde auf Freistellung von Anwaltskosten.
Diesen Weg wählen Abmahneranwälte, wenn ihre Rechnungen durch den Abmahner noch
nicht gezahlt wurden. In diesem Fall kann der Abmahner keine eigene Zahlung
fordern, er hat ja noch keine Kosten an seinen Anwalt ausgelegt. Es kann
lediglich eine Freistellung von den Anwaltskosten gefordert werden, die der
Anwalt seinem eigenen Mandanten, dem Abmahner, in Rechnung stellen würde.
Das
Amtsgericht hat sowohl eine Urheberrechtsverletzung als gegeben angesehen und
auch die geltend gemachten Kosten zugestanden.
Die
Frage der Urheberrechtsverletzung halten wir für nicht zweifelsfrei geklärt, wie
das Amtsgericht dies Glauben machen möchte. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, als dass in den Abmahnungen allgemein von Fälschungen oder
Plagiaten gesprochen wird. Inwieweit diese tatsächlich bestehen, es sich um die
identischen Grafiken handelt und diese überhaupt im Rahmen des Urheberrechts
durch den deutschen Lizenznehmer geltend gemacht werden können, halten wir nicht
für abschließend geklärt.
Vor
dem Hintergrund, dass bei Tauschbörsen-Abmahnungen Gerichte einen Streitwert von
10.000,00 Euro pro Titel annehmen, bei Urheberrechtsverletzungen von Bildern
Streitwerte von unter 10.000,00 Euro üblich sind, ist die Ansicht des
Amtsgerichtes Frankfurt, dass der Gegenstandswert von 50.000,00 Euro angemessen
sei, durchaus kritikwürdig. In der Entscheidung heißt es: "Der anwaltlichen Kostennote zu Grunde
gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden
(siehe auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07).
Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffes in
das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat
auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des
Beklagten konnte ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden. Der Umstand,
dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson
gehandelt hat und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des
vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt. Der Ansatz einer
1,3er Geschäftsgebühr im Rahmen von 2300 VV RVG stellt sich ebenfalls als billig
im Sinne des § 14 RVG dar. Der Klage war daher stattzugeben."
Diese
Ansicht zu Grunde gelegt, wären die durch die meisten Landgerichte angenommenen
Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet viel zu gering. Wir halten
jedenfalls den Streitwert für vollkommen überzogen, insbesondere wenn es um
private Verkäufer mit einem T-Shirt geht.
Ohnehin
dürfte die Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt vor dem Hintergrund der
letzten Urheberrechtsnovelle zum 01.09.2008 überholt sein. Einfach gelagerte
Urheberrechtsverletzungen, im vorliegenden Fall könnte man darüber diskutieren,
ob dies gegeben ist, dürfen zukünftig nur noch mit einer Pauschale
von 100,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer im Rahmen einer Abmahnung abgerechnet
werden. Ob die Rechtsprechung derartige Urheberrechtsverletzungen als
geringfügig ansieht mit der Folge, dass auch nur im geringen Umfang
Anwaltskosten abgerechnet werden können, ist zurzeit noch rechtlich ungeklärt.
Ihre
Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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