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Leitsatz
Im Internethandel sind dem
Verbraucher die Hinsendekosten bei einem Widerruf oder einer Rückgabe zu
erstatten
LG Karlsruhe Urteil vom
19.12.2005 Az.: 10 O 794/05(nicht rechtskräftig)
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Urteilsbesprechung
Tatbestand
Die Parteien streiten um die
Erhebung einer Versandkostenpauschale durch die Beklagte in Fällen der
Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen.
Der Kläger ist eine rechtsfähige
Verbraucherorganisation, welche durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts [...]
in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a AGBG a.F. (heute § 4
UKIaG) eingetragen wurde.
Die Beklagte betreibt einen
Versandhandel. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a.:
„Kauf auf Probe
Bei .... kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie
können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen
zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch
Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen
Frist,
Lieferung und Versand kosten
Die Firma ... trägt einen
Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige
Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur
pauschal €4,95."
Die Beklagte berechnet den
Versandkostenanteil auch denjenigen Kunden, die den Vertrag aufgrund ihnen
zustehender Widerrufs- bzw. Rückgaberechte rückabwickeln. In Fällen, in denen
der Kaufpreis und der Versandkostenanteil noch nicht bezahlt wurden, stellt die
Beklagte den Kunden Rechnungen über den Versandkostenanteil aus; ansonsten
erstattet sie den Kaufpreis und behält den Versandkostenanteil ein.
Der Kläger trägt vor, die
Berechnung der Versandkostenpauschale neben dem Kaufpreis sei unzulässig und ein
Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKIaG, §§ 312d, 355 ff. BGB. Der Versand sei
Bestandteil des Kaufvertrages, da der Käufer keine Möglichkeit habe, die Ware
bei der Beklagten abzuholen, weshalb die Versendung der Ware für das
Zustandekommen des Kaufvertrages zwingend notwendig sei. Es handele sich bei der
Versendung der Ware nicht um ein eigenständiges Angebot. Das Gesetz ginge davon
aus, dass der Verkäufer neben dem Kaufpreis auch den Versand schulde und dessen
Kosten grundsätzlich zu tragen habe, wie sich aus §§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art.
240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ergebe. Dem Käufer stellten sich die
Versandkosten als Teil des Kaufpreises dar. Die Beklagte verstoße außerdem gegen
Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (im Folgenden FernabsatzRL), wonach die Kosten der Rücksendung der
Ware die einzigen Kosten seien, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden könnten. Durch die Praktik der Beklagten werde
der Verbraucher insbesondere bei geringwertigen Waren von der Ausübung seines
Widerrufs- bzw. Rückgaberechts abgeschreckt.
Der Kläger beantragt daher,
der Beklagten bei Meidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen
gegen die Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen, im geschäftlichen
Verkehr künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des
Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung
der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der
bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie trägt vor,
beim Versendungskauf gemäß § 447
BGB, welcher im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gelte, liege eine Schickschuld
vor; dies bedeute, dass der Käufer verpflichtet sei, die Hinsendekosten zu
übernehmen. Diese Pflicht bestünde neben der Pflicht des Käufers, den Kaufpreis
zu zahlen. Da die Hinsendung Teil der empfangenen Leistung des Käufers sei,
müsse er im Fall des Widerrufs Wertersatz dafür leisten, da die Herausgabe nicht
möglich sei. Der Gesetzgeber habe dem Unternehmer nur die Rücksendekosten
überbürdet; nur diese seien in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. §§ 346 BGB und
357 BGB seien keine verbraucherschützenden Normen und damit nicht in den
Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 UKIaG einzubeziehen.
[...]
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der
Erhebung von Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung
des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) aus § 2 Abs. 1 Satz 1
UKIaG.
1. Der Kläger, ein rechtsfähiger
Verein, ist nach §§ 3 Abs, 1 Nr. 1, 4 UKIaG aktiv legitimiert und handelt im
vorliegenden Fall im Interesse des Verbraucherschutzes, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG
.
2. Mit der Berechnung der
Versandkostenpauschale im Falle der Rückabwicklung des Vertrags gemäß §§ 355,
356 BGB handelt die Beklagte Vorschriften zuwider, die dem Schutz der
Verbraucher dienen. Die Hinsendekosten dürfen dem Verbraucher im Fall der
Ausübung seiner Widerrufs- bzw. Rückgaberechte nicht auferlegt werden.
a) Verbraucherschutzgesetze im
Sinn des § 2 UKIaG sind nach dessen Absatz 2 Nr. 1 insbesondere die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Fernabsatzventräge zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher gelten, somit die §§ 312d, 355 ff. BGB. Die
Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der Versandkosten ergibt sich bei
richtlinienkonformer Auslegung aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Dabei
ist dem OLG Nürnberg (Beschl. v. 05.10.2004, Az. 3 U 2464/04, NJW-RR 2005, 1581)
zwar zuzugeben, dass § 346 BGB an sich keine verbraucherschützende Norm
darstellt; doch handelt es sich bei § 357 BGB, der auf der Umsetzung der
verbraucherschützenden FernabsatzRL beruht und lediglich auf § 346 BGB verweist,
unzweifelhaft um eine verbraucherschützende Norm.
b) Der Gesetzgeber hat zwar die
Hinsendekosten - im Gegensatz zu den Rücksendekosten (§ 357 Abs. 2 BGB) - nicht
ausdrücklich geregelt. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB
ergibt aber, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1,
346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
FernabsatzRL sind nämlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die
einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können; die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der
Lieferer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus ergibt sich, dass
die Hinsendekosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können; der
Wortlaut der Richtlinie ist insofern eindeutig. Andernfalls bestünde auch gerade
bei geringwertigen Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung
seiner Widerrufs- und Rückgaberechte abgehalten wird; dies würde dem von der
FernabsatzRL bezweckten Schutz widersprechen (vgl. zum Ganzen Brönneke,
Abwicklungsprobleme beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften, MMR 2004, 127, 129;
Kaestner/Tews, Praktische Probleme des Fernabsatzrechts, WRP 2005, 1335,
1340).
Der Unternehmer kann auch nicht
etwa geltend machen, die Versendung sei Teil seiner Leistung gewesen, für welche
der Verbraucher mangels Herausgabefähigkeit Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz
1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu leisten habe. Auch dieser Argumentation steht
die Fernabsatzrichtlinie entgegen, welche zur Auslegung des § 357 BGB
heranzuziehen ist. Denn nach Art. 6 Abs. 2 FernabsatzRL hat der Lieferer im Fall
des Widerrufs die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen eben mit Ausnahme der
unmittelbaren Kosten der Rücksendung kostenlos zu erstatten. Da die
Versandkostenpauschale nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung gehört,
kann sie also nicht dem Verbraucher auferlegt werden. Eine davon zu trennende
Frage ist die Frage nach Weitersatz durch Ingebrauchnahme der Sache, welche in §
357 Abs. 3 BGB geregelt ist.
c) Aus § 447 BGB, welcher den
Gefahrübergang für den Versendungskauf regelt, ergibt sich keine Regelung der
Hinsendekosten bei Fernabsatzverträgen. § 448 Abs. 1 BGB legt dem Käufer die
Kosten für die Versendung für den Fall auf, dass der Kaufvertrag bestehen
bleibt; für den Fall der Rückabwicklung eines Verbrauchervertrages nach Ausübung
von Widerrufs- und Rückgaberechten gelten jedoch §§ 355 ff. BGB.
d) Die Beklagte kann sich auch
nicht darauf berufen, dass die Versendung der Ware eine eigenständige Pflicht
begründe. Soweit sie damit geltend machen will, dass ein getrennter
Versendungsvertrag abgeschlossen werde, ist dies beim Versandhandelskauf zu
verneinen. Beim Versandhandelskauf wäre eine Aufspaltung des Rechtsverhältnisses
zwischen Unternehmer und Verbraucher in einen Kaufvertrag und einen
Versendungsvertrag mit der Folge, dass bei Widerruf des Kaufvertrags nur der
Kaufpreis, nicht aber die Hinsendekosten zurückzuerstatten wären, eine
unnatürliche Aufspaltung eines aus Sicht des Verbrauchers einheitlichen
Vorganges. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten
Versandkosten ebenfalls um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm
nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten ist (OLG Frankfurt,
Urt v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01; das Urteil wurde insgesamt durch den BGH,
Urt. v. 19.03.2003, Az. VIII 2R 295/01, NJW 2003, 1665, aufrechterhalten).
Jedenfalls dann, wenn eine Ware ausschließlich auf dem Versandweg bezogen werden
kann, bietet der Verkäufer nicht zusätzlich zu der Ware auch deren Versendung
an, sondern stellt die Notwendigkeit, Versandkosten zu tragen, einen Bestandteil
des Angebots der einzelnen Ware dar (OLG Köln, Urt v. 06.08.2004, Az. 6 U 93/04,
GRUR-RR 2005, 89, 90)
Die Konstruktion eines getrennt
zu behandelnden Versendungsvertrages wäre zudem ein gemäß § 312f BGB
unzulässiges Umgehungsgeschäft. Nach § 312f BGB darf von den Vorschriften des
Untertitels, zu welchem auch § 312d BGB und über dessen Verweisung §§ 355 ff.
BGB gehören, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden;
die Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden. Gleiches gilt für eine Ausgestaltung des Vertrages als Kauf auf
Probe. Auch eine Konstruktion der Art, dass der Kaufvertrag ab Erhalt der Ware
durch die Billigung des Kunden, spätestens jedoch nach Ablauf einer 14-tägigen
Rückgabefrist wirksam werden soll, so dass ein vor Ablauf der Frist erklärter
Widerruf ins Leere ginge und eine Abrede über die Übernahme des
Versandkostenanteils gesondert bestehen bliebe, liefe auf eine Umgehung des
Schutzes hinaus, welcher durch §§ 312d, 355 ff. BGB erreicht werden soll, und
ist daher gemäß § 312f BGB unzulässig (Brönneke, Abwicklungsprobleme beim
Widerruf von Fernabsatzgeschäften, MMR 2004, 127, 129f.).
3. Die Berechnung bzw.
Einbehaltung des Versandkostenanteils durch die Beklagte verstößt daher gegen §§
357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Unterfassungsanspruch des Klägers nach §
2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG ist begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz
1 ZPO.
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