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BUNDESGERICHTSHOF AZ:
VIII ZR 382/04, Urteil vom 5. Oktober
2005
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2003 - 2/2
O 292/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 - 1 U
21/04 -28
Leitsätze
(amtlich)
a) Eine klare und verständliche Information des
Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis
anfallende Liefer- und Versandkosten im
Online-Warenhandel kann erfolgen,
ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer -
auf der für die Bestellung
eingerichteten Internetseite unmittelbar vor
Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden
- "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe
nach ausgewiesen
werden müssen.
b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch
mitteilen, wird der Wert der
Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie
erhalten beim Nachnahmekauf
einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für
den Versandhandel verstößt gegen das
Transparenzgebot.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin
Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision
der Beklagten
gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 28. Oktober 2004 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts
wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet
ihre Waren zur
Bestellung auch im Internet an. Sie verwendet
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
in denen es unter anderem
heißt:
"Vertragsabschluss / Versandkosten /
Mindestbestellwert / Transportschäden
.
.. Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als
Einzelbesteller 5,- EUR pro
Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem
Einkaufswert ab 180,-
EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50
EUR pro Bestellung
berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder
sperrige Artikel wird
ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen
Versandkostenbeteiligung
erhoben. ...
Rückgaberecht
.
.. Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen,
wird der Wert der
Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie
erhalten
beim Nachnahmekauf einen
Verrechnungsscheck...."
Bei Aufruf der Seite "Bestellung starten" im Internet
erscheint unter der
Überschrift "Bitte starten Sie Ihre Bestellung"
zunächst der Hinweis "Es gelten
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten,
der einen Link auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter
befindet sich die Schaltfläche
(Button) "Bestellung starten", durch deren Anklicken
die Bestellung
durchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche
heißt es:
"Hier finden Sie wichtige
Verbraucherinformationen:
· …
· Versandkosten
· …
· AGB (inkl.
Vertragsschlusszeitpunkt)",
wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die
entsprechenden Informationen
bilden.
Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte
Seite eine "BestellÜbersicht",
die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner
Bestellung
dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb
befindlichen Artikel mit deren
Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen
Einzelpreises und des Gesamtpreises
befindet sich die Angabe "Bestellwert (ohne Zinsen,
Serviceaufschläge
und Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und
Link auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann
die Bestellung abgeschickt
oder deren Inhalt noch einmal geändert
werden.
Der Kläger ist der Dachverband der
Verbraucherzentralen und weiterer
verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in
Deutschland. Er hat zunächst
- gestützt auf die §§ 307 ff. BGB - beantragt, der
Beklagten neben weiteren
Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des
Revisionsverfahrens sind, die
Verwendung der oben genannten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Bezug
auf online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber
Unternehmern, zu untersagen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur
Unterlassung der
Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht
im Online-Warenhandel
gegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im
Hinblick auf die Klausel
über die Versandkosten
abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der
Kläger seinen Antrag
teilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2
UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1
BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in
der bis zum 7. Dezember
2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung
der Klausel betreffend
die Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz,
"ohne auf der Internet-
Seite ‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und
Servicekosten neben dem Warenpreis
der Höhe nach auszuweisen". Das Oberlandesgericht hat
seine Berufung
ebenso wie diejenige der Beklagten, die gegen die
Untersagung der Verwendung
der Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet
war, zurückgewiesen
und die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel
verfolgt der Kläger sein
zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich
der Versandkostenangaben
weiter. Die Beklagte hat sich der Revision
angeschlossen und begehrt
weiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der
Klausel über das Rückgaberecht.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat - soweit in der
Revisionsinstanz noch von Interesse
- zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt:
Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Liefer- und
Versandkostenangaben
könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch unter
Berücksichtigung der
als sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein
Verstoß gegen das Transparenzgebot
liege nicht vor. Es erscheine nicht erforderlich,
dass die Höhe der
anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem
letzten für den Kunden ersichtlichen
Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung
absende, ausgewiesen
sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass die
Versandkosten durch
einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowohl auf der letzten
Seite des Bestellvorgangs direkt über der
Schaltfläche "Bestellung abschicken"
als auch auf der Startseite ohne weiteres abgerufen
werden könnten. Soweit es
dazu des Anklickens eines einzigen Links bedürfe,
handele es sich um eine im
Internet-Verkehr allgemein übliche und dem
betreffenden Kundenkreis sehr vertraute
Handhabung zur Erlangung der notwendigen
Informationen. Es treffe
auch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher
nur schwer auffindbar sei.
Auch die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die
Klausel über das
Rückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das
Klarheitsgebot des § 307
Abs. 1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt
nicht klar sei, welche
"Wünsche" geäußert werden könnten. Die beanstandete
Klausel trage zudem
der Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der
der zurückzugewährende
Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des
Kunden gelangen
müsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift
auf dem Firmenkonto bei
der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die
Klausel sei durchaus geeignet,
bei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten
weitere Waren bestellen,
um in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto
zu gelangen.
B.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der
rechtlichen Nachprüfung
stand, so dass die Revision des Klägers und die
Anschlussrevision der
Beklagten zurückzuweisen sind.
I. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem
Kläger steht ein Anspruch
auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel über
die Versandkosten
durch die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe der
Versand- und Servicekosten
neben dem Warenpreis auf der Internet-Seite
"Bestell-Übersicht" nicht
zu. Das vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag
geforderte Verhalten der
Beklagten wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1
Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGBInfoV,
bei deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte,
nicht geboten.
1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer - wie
hier die Beklagte -
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich die
Informationen zur Verfügung
zu stellen, für die dies in der Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt ist.
Dazu gehören
nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem
8. Dezember 2004 geltenden
Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7
BGB-InfoV in der bis
zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen)
die Informationen über
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich aller damit
verbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls
zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten.
Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der
diese
Vorschriften in deutsches Recht umsetzenden
Bestimmung des § 2 Abs. 2
FernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB ergibt
sich, welche Anforderungen an die Klarheit und
Verständlichkeit der geforderten
Informationen zu stellen sind. Auch die
Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2
FernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig
(BT-Drucks. 14/2658, S. 38).
Es ist deshalb umstritten, ob die Anforderungen des §
312c Abs. 1 Satz 1
BGB an die Klarheit und Verständlichkeit der
Information inhaltlich dem allgemeinen
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
entsprechen oder darüber
hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658 aaO;
Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht
im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst,
4. Aufl.,
§ 312c Rdnr. 37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr.
68). Uneinigkeit besteht
ferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB geforderten
Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen
sind, insbesondere ob sie
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein
können oder jedenfalls
hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden
müssen (vgl. Aigner/
Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11.
Aufl., § 312c
Rdnr. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr.
38; Wilmer, in
Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12),
ob sie so vorzuhalten
sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines
Bestellvorgangs zwangsweise
passieren muss (Erman/Saenger, aaO, § 312 c Rdnr. 25;
vgl. auch OLG Frankfurt,
MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610; OLG Karlsruhe, WRP
2002, 849 =
GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm durch
einen Link die Möglichkeit
der Information geboten wird und gegebenenfalls wo
und wie ein sol-
cher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann,
aaO, Rdnr. 284, 287; Härting,
aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, §
312c Rdnr. 30; Ott,
ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13;
OLG München, NJW-RR
2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004,
307).
2. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch
offen bleiben. Mit
seinem Unterlassungsantrag verlangt der Kläger von
der Beklagten die Unterlassung
der Verwendung ihrer Klausel über Versandkosten, wenn
sie nicht auf
der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" die Versand-
und Servicekosten neben
dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist die
Beklagte nach § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7
und 8 BGB-InfoV in keinem
Fall verpflichtet.
a) Bei den Versandkosten (Servicekosten sind in der
beanstandeten
AGB-Klausel ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich
nicht um Bestandteile
des Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7
BGB-InfoV. Das ergibt sich
daraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als
mögliche zusätzliche Kosten
aufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem
Gesamtpreis und den gesondert
zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten
entspricht der Unterscheidung
zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile einschließenden
sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
der Preisangabenverordnung
(PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und
Versandkosten
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von
Warenpreis
und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb
im Wege des Versandhandels
regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten
anfallen, die zumeist
eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung -
bezogen auf das einzelne
Stück - abnehmende Belastung darstellen, und dass
dies dem Letztverbraucher
auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig,
dass die
Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis
gesondert und nicht auf
die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden
(BGH, Urteil vom
14. November 1996 - I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter
II 2). Die Versandkosten
sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem
Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt-
oder Endpreises anzusehen
wären.
b) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §
1 Abs. 1 Nr. 8
BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen
Information über die zusätzlich
anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht
erforderlich, dass die vorformulierte
Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden
Versandkosten gerade
auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch
einmal) aufgeführt ist oder dass
dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der
jeweiligen Einzelbestellung
berechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf,
dass der durchschnittliche
Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden
Liefer- und Versandkosten
rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und
Verständlichkeit Genüge getan, wenn
die diesbezügliche Information auf einer gesonderten
Seite niedergelegt ist,
wobei es für den vorliegenden Fall keiner
Entscheidung bedarf, ob eine solche
Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss
der Bestellung notwendig
passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem
Bestellvorgang durch einen
unschwer aufzufindenden und hinreichend
aussagekräftigen Link verbunden
ist. Eine solche Information über die Versandkosten
im Laufe des Bestellvorgangs
- nicht notwendig auf der letzten Seite und in
unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Warenpreis - entspricht den
Benutzergewohnheiten bei Bestellungen
im Internet und ist deshalb für den angesprochenen
Verbraucherkreis
klar und verständlich.
c) Dies stellt auch die Revision im Grunde nicht in
Frage. Sie macht
vielmehr geltend, zum einen seien die von der
Beklagten in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegebenen Informationen über die
Versandkosten ihrem
Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht
geregelt sei, wann ein
Artikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei,
was unter einer "Sammel-
bestellung" zu verstehen sei. Zum anderen werde der
Verbraucher durch die
Gestaltung der Seite "Bestell-Übersicht" irregeführt,
weil dort im Widerspruch zu
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der
Formulierung "Gesamtpreis"
beim Kunden der Eindruck erweckt werde, dass es sich
hierbei um den endgültigen
Betrag einschließlich aller Kosten handele, und der
Hinweis "ohne Versandkosten"
neben dem Bestellwert auch als "versandkostenfrei"
verstanden
werden könne.
aa) Diese Einwände werden jedoch vom Klageantrag
nicht umfasst. Sie
rechtfertigen - auch wenn man unterstellt, dass sie
einen Verstoß gegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8
BGB-InfoV begründen -
nicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die
Verwendung der Klausel über
die Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf
der Internet-Seite "Bestell-
Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben dem
Warenpreis der
Höhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 1
Nr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht
auf die beanstandete
Klausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der
Klägerin geforderten Angaben
auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" der
Beklagten. Die von der Klägerin
als erforderlich angesehenen Klarstellungen dürften
vielmehr nach den genannten
Vorschriften - bei der gegebenen Klausel - auch auf
andere Weise
und/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch
die Bezifferung der Versandkosten
neben dem Warenpreis auf der Seite
"Bestell-Übersicht".
bb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision
die einzelnen
Angaben der Beklagten auf deren Seite
"Bestell-Übersicht" auch nicht missverständlich
oder irreführend. Die Angabe eines "Gesamtpreises"
einerseits und
eines "Bestellwertes" andererseits beeinflusst die
Vorstellung des Verbrauchers
von den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht. Der
durchschnittliche
Verbraucher wird, wie der Senat aus eigener Sachkunde
feststellen kann, nicht
davon ausgehen, dass in dem genannten "Gesamtpreis"
etwaige von ihm zu
tragende Versandkosten enthalten sind. Dies liegt zum
einen deshalb fern, weil
sich der Gesamtpreis ersichtlich auf den einzelnen
gewählten Artikel bezieht
und sich rechnerisch klar erkennbar aus dem Produkt
von Anzahl und Einzelpreis
dieses Artikels zusammensetzt. Zum anderen entspricht
der Gesamtpreis
dem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen Artikel
ausgewählt hat) oder
bleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der
Verbraucher mehrere Artikel
bestellen will). Da aber im Bestellwert ausdrücklich
keine Versandkosten enthalten
sind, können diese auch nicht Teil des in gleicher
Höhe oder niedriger ausgewiesenen
Gesamtpreises sein.
Soweit es in dem Klammerzusatz zum Bestellwert heißt:
"ohne Zinsen,
Serviceaufschläge und Versandkosten", spricht dies
entgegen der Ansicht der
Revision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten
gesondert erhoben werden.
Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich
ohne weiteres, dass zusätzliche
Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn
er die dahinter
stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte
dafür, dass die
Angabe "ohne Versandkosten" meint, derartige Kosten
entfielen entgegen der
allgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der
Verbraucher geht, wie bereits
unter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass
Versandkosten als Drittkosten
neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass
ein Versandunternehmen
hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass
verzichten sollte, ist
fernliegend.
II. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt
ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen
Anspruch auf
Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen
Geschäftsbedingung "Wenn Sie
uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert
der Rücksendung Ihrem
Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim
Nachnahmekauf ei-
nen Verrechnungsscheck". Die Klausel ist nach § 307
Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
unwirksam.
1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur
Unwirksamkeit
der Klausel führende unangemessene Benachteiligung
des Vertragspartners
auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
Nach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der
Gefahr vorbeugen,
dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender
Rechte abgehalten wird.
Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder
missverständlich darstellt
und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht,
begründete Ansprüche unter
Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung
abzuwehren, benachteiligt
den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen
(Senatsurteil, BGHZ 145, 203, 220 f. m.w.Nachw.). So
liegt der Fall
hier.
2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei
einem Fernabsatzvertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (Satz 1), an
dessen Stelle
dem Verbraucher - wie hier - bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann
(Satz 2). Nach § 357
Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf das Widerrufs- und das
Rückgaberecht die Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende
Anwendung. Die diesbezügliche
Vorschrift des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor,
dass im Falle des
Rücktritts - hier der Ausübung des Widerrufs oder der
Rückgabe - die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren
sind.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt,
die beanstandete
Klausel trage der gesetzlichen Regelung insoweit
nicht Rechnung, als der zurück
zu gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf dem
Firmenkonto bei der
Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sind
empfangene Geldleistungen im
Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der
Gegenseite der Geldwert
zurück zu zahlen (Staudinger/Kaiser, BGB [2004], §
346 Rdnr. 73; Erman/
Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., § 346 Rdnr. 2).
Demgegenüber ist die Gutschrift
ein abstraktes Schuldversprechen, das lediglich eine
(neue) Forderung
des Berechtigten gegen den Verpflichteten begründet
(BGH, Urteil vom
16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140 unter II
1 zur Gutschriftsanzeige
einer Bank). Im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB kann das
Eingehen einer Verbindlichkeit
durch den Schuldner nicht mit der Rückgewähr selbst
gleichgesetzt
werden. Soweit die Anschlussrevision die Erteilung
einer Gutschrift für ausreichend
hält, da es für die Erfüllung der Pflicht aus § 346
Abs. 1 BGB genüge,
wenn der Rückgewährgläubiger in die Lage versetzt
werde, wiederum über das
von ihm Geleistete zu verfügen, ist dies so nicht
richtig. Denn der Berechtigte
kann durch die bloße Erteilung einer Gutschrift noch
nicht wieder über seine
zurück zu gewährende Leistung verfügen, vielmehr ist
er weiterhin gehalten,
zunächst einen entsprechenden Anspruch gegen den
Rückgewährverpflichteten
- nunmehr aus der Gutschrift - geltend zu machen. Aus
dem von der Anschlussrevision
zitierten Senatsurteil BGHZ 87, 104, 110 ergibt sich
zu ihren
Gunsten nichts anderes; dort ging es allein um die
Pflicht des Käufers, die Ware
wieder zur Verfügung zu stellen, und um die Frage,
wer die Kosten für einen
erforderlichen Rücktransport der Ware zu tragen
hat.
4. Die Anschlussrevision kann sich demgegenüber nicht
erfolgreich darauf
berufen, jeder Verbraucher wisse, dass er - neben der
in der Klausel vorgesehen
Erteilung einer Gutschrift - auch sofort die
Rückzahlung des Kaufpreises
verlangen und mit dem in der Klausel offengehaltenen
"bestimmten Wunsch"
nur ein solches Rückzahlungsverlangen gemeint sein
könne. Dies trifft nicht zu.
Die Klausel regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle
der Rückabwicklung
und erweckt dadurch den Eindruck, diese abschließend
und vollständig zu
erfassen. Für den Fall des "Nachnahmekaufs" ist bei
Rückgabe der Ware die
Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen.
Dadurch kann bei dem
Verbraucher unschwer der Eindruck entstehen, in
anderen Fällen, in denen die
Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgte,
sei die Übersendung
eines Schecks oder dergleichen nicht möglich,
vielmehr seien seine Rechte auf
die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was
der Kunde darüber hinaus
verlangen oder auch nur "wünschen" kann und welche
Verbindlichkeit einem
etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und
damit unklar.
Da die Klausel mithin am Transparenzgebot scheitert,
kommt es auf die
Rüge der Anschlussrevision (§ 286 ZPO), die Beklagte
habe vernünftige, teilweise
sogar im Interesse des Kunden liegende Gründe dafür,
im Fall einer
Rücksendung der Ware - auch - die Möglichkeit einer
Gutschrift auf dem Firmenkonto
vorzusehen, nicht an.
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