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Leitsatz (amtlich):
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses
angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene
Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen
einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen
wird.
BGH, Urt. v. 7. April 2005 - I ZR 314/02 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb
elektrischer Haushaltsgeräte.
Die Beklagte bietet ihre Waren im Internet an. Sie
warb am 23. November
2001 auf der Einstiegsseite ihrer Website u.a. wie
folgt für eine Kaffeemaschine
Jura IMPRESSA S
95PL:
Der jeweils geltende Tagespreis mußte telefonisch bei
der Beklagten abgefragt
werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine
Lieferfrist von drei
bis vier Wochen. Zwischen den Parteien ist streitig,
ob durch Anklicken der Kaffeemaschine
eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf der
sich auch ein
Hinweis auf die Lieferzeit
befand.
Die Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe
außer der Telefonnummer
des Call-Centers der Beklagten keine weiteren
Informationen enthalten.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die
Produktseite sei mit einer
Produktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis
auf die Lieferfrist abrufbar
gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von
nicht sofort zur Auslieferung
bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei
irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es
zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische
Haushaltsartikel
zu bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit
der Veröffentlichung der Werbung nicht zur
Auslieferung stehen, insbesondere
wie dies aus den dem Urteil beigefügten Anlagen JS 1
und 2 ersichtlich ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch
aus § 3 UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es
ausgeführt:
Das Publikum entnehme der beanstandeten Werbung, daß
die abgebildete
Kaffeemaschine zur sofortigen Auslieferung
bereitstehe, und werde in dieser
Erwartung unstreitig getäuscht. Es komme nicht darauf
an, daß die vollständige
Information möglicherweise durch Aufruf eines
Produktblattes erhältlich
gewesen sei. Daher könne unterstellt werden, daß ein
Produktblatt mit dem
Hinweis auf die Lieferfrist habe abgerufen werden
können.
Eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene
Ware, die zum persönlichen
Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die
konkrete Werbemaßnahme
hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum
angekündigten Zeitpunkt
nicht oder nicht in ausreichender Menge im
Verkaufslokal vorrätig sei und
zur sofortigen Mitnahme bereitstehe. Diese
Verkehrserwartung gelte auch für
den Versandhandel mit elektrischen Haushaltsartikeln.
Der Verkehr erwarte
angesichts der ihm geläufigen Gebräuche im
Versandhandel, daß zum Verkauf
beworbene elektrische Haushaltsgeräte bei Eingang der
Bestellung nicht erst
vom Verkäufer beschafft werden müßten, sondern
unverzüglich versandfertig
gemacht und auf den Weg gebracht würden. Dies könne
der Senat aus eigener
Anschauung beurteilen, da seine Mitglieder zu den mit
der Werbung angesprochenen
Verkehrskreisen gehörten.
Das Verbot irreführender Angaben über die
Lieferbarkeit von beworbener
Ware solle verhindern, daß der Verbraucher durch
solche Angaben angelockt,
im Geschäft des Werbenden enttäuscht und
gegebenenfalls veranlaßt werde,
andere Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den
vorliegenden Fall auch
dann übertragbar, wenn ein Produktblatt mit
aufklärendem Hinweis über die
Lieferfrist vorhanden gewesen sei. Es könne zwar
davon ausgegangen werden,
daß es fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein
beworbenes Produkt anklickten,
um nähere Informationen zu erhalten. Diese würden
nicht über die Lieferbarkeit
der Kaffeemaschine getäuscht, da sie nach dem
Vorbringen der Beklagten
über die Lieferfrist von drei bis vier Wochen
aufgeklärt würden. Es gebe
aber auch Nutzer des Internets, denen es nicht
geläufig sei, daß ein beworbenes
Produkt zum Erhalt weiterer Informationen angeklickt
werden müsse. Es
könne nicht unterstellt werden, daß der
durchschnittlich informierte, aufmerksame
und verständige Verbraucher als Anfänger in der
Nutzung des Internets
schon über das Erfahrungswissen eines geübten und
versierten Nutzers verfüge.
Eine als rechtlich relevant anzusehende Gruppe von
Verbrauchern habe
keinen Anlaß, nach weiteren Informationen zu
forschen, wenn sie nicht etwa in
Form von Links auf ein weiteres Informationsangebot
hingewiesen werde. Für
einen Teil dieser Verbraucher werde die Werbung der
Beklagten möglicherweise
unbeachtlich sein, weil sie nicht wüßten, wie sie den
aktuellen Tagespreis in
Erfahrung bringen könnten. Diejenigen Verbraucher,
die sich dennoch für das
Gerät interessierten, könnten über die ihnen aus den
Printmedien geläufigen
Suchstrategien den Link "Impressum" anklicken und die
Telefonnummer des
Call-Centers der Beklagten erfahren. Diese
Interessenten befänden sich in derselben
Situation wie diejenigen, die ein Ladengeschäft in
der irrigen Annahme
aufsuchten, daß ein gerade in einer Werbeanzeige
angepriesenes Gerät zum
Verkauf vorrätig sei. Der Verkäufer erhalte so die
Möglichkeit eines werbenden
Verkaufsgesprächs, die er ohne die irreführende
Werbung nicht erhalten hätte.
Es widerspreche jedenfalls nicht jeder
Lebenserfahrung anzunehmen, daß der
Kunde, wenn ihm die Lieferfrist bei dem Telefonat
überhaupt mitgeteilt werde,
von dem Verkäufer zum Abwarten der Frist überredet
oder gar auf ein anderes
Produkt hingelenkt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe
der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung
der Sache an das
Berufungsgericht.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten
Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) vom
3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine
Wiederholungsgefahr gestützte
Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn
das beanstandete
Verhalten auch zur Zeit der Begehung
wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v.
20.1.2005 - I ZR 96/02, WRP 2005, 474, 475 - Direkt
ab Werk).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die
beanstandete Werbung der
Beklagten im Internet sei irreführend und deshalb
unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3
UWG a.F.), hält auf der Grundlage der bisherigen
tatrichterlichen Feststellungen
der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält,
bestimmt sich, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,
maßgeblich danach, wie der
angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung
aufgrund ihres Gesamteindrucks
versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 -
Kopplungsangebot I; BGH,
Urt. v. 16.12.2004 - I ZR
222/02, WRP 2005, 480, 483 - Epson-Tinte, m.w.N.).
Die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene
Kaffeemaschine richtet
sich an den Verbraucher. Demgemäß ist auf das
Verständnis eines durchschnittlich
informierten und verständigen Verbrauchers
abzustellen, der der
Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit
entgegenbringt (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. -
Marktführerschaft, m.w.N.).
Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich
geschlossenen Darstellung,
so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen
werden (vgl. BGH,
Urt. v. 14.12.1995 - I ZR
213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290
- Umweltfreundliches Bauen; BGH WRP 2005, 480, 484 -
Epson-Tinte). Ob
mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder
einer sonstigen (äußerlich
einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer
gewissen räumlichen Trennung
(z.B. beim Abdruck auf verschiedenen Seiten eines
umfangreichen Katalogs)
gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen
Bezugs oder wegen eines
ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig
aufgefaßt werden oder nicht,
richtet sich nach den Umständen des jeweiligen
Einzelfalls (BGH WRP 2005,
480, 484 - Epson-Tinte).
b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im
Internet in entsprechender
Weise (BGH WRP 2005, 480, 484 -
Epson-Tinte).
aa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend,
für eine Ware zu
werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware
sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge
zur Befriedigung der
zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese
Regelung findet ihre
Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet,
daß die angebotenen Waren
zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu
erwartenden Zeitpunkt
verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt
werden kann. Die Vorschrift
des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die
Grundsätze an, die die
Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären
Handel im Rahmen des § 3
UWG a.F. entwickelt hat.
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch
hinsichtlich der
Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier
erwartet der Verbraucher in
der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, un-
abhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst
vorrätig hält oder sie bei
einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die
anders als Angebote
in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert
werden können, mangels anderslautender
Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen
Ware. Die
Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs
belastet den Unternehmer,
der einen Versandhandel betreibt und sein
Warenangebot im Internet bewirbt,
nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm
unbenommen, durch geeignete Zusätze
auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder
Lieferfristen hinzuweisen,
wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage
tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen,
der von der
Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene
Durchschnittsverbraucher
gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen
Haushaltsartikeln grundsätzlich
von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen
Ware aus, wenn
nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist
unmißverständlich hingewiesen
werde.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision können die
verbraucherschutzregelnden
Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
auf die
Beurteilung der irreführenden Werbung im Bereich des
Internet-Versandhandels
grundsätzlich keine einschränkende Bedeutung haben
(vgl. BGH, Urt. v.
1.4.2004 - I ZR 227/01, GRUR 2004, 699, 701 = WRP
2004, 1160 - Ansprechen
in der Öffentlichkeit I).
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die
Annahme des Berufungsgerichts,
eine Irreführung liege auch dann vor, wenn der
Hinweis auf die
Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst
auf einer durch Anklicken
eines elektronischen Verweises (Links) erreichbaren
"Produktseite" gegeben
werde.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt
der Produktseite,
auf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist -
unterstellt - befinde, sei für den Gesamteindruck
der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese
Seite
von einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von
Verbrauchern nicht genutzt
werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger
in der Nutzung des
Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren
Informationen zu forschen, wenn
sie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein
weiteres Informationsangebot
hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht
beigetreten werden.
bb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener
Verbraucher
hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten
aufgesucht. Ein solcher Verbraucher
verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen
elektronischen
Verweis zu erkennen. Davon ist auch das
Berufungsgericht für den Verweis
"Impressum" als selbstverständlich ausgegangen. Der
Kaufinteressent wird dabei
gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis
verknüpften Seiten
aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins
Auge gefaßte Ware benötigt
oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher
elektronischer Verknüpfung
oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf
den Weg bis
hin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt.
v. 3.4.2003 - I ZR 222/00,
GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 -
Internet-Reservierungssystem;
BGH WRP 2005, 480, 484 -
Epson-Tinte). Da der der
streitgegenständlichen
Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis
keine Besonderheiten aufweist,
die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon
auszugehen, daß
der von der Werbung der Beklagten angesprochene
Durchschnittsverbraucher,
der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in
Betracht zieht, eine derarti-
ge elektronische Verweisung erkennt, die dadurch
verknüpfte Produktseite aufruft
und als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend
ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom
Berufungsgericht
unterstellten Vortrag der Beklagten über die
bestehende Lieferfrist informiert. Im
wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu
klären sein, ob die Produktseite
diese Angabe enthält.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das
Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
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