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Leitsätze:
Bewertungen bei
Ebay
1. Handelt ein Unternehmen öffentlich, um eine
größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so
rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in
der Öffentlichkeit. Einüberwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers
besteht nicht.
2. Ein Löschungsanspruch einer
Bewertung bei ebay besteht nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die durch
den Anspruchsteller zu beweisen ist.
3. Anspruchgrundlage für einen
Anspruch einer Löschung einer ebay-Bewertung kann § 824 BGB (Kreditgefährdung)
sein.
Landgericht Düsseldorf,
AZ: 12 0 6/04, Urteil vom 18.02.2004
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt
über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „...-de“ einen Onlineshop
für Sporternährung und Fitnessprodukte.
Der Antragsgegner erwarb unter
dem 2.12.2003 drei Packungen „T.“, eine Nahrungsmittelergänzung für Sportler.
Bei „T.“ handelt es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die
körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum fördert.
In der Produktbeschreibung hatte
die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. - 100 Kapseln á 750 mg“ und
darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Auf den Farbausdruck
der eBay-Seite (B 1) nimmt die Kammer Bezug.
Jede der Kapseln hat ein Gewicht
von 750 mg. Nachdem der Antragsgegner drei Packungen erhalten hafte, beschwerte
er sich bei der Antragstellerin darüber, dass in der Kapsel von dem gewünschten
Wirkstoff nur 400 mg enthalten seien. Unstreitig ist in einer Kapsel weniger als
750 mg des Wirkstoffes enthalten.
Im Rahmen des bei der
lnternetplattform eBay üblichen Bewertungssystems, veröffentlichte eBay am
22.12.2003 aufgrund ihrer Statuten die Beschwerde des Antragsgegners auf dem
Bewertungsprofil für den Verkäufer „...-de“ mit folgendem Wortlaut: „Beschwerde:
statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“ Im unmittelbaren
Zusammenhang, nämlich genau darunter positioniert, antwortete die
Antragstellerin: „In der Auktion steht: 100 Kapseln ä 750 mg! Das gleiche steht
auf Verpackung!“. Auf der Verpackung steht: „100 Kapseln á 750 mg“ (vgl. Anlage
B 4).
Aus den Statuten von eBay ergibt
sich, dass grundsätzlich von Seiten eBay nicht in das Bewertungssystem
eingegriffen wird. Die abgegebenen Bewertungen werden durch eBay weder verändert
noch entfernt. Die Bewertungen der Handelspartner sollen ein aussagekräftiges
Bild von der Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder wiedergeben. Unter anderem
heißt es unter der Rubrik „Löschung von Bewertungen“:
„In das Bewertungssystem
fließen sowohl die positiven als auch negativen Erfahrungen ein, die andere
eBay-Mitglieder mit einem Handelspartner gemacht haben. Grundlage für die
Entscheidung der Mitglieder, welche Bewertung sei für zutreffend und
gerechtfertigt halten, bilden die allein den Handelspartnern zugänglichen
Informationen über den Verlauf der Transaktionen nach
Angebotsende…..
Der Informationsaustausch im
Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an die
Gemeinschaft ist eine wesentliche Basis für das sichere und vertrauensvolle
Handeln unter eBay. Nur ein unabhängiges, neutrales Bewertungssystem, das
unverfälschte Bewertungsprofile abbildet, kann dies gewährleisten.“
Die Antragstellerin behauptet,
die von ihr wiedergegebenen Angaben in der Werbeanzeige entsprächen der
Produktbeschreibung des Herstellers und seien so auf dem Originaletikett
wiedergeben.
Die Antragstellerin ist der
Auffassung, es liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb vor. Die Tatsachenbehauptung des Antragsgegners sei geeignet ihr
Ansehen und ihre Kreditwürdigkeit erheblich herabzusetzen. Aufgrund der Eigenart
des Bewertungssystems bei eBay sei mit einer solchen sachlich unrichtigen
negativen Bewertung der Vertrieb des konkreten Produkts, aber auch der
Weitervertrieb sehr erschwert. Die Äußerung sei als Schmähkritik
untersagungsfähig. Ferner sei die Antragstellerin in ihrer persönlichen Ehre
verletzt, da der Antragsgegner ihr Betrug vorwerfe.
Die Antragstellerin
beantragt,
dem Antragsgegner
aufzugeben, es unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
unterlassen:
Im
Internet im Bewertungsforum des Internetauktionshauses Ebay unter
http://cgi2.ebay.de/awcgi/eBayISAPI.dll?ViewFeedback&userid=...-de wörtlich
oder sinngemäß zu behaupten
und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin gaukele in ihrer
Werbung etwas vor, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
(Screenshot)
Der Antragsgegner
beantragt,
wie geschehen zu
erkennen.
Der Antragsgegner bestreitet, die
Antragstellerin stehe in irgendeiner Weise mit der Firma „...“ im Zusammenhang.
Er behauptet, eine Differenz des Inhaltsstoffes um etwa die Hälfte sei nicht
normal und diese Differenz ergebe sich nicht unter anderem aus dem Gewicht der
Kapsel selbst. Ferner habe er die Beschwerde nicht für Jedermann sichtbar im
Internet veröffentlicht.
Er ist der Auffassung, ein
Verfügungsanspruch liege nicht vor, da er auf Grund falscher Werbe- und
Mengenangaben über die Menge des Wirkstoffes „T.“ in der Packung getäuscht
worden sei.
Auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird im Übrigen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen
den Antragsgegner zusteht.
I.
Der Antragstellerin steht gegen
den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB nicht
zu.
1.Die Antragstellerin muss es im
Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass
Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem vom dem
Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht
werden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht
vor.
Das Erfordernis einer
offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung
ergibt sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien, insbesondere
aus dem Umstand, dass bei dem lnternetauktionhauses eBay ein spezielles
Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum
handelt, welches Unternehmer zum Verkauf von Produkten an eine Vielzahl von
Verbrauchern benutzen.
Bei dem Bewertungsverfahren
handelt es sich um ein System, dass den Mitgliedern von eBay ermöglicht,
Transaktionen zu bewerten, die sie über eBay abgeschlossen haben. Sinn und Zweck
des Bewertungssystems ist es, an Hand von Bewertungen der Käufer ein
aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es soll
als Grundlage für Kaufentscheidungen anderer Käufer dienen. „Hierfür ist es
notwendig, dass sich die Handelspartner im Anschluss an die Transaktionen
gegenseitig bewerten“, so die Statuten von eBay. Grundlage von Bewertungen
bilden die allein den Handelspartnern zugänglichen Informationen über den
Verlauf der Transaktion nach dem Angebotsende. Der Informationsaustausch im
Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an
andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil
anonymisierten Handel bei eBay.
Dem Erfordernis einer
offensichtlichen Rechtsverletzung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es
ein Gewerbetreibender grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass er bei
wirtschaftlich nicht sehr bedeuteten Verträgen in der Öffentlichkeit mit
Äußerung jeder Art konfrontiert wird. Die Antragstellerin hat sich bewusst dem
Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt, insbesondere einem Handel über die
Internetplattform eBay. Handelt indes ein Unternehmen öffentlich, um eine
größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so
rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in
der Öffentlichkeit. Einüberwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers
besteht nicht.
Indes ist die Besonderheit bei
dem Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als Handelspartner mit
einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos ist.
Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay dem Handelspartner die
Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung
vorzunehmen; somit werden schutzwürdige Belange des Handelspartners
berücksichtigt. Mithin kann der Handelspartner auf die Bewertung sofort
reagieren, um Driften eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu
verschaffen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich wie
beider Antragstellerin um eine Firma handelt, die sich unter einem Pseudonym dem
Markt präsentiert und Handel betreibt. In einem solchen Fall, in dem andere
Bezeichnungen einer Firma in der Öffentlichkeit zum Zwecke des Handelstreibens
vom eigentlichen Geschäftsherrn benutzt werden, ist das Erfordernis einer
offensichtlichen Rechtsverletzung gerechtfertigt, da nur in diesem Falle die
schutzwürdigen Interessen des eigentlichen Geschäftsherrn beeinträchtigt
sind.
Dem Interesse des
Gewerbetreibenden stehen nämlich die Interessen des Marktes an umfassenden
Informationen gegenüber. Für einen Marktteilnehmer bietet das
Bewertungsverfahren mit die einzige Informationsquelle über den Geschäftspartner
und ist deshalb die Grundlage seiner Entscheidung zum Abschluss eines
Vertrages.
3. An einer offensichtlichen
Rechtsverletzung fehlt es hier, da es sich nicht um eine unwahre
Tatsachenbehauptung handelt.
Die Antragstellerin warb mit der
Aussage „T… - 100 Kapseln ä 750 mg“. Dem entgegnete der Antragsgegner mit der
Aussage, die Kapseln würden lediglich 400 mg dieses Wirkstoffs enthalten. Dem
trifft die Antragstellerin nicht entgegen. Vielmehr trägt sie vor, dass es zu
Differenzen bei den Kapseln komme und dies normal sei. Mithin greift sie die
inhaltliche Aussage des Antragsgegners, dass nicht 750 mg des Wirkstoffes „T…“
in einer Kapsel enthalten sind, nicht an. Wie die Antragstellerin in ihrer
Entgegnung nämlich Dritten mitteilte, liege das Gesamtgewicht der einzelnen
Kapsel bei 750 mg. Diese Aussage hat der Antragsgegner nicht angegriffen,
sondern hat vielmehr auf die Menge des Wirkstoffes in der Kapsel abgestellt, die
entgegen der Werbeaussage nicht bei 750 mg lag.
Zwar mag die Herstellerangabe
zutreffend sein - 100 Kapseln ä 750 mg - entscheidend ist, dass die
Antragstellerin den unmittelbaren - blickfangmäßigen - Zusammenhang zwischen
Wirkstoff und Gewicht von 750 mg hergestellt hat.
II.
Ebenfalls scheidet ein Anspruch
aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB aus. Ein rechtswidriger Eingriff in
das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus oben
ausgeführten Gründen nicht vor. Die Antragstellerin begibt sich mit Produkten,
die sie zum Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fallmuss sie auch
negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer unwahren Tatsachenbehauptung
fehlt.
Allein aus dem Umstand, dass der
Antragsgegner sich dahingehend geäußert hat, die Antragstellerin „gaukle“
Dritten etwas vor, rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht. Diese
wertende Äußerung basiert darauf, dass entgegen der Ankündigung der
Antragstellerin - „T… - 100 Kapseln a 750 mg“ - diese gerade nicht den Wirkstoff
„T…“ in der angekündigten Menge enthalten haben. Die in dem Wort „vorgaukeln“
enthaltene Wertung gründet sich mithin auf zutreffenden Tatsachen, die unter
Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesamtumstände keinen
Unterlassungsanspruch rechtfertigen, da auch kein Fall einer „Schmähkritik“
vorliegt. Außerhalb des Wettbewerbsrecht kommt ein Unterlassungsanspruch
insbesondere aus §§ 823 Abs.1, 1004
BGB nur bei falschen Tatsachenbehauptungen - hier nicht der Fall - oder bei
Werturteilen, die als sog. „Schmähkritik“
zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu
diffamieren, in Betracht (OLG Köln, MD 2004, 84, 87 - Warning). Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts
ist der Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine
überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht
zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in
der persönlichen Herabsetzung bestehen
(BVerfG, NJW 1995, 3303; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz.91). Hier
basiert die Äußerung des Antragsgegners darauf, dass die Antragstellerin
blickfangmäßig mit die Aussage warb „T… - 100 Kapseln a 750 mg“. Weitere
Informationen standen dem Antragsgegner nicht zu, so dass für ihn ein
berechtigter Anlass bestand, der Äußerung der Antragstellerin entgegen zu
treten. Eine bloße Diffamierung der Antragstellerin liegt nicht
vor.
III.
Ein Anspruch aus § 823 Abs.1
i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB scheidet ebenfalls hinsichtlich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Firma ... aus. Die Antragstellerin beruft sich zwar
auf ihr eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht, aber ein Eingriff in dieses
liegt erkennbar nicht vor, da die Antragstellerin nicht persönlich durch
Äußerungen beeinträchtigt wurde. Vielmehr geht es um das Firmen Pseudonym
„...-de, hinter dem die Firma ... der Antragstellerin steht. Grundsätzlich
könnte sich auch eine Firma auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen,
wenn einem Unternehmen betrügerische Handlungen vorgeworfen werden (vgl.
Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz.139). Dies ist hier nicht der Fall, da das
von der Antragstellerin behauptete strafrechtlich relevante Verhalten seitens
des Antragsgegners nicht besteht. Unbestritten ‚enthält die einzelne Kapsel nur
400 mg von dem Wirkstoff „T…“.
Die Nebenentscheidungen beruhen
auf § 91 Abs.1, 708 Nr.6, 711 S.1, 3 ZPO.
Streitwert: 10.000 €
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