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Leitsatz:
Auch
ausländische Gesellschaften haben gem. § 6 Nr. 4 TDG ihre Handelregisternummer
des ausländischen Registers anzugeben.
LG
Frankfurt/M. Urteil
vom 28.3.2003 ‑ 3‑12 0 151/02; rechtskräftig (Volltext)
Die
Kl. zu 1. und 2. als Inhaber und Admin‑C einer Internetdomain verfolgen im Wege
einer Feststellungsklage die Feststellung, nicht gegen die Impressumspflichten
aus § 6 TDG verstoßen zu haben. Sie betreiben u.a. eine englische Limited, deren
Geschäftsbetrieb von Frankfurt/M. aus abgewickelt wird. Dabei ist beim
Onlineangebot dieser Limited nicht erkennbar, dass deren Sitz eigentlich in
London ist. Auch eine englische Handelsregisternummer wird nicht
angegeben.
Aus
den Gründen
Die
Klage ist zulässig, in der Sache nicht begründet; denn die Bekl. hat einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Kl. wegen Verletzung von
Pflichten nach § 6 TDG auf deren Website unter der Domain
x.de.
Diensteanbieter
wie die Kl.zu 1) haben nach § 6 TDG für geschäftsmäßige Teledienste u.a.
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten (Ziff.
1), das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer (Ziff. 4), sowie in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG besitzen, die Angabe dieser
Nummer (Ziff. 6). Eine Verletzung der Anbieterinformationspflicht nach § 6 Ziff.
6 TDG hat im Streitfall außer Betracht zu bleiben, weil der Kl. zu 1) die
Umsatzsteueridentifikationsnummer vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis noch
nicht erteilt worden ist. Dies hat die mündliche Verhandlung ergeben. Soweit auf
der Internetseite der Kl. zu 1) ... eine Steuernummer des Finanzamts
Frankfurt/M. genannt wird, handelt es sich um die allgemeine Steuernummer der
Kl. zu 1), die mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG nichts
zu tun hat.
Die Anschrift, unter der sie
niedergelassen ist, gibt die Kl. zu 1) mit "B‑Str. 8‑10, Frankfurt/M." an. Sie
orientiert sich dabei an Art. 2 lit. c der E‑Commerce‑Richtlinie 2000/31/EG,
wonach "niedergelassener Diensteanbieter" ein Anbieter ist, der mittels einer
festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich
ausübt; Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum
Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen danach allein keine
Niederlassung des Anbieters. Die Kl. zu 1) macht ‑unwiderlegt ‑ geltend,
sämtliche Geschäftsführungsaufgaben würden von der Geschäftsführerin ... von
Frankfurt/M. aus durchgeführt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit und der Ort der
Verwaltung der Kl. zu 1) sei unter der angegebenen Adresse in Frankfurt/M. Es
handele sich um eine zustellungs‑ und ladungsfähige Anschrift. Diese
aufgezeigten Kriterien werden der Begriffsdefinition des Art. 2 lit. c der
E‑Commerce‑Richtlinie 2000/31/EG gerecht. Da die Kl. zu 1) auf ihrer
Internetseite im Impressum ... auch die Geschäftsführerin und damit die
Vertretungsberechtigte nennt, steht der Bekl. unter dem Gesichtspunkt der
(angeblichen) Verletzung des § 6 Ziff. 1 TDG kein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch gegen die Kl. zu 1) ‑ und damit auch nicht gegen den Kl.
zu 2) ‑ zu.
Anderes
gilt für den Regelungstatbestand des § 6 Ziff. 4 TDG. Ob die Abmahnungen der
Bekl. unter diesem Gesichtspunkt berechtigt waren, richtete sich nach dem
damaligen Impressum der Kl. zu 1), wie es aus den Internetseiten ... ersichtlich
ist. Nicht entscheidend ist die Internetseite der Kl. zu 1) ..., auf der sich
(nunmehr) der Hinweis "Company No. 43xx, Cardiff"
befindet.
In
ein inländisches Handelsregister ist die Kl. zu 1) nicht eingetragen; insoweit
besteht keine Registernummer. Das befreit die Kl. im Hinblick auf § 6Ziff. 4TDG
nicht, anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das ausländische
Gesellschaftsregister und die Registernummer zu benennen, bei dem und unter der
die ausländische Gesellschaft (hier: die Kl. zu )) eingetragen ist. Die
Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von
geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (Begr. zu § 6 TDG, ...; Roßnagel, Recht
der Multimedia‑Dienste, Komm., Rdnr. 66 zu § 6 TDG). Diese Zweckbestimmung
beschränkt sich nicht auf und endet nicht bei Diensteanbietern für
geschäftsmäßige Teledienste, die in das inländische Handelsregister eingetragen
sind. Vielmehr greift auch bei im Ausland registrierten Telediensteanbietern,
die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, das Transparenzgebot. Diesem
Gebot und dem damit bewirkten Verbraucherschutz würde zuwidergehandelt, wenn es
dem im Ausland registrierten Unternehmen, das im Inland der elektronischen
Kontaktaufnahme nachgeht, gestattet wäre, sich in der Anonymität des „Limited"‑
Zusatzes zu verlieren. Auch und gerade bei im
Ausland
registrierten Gesellschaften besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht
erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen,
welchem Recht die ausländische "Limited" unterliegt, wer die Gesellschafter sind
und wie die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft im Einzelnen aussehen. Auf
diesem Hintergrund fordern es Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 4 TDG, dass im
Ausland registrierte Telediensteanbieter, die im Inland ihre geschäftliche
Tätigkeit entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind, das
ausländische Register und die Registernummer offen legen, bei dem und unter der
sie dort eingetragen sind. Unzumutbares wird unter diesen Umständen von der
hiervon betroffenen Kl. zu 1) nicht verlangt; die "Nachbesserung"... zeigt dies.
Der Auszug aus dem Gesellschaftsregister ...' verdeutlicht, dass auch der
ausländische Registerauszug dem Inlandsnutzer die Auskünfte gibt, die im
Interesse der Transparenz und des Verbraucherschutzes geboten sind. Das
Verständnis der KI., die Aufzählung der Register in § 6 Ziff. 4 TDG sei
abschließend und erfasse nicht auch ausländische Register, teilt die Kammer
nicht. Die Aufzählung der verschiedenen Register wie Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister verdeutlicht
das Bemühen des Gesetzgebers, dem Transparenzgebot effektiv Geltung zu
verschaffen. Ausgehend von diesem Anliegen rechtfertigt sich keine restriktive
Handhabung; "Handelsregister" ist deshalb i.w.S. zu verstehen und erfasst auch
ausländische Registereintragungen, wenn ‑wie im Streitfall ‑ im Inland keine
vorhanden ist. Anderenfalls bewirkte man eine Privilegierung im Ausland
registrierter Unternehmen, was nicht zu rechtfertigen
wäre.
Der
Verstoß der Kl. zu 1) gegen § 1 Ziff. 4 TDG stellt sich zugleich als Verstoß
gegen § 1 UWG dar. Wie bereits ausgeführt, dienen die Informationspflichten dem
Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten
Telediensten. Es handelt sich um wertbezogene Normen. Die Zuwiderhandlung
begründet die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung i.S.d. § 1 UWG (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Rdnr. 614 zu § 1
UWG).
Die
Entscheidung BGH (GRUR 1989, 830 ‑ Impressumspf1icht) rechtfertigt in dieser
Hinsicht keine andere Beurteilung. Dort ging es um die presserechtliche
Impressumspflicht, die ‑ so der BGH ‑ keine unmittelbare Wertbezogenheit
aufweist. Der Streitfall liegt anders. Im Gegensatz zu dieser BGH‑Entscheidung
kommen vorliegend Verbraucherschutzgesichtspunkte zum Tragen. Mithin stand der
Bekl. im Zeitpunkt der Abmahnung ... ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch gegen die Kl. zu 1) wegen der Verletzung von Pflichten
nach § 6 TDG auf deren Website unter der Domain x.de zu. Im Verhältnis der Kl.
zu 1) zur Bekl. ist die Feststellungsklage deshalb unbegründet. Dies gilt auch
im Verhältnis des Kl. zu 2) ggü. der, Bekl. Auch ggü. dem Kl. zu 2) hatte die
Bekl. im Zeitpunkt der Abmahnung einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Pflichten nach § 6 TDG. Der Kl.
zu 2) war insoweit Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinne, wenn auch
möglicherweise nicht in seiner Eigenschaft als administrativer Ansprechpartner
hinsichtlich des Domainnamens x.de ... Der Kl. zu 2) ist der "Company Secretary"
der Kl. zu 1) und damit immerhin ihr oberstes Verwaltungsorgan. Wenn auch im
Außenverhältnis die Geschäftsführerin ("Director") wirkt, ist doch im
Innenverhältnis die Funktion des "Company Secretary" so bedeutend, dass ihm bei
der gebotenen weiten Fassung des Störerbegriffs die Störereigenschaft im
wettbewerbsrechtlichen Sinne zukommt. ...
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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