|
I ZR 222/00 Verkündet am:
3. April 2003
Internet-Reservierungssystem
UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 und Abs.
6
Der Anbieter eines Reservierungssystems für
Linienflüge im Internet verstößt
nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV,
weil das System bei der
erstmaligen Bezeichnung
von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der
fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer
hierauf zuvor klar und unmißverständlich hingewiesen
wird.
BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 222/00 - OLG
München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
München vom 13. Juli 2000 wird auf Kosten der
Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, bietet im
Internet ein Reservierungssystem
für Linienflüge und Pauschalreisen an, das sie auch
anderen Reisebüros
zur Verfügung stellt.
Nach fortlaufender Eingabe von Reisedaten (u.a.
Abflughafen, Reiseziel
und Reisezeit) über mehrere Internet-Seiten kann der
Nutzer die gewünschte
Reise mit dem abschließend kalkulierten Reisepreis
auswählen. Die Angaben
umfassen den Tarif und die Steuern pro Person und
graphisch hervorgehoben
den Gesamtpreis.
Vor der erstmaligen Anzeige von Flugtarifen erscheint
auf einer der Internet-
Seiten des Systems der Hinweis:
"Alle ausgewiesenen Tarife verstehen sich zuzüglich
Steuern und
Flughafengebühren. Da die anfallenden Steuern und
Gebühren
vom jeweiligen Flugziel und vom Routing abhängig
sind, wird der
endgültige Flugpreis erst nach Auswahl der
gewünschten Flugverbindung
angezeigt."
Auf der folgenden Internet-Seite werden die in
Betracht kommenden Flüge
mit den Flugtarifen ohne Steuern und
Flughafengebühren angeführt. In weiteren
Schritten ermittelt das System die Verfügbarkeit
freier Plätze auf den vom
Nutzer ausgewählten Flügen und weist den kalkulierten
Gesamtpreis hierfür
aus. Anschließend besteht die Möglichkeit zur
Buchung.
Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs.
Sie hat das Reservierungssystem der Klägerin wegen
eines Verstoßes gegen
die Preisangabenverordnung beanstandet und
Reisebüros, die das System der
Klägerin nutzen, abgemahnt, weil vor Angabe des
Endpreises auf den Internet-
Seiten bereits Flugtarife ohne Steuern und
Flughafengebühren angegeben
werden.
Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Klägerin
sei aufgrund einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 12.
November 1997 verpflichtet,
die beanstandete Werbung zu unterlassen und wegen des
Verstoßes gegen
das Unterlassungsgebot durch das Reservierungssystem
die vereinbarte Vertragsstrafe
von 7.000 DM zu zahlen. Mit der
Unterwerfungserklärung hatte die
Klägerin sich verpflichtet, es ab dem 26. November
1997 zu unterlassen, in der
an den letzten Verbraucher gerichteten Werbung für
Flugreisen unter Angabe
von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig in
bezifferter Form darauf hinzuweisen,
daß zusätzlich Kosten für
Sicherheitsgebühren/örtliche Steuern anfallen,
es sei denn, daß diese Sicherheitsgebühren und
Steuern bereits in den Preis
eingerechnet sind.
Die Klägerin hat sich mit einer Feststellungsklage
gegen die Abmahnung
ihrer Vertragspartner gewandt.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage
erhoben und beantragt,
die Klägerin zu verurteilen,
I. an die Beklagte 7.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
12. August
1999 zu zahlen und
II. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des
Wettbewerbs mit Flugreisen Dritten ein Informations-
und Einbuchungssystem
im Internet zur Verfügung zu stellen
und/oder
es selbst gegenüber dem Letztverbraucher zu benutzen,
bei
welchem für Flugreisen mit Flugtarifen geworben wird,
ohne
gleichzeitig entweder die zusätzlich zu entrichtenden
Passagierund
Sicherheitsgebühren und/oder Flughafensteuern
auszuweisen
oder die Passagier- und Sicherheitsgebühren
und/oder
Flughafensteuern in den Gesamtpreis
einzubeziehen.
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und
hat einen Verstoß
gegen die Preisangabenverordnung und das vertragliche
Unterlassungsgebot in
Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage als
unzulässig abgewiesen
und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Berufungsgericht
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
die Widerklage
abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt
die Beklagte ihre Widerklageanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Widerklage für
unbegründet erachtet und
hierzu ausgeführt:
Weder aufgrund der Unterlassungserklärung vom 12.
November 1997
noch nach § 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV könne die
Beklagte die begehrte Unterlassung
verlangen, weil die Klägerin in der Werbung
gleichzeitig mit der Angabe
der Tarife auch anfallende Steuern und Gebühren nenne
und den Gesamtpreis
für einen ausgewählten Flug hervorhebe. Die
erforderlichen Angaben
seien im Reservierungsprogramm der Klägerin am Ende
des Systems deutlich
erkennbar. Die vorherige Nennung nur des
Preisbestandteils "Flugtarif" sei unschädlich,
weil sich das Reservierungsprogramm als einheitliches
Informationsund
Buchungssystem darstelle, in dem alle erforderlichen
Angaben enthalten
seien. Der durchschnittlich informierte Verbraucher
werde die Einheit des Reservierungssystems
erkennen und nicht davon ausgehen, es handele sich
bei
den vor der Auswahl eines von ihm gewünschten Fluges
angegebenen Tarifen
um den Gesamtpreis.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Beklagten
steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag aufgrund der
von ihr angenommenen
strafbewehrten Unterlassungserklärung der Klägerin
vom 12. November
1997 noch nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und Abs. 6
PAngV zu.
Auch ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nach
§ 339 BGB ist nicht
gegeben.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß die Klägerin
in der Erklärung vom 12. November 1997, soweit die
Unterlassungsverpflichtung
in Rede steht, das an Verpflichtungen übernommen hat,
was sich bei
der Werbung für Flugreisen ohnehin aus § 1 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1
PAngV ergibt.
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
diente der Ausräumung
der Wiederholungsgefahr, die aus einem Verstoß gegen
§ 1 Abs. 1
PAngV aufgrund einer Zeitungswerbung der Klägerin
folgte. Mit der Unterlassungserklärung
wollte sich die Klägerin ersichtlich nicht
weitergehend binden,
als es ihrer Verpflichtung nach der
Preisangabenverordnung zur Werbung für
Flugreisen entsprach. Durch die in der
Unterwerfungserklärung enthaltene Verpflichtung
zur gleichzeitigen Angabe der bezifferten
Sicherheitsgebühren und
örtlichen Steuern hat die Klägerin der Beklagten
keine zusätzlichen Rechte eingeräumt.
Danach steht der Beklagten aus der strafbewehrten
Unterlassungser-
klärung kein weitergehender Anspruch zu, als er sich
ohnehin aus § 1 Abs. 1
Satz 1, Abs. 6 PAngV ergibt.
Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die
Berufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht daher zutreffend auch
insoweit als zulässig angesehen,
als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der
Vertragsstrafe richtete.
Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung muß nach §
519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO a.F. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen
anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen
Tatsachen, Beweismittel
und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur
Rechtfertigung ihrer Berufung
anzuführen hat. Betrifft die Berufung mehrere
prozessuale Ansprüche, muß die
Begründung sich auf alle Teile des Urteils beziehen,
deren Abänderung beantragt
ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1993 - XI ZR 111/92, NJW
1993, 3073, 3074).
Das ist vorliegend der Fall. Denn in der
Berufungsbegründung hat sich die Klägerin
mit den Anforderungen der Preisangabenverordnung
auseinandergesetzt
und sich gegen die Annahme gewandt, ihr
Internet-Auftritt verstoße gegen die
Verpflichtung, Flugtarife nicht ohne
Sicherheitsgebühren und Steuern zu beziffern.
Dies reichte aus, weil diese Begründung für sich
genommen geeignet war,
die landgerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich
der Verurteilung der Klägerin
zur Zahlung der Vertragsstrafe in Frage zu
stellen.
2. Die Klägerin verstößt mit der beanstandeten Art
der Preisangabe in ihrem
Reservierungssystem nicht gegen die
Preisangabenverordnung.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von
der Klägerin angegebenen
Endpreise entsprächen nicht den Anforderungen des § 1
Abs. 1 Satz 1
PAngV, da nicht zu erkennen sei, daß in den Preisen
auch Flughafengebühren
einbezogen seien.
aa) Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1
Abs. 1 Satz 1 PAngV
die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile
unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.
Dazu gehören bei einer
Flugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen
Leistungen Dritter, die bei jeder
Flugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie
Flughafen- und Sicherheitsgebühren
sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl.
BGH, Urt.
v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 =
WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt
die Klägerin auf der
die abschließende Kalkulation enthaltenden
Internet-Seite in hervorgehobener
Form den Gesamtpreis an. Mit ihrem gegenteiligen, in
der Revisionsinstanz
erstmals erfolgten Vortrag, dieser Gesamtpreis
enthalte neben dem Flugpreis
nur die anfallenden Steuern, nicht aber auch
Sicherheits- und Flughafengebühren,
kann die Beklagte nicht gehört werden (§ 561 ZPO
a.F.). In den Tatsacheninstanzen
war zwischen den Parteien unstreitig, daß der in der
abschließenden
Kalkulation angegebene Preis sämtliche anfallenden
Steuern und Gebühren
umfaßt, auch wenn die Klägerin in der Kalkulation des
Endpreises nur
die Positionen "Tarif pro Person" und "Steuern pro
Person" gesondert anführt.
Darauf beruhen die Feststellungen des
Berufungsgerichts.
bb) Anders als die Revision meint, verstößt die
abschließende Kalkulation
nicht gegen die Grundsätze der Preisklarheit und
Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6
Satz 1 PAngV). Der durchschnittlich informierte und
verständige Verbraucher
wird nach dem Hinweis, daß die anfallenden Steuern
und Gebühren vom jeweiligen
Flugziel und der Flugroute abhängen und der
endgültige Flugpreis nach
der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt
wird, den dort ange-
gebenen Preis als Endpreis auffassen. Entsprechend
ist die Beklagte in den
Tatsacheninstanzen selbst davon ausgegangen, daß
diese Angabe der Preisangabenverordnung
entspricht.
b) Dem Berufungsgericht ist auch bei der Prüfung, ob
die Angabe von
Flugtarifen ohne Gebühren und Steuern vor der
abschließenden Kalkulation
des Endpreises auf den Internet-Seiten des
Reservierungssystems der Klägerin
gegen § 1 PAngV verstößt, kein Rechtsfehler
unterlaufen. Die Angaben genügen
dem Gebot eindeutiger Zuordnung und leichter
Erkennbarkeit nach § 1
Abs. 6 Satz 2 PAngV. Denn auch wenn bereits vor der
Kalkulation des Endpreises
Flugtarife ohne Steuern und Gebühren angegeben
werden, ist diese Angabe
erkennbar vorläufig. Der Endpreis läßt sich durch
Auswahl des gewünschten
Fluges einschließlich Steuern und Gebühren eindeutig,
leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar bestimmen. Die Angabe der einzelnen Flüge
erfordert auf den
der Kalkulation des Endpreises vorausgehenden Seiten
dagegen noch keine
Anführung der Endpreise, auch wenn dort bereits
Flugtarife angegeben werden.
Vielmehr reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund
einfacher elektronischer
Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein
Preisverzeichnis (vgl. OLG
Frankfurt NJW-RR 2001, 1696; Völker,
Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 4 PAngV
Rdn. 34 und § 5 PAngV Rdn. 20; vgl. auch
Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 4
PAngV Rdn. 11; a.A. Landmann/Rohmer/Gelberg,
Gewerbeordnung, § 4
PAngV Rdn. 23) oder durch weitere fortlaufende
Eingabe in das Reservierungssystem
der Klägerin festgestellt werden können und die
Nutzer - wie im
Streitfall - klar und unmißverständlich hierauf
hingewiesen werden.
3. Die Vertragsstrafe hat die Klägerin nicht
verwirkt, weil sie mit ihrem
Reservierungssystem nicht gegen den vertraglich
vereinbarten Unterlassungsanspruch
verstoßen hat (vgl. Abschn. II 1 und
2).
III. Die Revision der Beklagten war danach mit der
Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
Rostock
|