ecommerce41

1. Eine automatische Bestätigung nach einem Bestellvorgang per e-Mail, der online erteilte Auftrag werde bald ausgeführt, stellt eine verbindlich Willenserklärung dar, die zum Vertragsschluss führt.

2. Bei falschen Preisangaben kommt eine Anfechtung wegen Irrtums nicht in Betracht.

Landgericht Köln, Az. 9 S 289/02 (rechtskräftig), MMR 2003, 481 f.

Der Kläger klagt auf Erfüllung eines Kaufvertrages. Offensichtlich waren im Angebot des Onlineshops Euro- und DM-Preise verwechselt worden.

Die Bestellung war durch den Verkäufer bestätigt worden.

Das Landgericht hat angenommen, dass dadurch ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Die Erklärung sei deshalb so zu behandeln, als sei sie ohne Einsatz der Autoreplyprogrammierung zu Stande gekommen. Die Frage, welche Zeitspanne zwischen der Abgabe des Angebotes und der elektronisch erklärten Annahme verstreicht, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da sich der Absender an der Erklärung festhalten lassen müsse.

“Insbesondere liegt in dieser Erklärung nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung auf elektronischem Wege, wie die am 01.01.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 312 e I Nr. 3 BGB erfordert. Der Hinweis auf die baldige Ausführung kann nur als Annahme des vom Kläger unterbreiteten Angebots verstanden werden. Wenn der Lieferant lediglich den Zugang bestätigen möchte, sich die Annahme des Angebotes aber noch offen halten will, muss er dies eindeutig klarstellen… Die in dem vorliegenden Fall gewählte Formulierung, wonach der Auftrag bald ausgeführt wird, läßt eine solche Auslegung nicht zu. Die Ausführung eines Auftrages liegt nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachverständnis nämlich in seiner Erledigung bzw. Erfüllung, während unter Bearbeitung eines Auftrages auch z. B. dessen Weitergabe zwecks Prüfung eines Auftrages…verstanden werden kann.”

Der Irrtum war ein Kalkulations- und kein Erklärungsirrtum und somit gemäß § 119 I Fall 2 BGB grundsätzlich als beachtlich einzustufen. Eine auf diesen Irrtum gestützte Anfechtung kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil der Irrtum nach dem klägerischen Vortrag bei der Einstellung der Preisangaben ins Internet nicht aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorgelegen hat. Dieser Zeitpunkt ist zunächst der Zeitpunkt der Erklärung.

Bei Abgabe der Annahme des Vertragsangebotes lag ein Irrtum des Händlers schon deswegen nicht vor, weil diese Willenserklärung auf Grund vorheriger Programmierung automatisch erstellt wurde und eine Willensbildung zu diesem Zeitpunkt nicht stattfand. Das Landgericht führte dann aus, dass die Übernahme der entsprechenden Daten aus dem Internetangebot der Beklagten einwandfrei programmiert hätte. Es hätte somit allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen mit dem Inhalt, dass die auf der Internetseite eingegebenen Preise auch die zutreffenden seien. Die Situation ist vergleichbar mit demjenigen,  in der ein Verkäufer den Preis in einer Liste nachsieht und seiner Willenserklärung den dort verzeichneten Preis zu Grunde legt in der Vorstellung, es handelt sich um den richtigen Preis. Ein im Sinne des § 119 ff. BGB beachtlicher Irrtum liegt in dieser Situation nicht vor, wenn der in der Liste verzeichnete Preis unzutreffend ist.

Nach unserer Auffassung dogmatisch zutreffend führt das Landgericht aus:

“Auf einen Irrtum bei der Einstellung der Preisangaben in das Internet kann sich die Beklagte dagegen nicht berufen. Abweichend von der Auffassung des OLG Frankfurt ist die Kammer der Meinung, dass der nach § 119 ff. BGB relevante Irrtum, der einer den Vertragserklärungen vorangegangenen invitatio ad offerendum anhaftet nicht in rechtlich relevanter Weise auf die Annahmeerklärung fortwirkt. Das OLG Frankfurt begründet seine Auffassung damit, auf Grund der automatischen Erstellung der Annahmeerklärung habe der Erklärende keine Möglichkeit, den der invitatio ad offerendum anhaftenden Fehler (im vorliegenden Fall: ein Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB) zu bemerken oder zu korrigieren. Die invitatio ad offerendum sei ein zum Schutz des Anbieters entwickeltes Rechtsinstitut, das diesem  nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Dem folgt die Kammer nicht. Übersehen wird dabei nämlich, dass auch in vielen anderen Fällen die der invitatio ad offerendum zu Grunde liegenden Angaben bei Abgabe des Bindenden, inhaltlich auf der invitatio fußenden Willenserklärung nicht mehr überprüfbar und damit auch nicht mehr korrigierbar sind. Ist etwa im Schaufenster ausgestellte Ware auf Grund eines Erklärungsirrtums falsch ausgezeichnet und erklärt der im Geschäft anwesende Verkäufer der keine weitere Preisinformation hat, entsprechend dieser Falschauszeichnung die Annahme der Vertragsangebotes des Kunden, so liegt dieser Erklärung unzweifelhaft kein im Sinne des § 119 ff. BGB relevanter Irrtum zu Grunde, sondern lediglich der – unbeachtliche- Irrtum, die Preisangabe sei zutreffend. Durch die Einschaltung eines programmierten Rechners ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine relevanten Unterschiede. Das Ergebnis ist das selbe, wie wenn die Beklagte eine Hilfsperson beauftragt hätte, etwa die ersten einhundert Angebote zu den Bedingungen der Internetseite anzunehmen, ohne dass dieser Hilfsperson irgendein Entscheidungsspielraum verbleiben sollte. Die Kammer vermag auch die vom OLG Frankfurt angenommene Schutzwürdigkeit des Verkäufers nicht zu erkennen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist nämlich derjenige, der Waren über das Internet anbietet gehalten, auf Grund automatischer Programmierung vorgefertigte rechtsverbindliche Annahmeerklärungen zu versenden und sich der Möglichkeit einer nochmaligen Kontrolle seiner Preisangaben auf diese Weise vollständig zu begeben. Es steht ihm frei, die gemäß § 312 e I Nr. 3 erforderliche Bestätigung so zu formulieren, dass eine anschließende Ablehnung des Vertragsangebotes möglich bleibt. Ein Bedürfnis, den Verkäufer so zu stellen, wie wenn er statt der invitatio ad offerendum bereits ein verbindliches Angebot abgegeben hätte, ist daher nicht gegeben.”

Im Weiteren führt die Kammer aus, dass entgegen des Falls zum OLG Frankfurt das Mißverhältnis nicht so groß war, dass beispielsweise eine Rechtsmißbräuchlichkeit vorlag. Im Fall des OLG Frankfurt betrug der Preis auf Grund eines Formelfehlers 1 % des Gesamtpreises, während es hier 50 % des Gesamtpreises waren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/81c52a17b81349e68c82b503f5859a66