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1.
Eine automatische Bestätigung nach einem Bestellvorgang per e-Mail, der online
erteilte Auftrag werde bald ausgeführt, stellt eine verbindlich Willenserklärung
dar, die zum Vertragsschluss führt.
2.
Bei falschen Preisangaben kommt eine Anfechtung wegen Irrtums nicht in
Betracht.
Landgericht
Köln, Az. 9 S 289/02 (rechtskräftig), MMR 2003, 481 f.
Der
Kläger klagt auf Erfüllung eines Kaufvertrages. Offensichtlich waren im Angebot
des Onlineshops Euro- und DM-Preise verwechselt worden.
Die
Bestellung war durch den Verkäufer bestätigt worden.
Das
Landgericht hat angenommen, dass dadurch ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.
Die Erklärung sei deshalb so zu behandeln, als sei sie ohne Einsatz der
Autoreplyprogrammierung zu Stande gekommen. Die Frage, welche Zeitspanne
zwischen der Abgabe des Angebotes und der elektronisch erklärten Annahme
verstreicht, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da sich der Absender an der
Erklärung festhalten lassen müsse.
"Insbesondere
liegt in dieser Erklärung nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung
auf elektronischem Wege, wie die am 01.01.2002 in Kraft getretene Vorschrift des
§ 312 e I Nr. 3 BGB erfordert. Der Hinweis auf die baldige Ausführung kann nur
als Annahme des vom Kläger unterbreiteten Angebots verstanden werden. Wenn der
Lieferant lediglich den Zugang bestätigen möchte, sich die Annahme des Angebotes
aber noch offen halten will, muss er dies eindeutig klarstellen... Die in dem
vorliegenden Fall gewählte Formulierung, wonach der Auftrag bald ausgeführt
wird, läßt eine solche Auslegung nicht zu. Die Ausführung eines Auftrages liegt
nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachverständnis nämlich in seiner Erledigung
bzw. Erfüllung, während unter Bearbeitung eines Auftrages auch z. B. dessen
Weitergabe zwecks Prüfung eines Auftrages...verstanden werden kann."
Der
Irrtum war ein Kalkulations- und kein Erklärungsirrtum und somit gemäß § 119 I
Fall 2 BGB grundsätzlich als beachtlich einzustufen. Eine auf diesen Irrtum
gestützte Anfechtung kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil der Irrtum nach
dem klägerischen Vortrag bei der Einstellung der Preisangaben ins Internet nicht
aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorgelegen hat.
Dieser Zeitpunkt ist zunächst der Zeitpunkt der Erklärung.
Bei
Abgabe der Annahme des Vertragsangebotes lag ein Irrtum des Händlers schon
deswegen nicht vor, weil diese Willenserklärung auf Grund vorheriger
Programmierung automatisch erstellt wurde und eine Willensbildung zu diesem
Zeitpunkt nicht stattfand. Das Landgericht führte dann aus, dass die Übernahme
der entsprechenden Daten aus dem Internetangebot der Beklagten einwandfrei
programmiert hätte. Es hätte somit allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum
vorgelegen mit dem Inhalt, dass die auf der Internetseite eingegebenen Preise
auch die zutreffenden seien. Die Situation ist vergleichbar mit demjenigen, in der ein Verkäufer den Preis in einer
Liste nachsieht und seiner Willenserklärung den dort verzeichneten Preis zu
Grunde legt in der Vorstellung, es handelt sich um den richtigen Preis. Ein im
Sinne des § 119 ff. BGB beachtlicher Irrtum liegt in dieser Situation nicht vor,
wenn der in der Liste verzeichnete Preis unzutreffend ist.
Nach
unserer Auffassung dogmatisch zutreffend führt das Landgericht aus:
"Auf
einen Irrtum bei der Einstellung der Preisangaben in das Internet kann sich die
Beklagte dagegen nicht berufen. Abweichend von der Auffassung des OLG Frankfurt
ist die Kammer der Meinung, dass der nach § 119 ff. BGB relevante Irrtum, der
einer den Vertragserklärungen vorangegangenen invitatio ad offerendum anhaftet
nicht in rechtlich relevanter Weise auf die Annahmeerklärung fortwirkt. Das OLG
Frankfurt begründet seine Auffassung damit, auf Grund der automatischen
Erstellung der Annahmeerklärung habe der Erklärende keine Möglichkeit, den der
invitatio ad offerendum anhaftenden Fehler (im vorliegenden Fall: ein
Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB) zu bemerken oder zu korrigieren. Die
invitatio ad offerendum sei ein zum Schutz des Anbieters entwickeltes
Rechtsinstitut, das diesem nicht
zum Nachteil gereichen dürfe. Dem folgt die Kammer nicht. Übersehen wird dabei
nämlich, dass auch in vielen anderen Fällen die der invitatio ad offerendum zu
Grunde liegenden Angaben bei Abgabe des Bindenden, inhaltlich auf der invitatio
fußenden Willenserklärung nicht mehr überprüfbar und damit auch nicht mehr
korrigierbar sind. Ist etwa im Schaufenster ausgestellte Ware auf Grund eines
Erklärungsirrtums falsch ausgezeichnet und erklärt der im Geschäft anwesende
Verkäufer der keine weitere Preisinformation hat, entsprechend dieser
Falschauszeichnung die Annahme der Vertragsangebotes des Kunden, so liegt dieser
Erklärung unzweifelhaft kein im Sinne des § 119 ff. BGB relevanter Irrtum zu
Grunde, sondern lediglich der - unbeachtliche- Irrtum, die Preisangabe sei
zutreffend. Durch die Einschaltung eines programmierten Rechners ergeben sich
nach Auffassung der Kammer keine relevanten Unterschiede. Das Ergebnis ist das
selbe, wie wenn die Beklagte eine Hilfsperson beauftragt hätte, etwa die ersten
einhundert Angebote zu den Bedingungen der Internetseite anzunehmen, ohne dass
dieser Hilfsperson irgendein Entscheidungsspielraum verbleiben sollte. Die
Kammer vermag auch die vom OLG Frankfurt angenommene Schutzwürdigkeit des
Verkäufers nicht zu erkennen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist nämlich
derjenige, der Waren über das Internet anbietet gehalten, auf Grund
automatischer Programmierung vorgefertigte rechtsverbindliche Annahmeerklärungen
zu versenden und sich der Möglichkeit einer nochmaligen Kontrolle seiner
Preisangaben auf diese Weise vollständig zu begeben. Es steht ihm frei, die
gemäß § 312 e I Nr. 3 erforderliche Bestätigung so zu formulieren, dass eine
anschließende Ablehnung des Vertragsangebotes möglich bleibt. Ein Bedürfnis, den
Verkäufer so zu stellen, wie wenn er statt der invitatio ad offerendum bereits
ein verbindliches Angebot abgegeben hätte, ist daher nicht gegeben."
Im
Weiteren führt die Kammer aus, dass entgegen des Falls zum OLG Frankfurt das
Mißverhältnis nicht so groß war, dass beispielsweise eine
Rechtsmißbräuchlichkeit vorlag. Im Fall des OLG Frankfurt betrug der Preis auf
Grund eines Formelfehlers 1 % des Gesamtpreises, während es hier 50 % des
Gesamtpreises waren.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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