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Leitsatz (amtlich)
a) Eine Anfertigung der Ware nach
Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen dasRecht des Verbrauchers zum Widerruf
eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen
ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312
d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben,wenn die zu liefernde Ware auf
Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird, die
mit verhältnismäßig geringem Aufwand
ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs und Beweislast für einen
Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3
Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich
auf den Ausnahmetatbestand beruft.
BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az. VIII ZR 295/01
(OLG Frankfurt a.M.)
LG Frankfurt a.M.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 19. März 2003
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr.
Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November
2001 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines
Vertrages über den Erwerb eines
Notebooks.
Die Beklagte vertreibt im Wege des
Versandhandels Personalcomputer, die im
Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (builttoorder). Der Kläger
bestellte nach telefonischer Vorbesprechung mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein
Notebook mit der von ihm gewählten
Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil (CarAdapter), einen zweiten Akku, eine externe Festplatte sowie
eine ISDNKarte. Telefonisch erweiterte
er die Bestellung um ein Anschlußmodul für den Empfang von
Fernsehprogrammen (TVKarte) und einen
CDBrenner. Die Beklagte stellte dem 3 Kläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000 insgesamt
10.290,14 DM einschließlich 16 %
Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis, daß 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu
zahlen seien und der Restbetrag über die
Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge, die dem Kläger von der Beklagten zugeleitet worden
waren, hatte
der Kläger unterschrieben. Zugleich kündigte
die Beklagte in diesem Schreiben an, daß
der CarAdapter, der Rahmen für eine weitere Festplatte, die TVKarte und der CDBrenner nach Verfügbarkeit
versandkostenfrei nachgeliefert würden. Der Kläger erhielt nach dem 4. August 2000 das nach
seiner Bestellung konfigurierte Notebook
mit dem zusätzlichen Akku und der ISDNKarte ohne die weiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine
Anzahlung von 5.070 DM bar bei
Lieferung. Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne
daß sich Beanstandungen ergeben hatten,
widerrief er mit Schreiben vom 18.
August 2000 den Vertrag mit der Beklagten. Den Kreditvertrag mit der
Bank, von der die Beklagte nach Zugang
der Widerrufserklärung weitere 5.290,14
DM erhielt, widerrief der Kläger dagegen nicht. Er zahlt die monatlichen
Raten an die Bank mit deren Einverständnis
weiter. Der Kläger hat Rückzahlung der
von ihm bar und über die Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm
aufgewandten Kosten für die Überprüfung
des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie Nutzungsausfall
geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von
5.087,99 DM stattgegeben und sie im
übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, OLGReport 2002, 33) hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und die Beklagte auf die
Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen
verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen Zusatzausstattung zuzüglich der
Versendungs und Rücksendekosten) nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst Zinsen hierbei handelt es
sich um eine Rückerstattung zuviel
gezahlter Versendungskosten zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung
des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages, weil es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag nach § 1 FernAbsG handele, den der Kläger wirksam
widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des
Klägers sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation ausgeschlossen.
Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme
der gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei das
Notebook nach den Wünschen des Klägers
ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen worden, so daß das Notebook in dieser Zusammenstellung nur
zufällig einen anderen
Käufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die
Beklagte die Möglichkeit einer wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus
Standardbauteilen zusammengesetzt worden
sei, die ohne größeren Aufwand getrennt und anderweitig verwendet werden könnten. 5
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen
Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den
vorliegenden Fall nach dem Fernabsatzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über
Fernabsatzverträge und andere Fragen des
Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl I S. 897) beurteilt, da das
Schuldverhältnis zwischen den Parteien
vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 Abs.
1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des teilfinanzierten Vertrages (§ 4
Abs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht
angegriffen. Die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3 Abs. 1
FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des
Klägers nach § 3 Abs. 2 FernAbsG ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend
verneint.
1. Ohne Erfolg hält die Revision dem
entgegen, das von der Beklagten gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach
Kundenspezifikation angefertigt" worden,
so daß ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Eine Anfertigung
nach Kundenspezifikation im Sinne dieser
Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb
nicht vor, weil das auf Bestellung des
Klägers gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt worden
war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder
Funktionsfähigkeit wieder getrennt erden konnten.
a) Ziel des Fernabsatzgesetzes ist der
Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystem
(Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von
Vorschriften auf Euro, BTDrucks.
14/2658, S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz zugrundeliegenden Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, AmtsBl. EG Nr. L
114 vom 4. Juni 1997, S. 19 = NJW 1998,
212, im folgenden: Fernabsatzrichtlinie). Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, daß "Anbieter und
Verbraucher sich nicht physisch begegnen
und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluß in Augenschein nehmen
kann" (BTDrucks. 14/2658, aaO). Um der
daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, haben Art. 6 der
Fernabsatzrichtlinie und der Richtlinie
folgend § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand gegeben. Ausgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach
der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch
unter anderem dann, wenn "die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein
Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht
zumutbar" ist (BTDrucks. 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings
nicht durch die Generalklausel der
Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Unternehmer
wirtschaftlich unzumutbar ist, im
Anschluß an die entsprechenden Formulierungen in der Fernabsatzrichtlinie
typisiert, unter anderem durch den Ausschluß
des Widerrufsrechts "bei Verträgen zur
Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 Abs. 3, 3.
Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie). 7 b)
Bereits aus der Regelungssystematik sowohl
des Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie als
auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, daß der europäische und der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen grundsätzlich als
für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer in der Regel mit
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden
ist. Nur in den in der Richtlinie und damit wörtlich übereinstimmend
im Fernabsatzgesetz umschriebenen
Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht
ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, daß es für eine Anfertigung
nach Kundenspezifikation, die das
Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht ausreicht, wenn der
Verbraucher durch seine Bestellung die
Herstellung der Ware veranlaßt und dafür
notwendigerweise genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein
davon abhängig, ob (ein und dieselbe)
Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung nach Bedarf produziert
wird. Es läge dann in der Hand des
Unternehmers, ein Widerrufsrecht des
Verbrauchs dadurch auszuschließen, daß auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung
produziert wird. Wäre diese Möglichkeit
durch eine zu weite Auslegung des Ausschlußtatbestandes eröffnet, dann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in
weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts
leerlaufen, in denen es technisch möglich und betriebswirtschaftlich
wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten
und des Absatzrisikos auch vorteilhaft
ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der
gesetzlichen Regelung zuwider.
c) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist
deshalb nur dann wegen Anfertigung der
Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung
angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch
damit zusammenhängen 8 und dadurch
entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht
ausreichend dafür sind dagegen die
Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem
Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der
Unternehmer darüber hinausgehende besondere Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach
Kundenspezifikation bedingt sind, kann
dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware
ausnahmsweise nicht zugemutet werden.
aa) Dies setzt zunächst voraus, daß die vom
Kunden veranlaßte Anfertigung der Ware
nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Läßt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und
Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den
Zustand vor der Anfertigung versetzen,
liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach
Kundenspezifikation nicht vor. In diesem
Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich
tragbarem Aufwand rückgängig machen kann
und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der Anfertigung
besaß. In einem solchen Fall erleidet der
Unternehmer durch die Rücknahme auf
Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die
Lieferung der Bestandteile selbst, bei
dem ein Ausschluß des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in
Betracht käme.
bb) Darüber hinaus müssen die Angaben des
Verbrauchers, nach denen die Ware
angefertigt wird, die Sache so individualisieren, daß diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb
(wirtschaftlich) wertlos ist, weil er
sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlaßten besonderen Gestalt
anderweitig nicht mehr oder nur noch mit
erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (so auch MünchKommBGB/Wendehorst, 4.
Aufl., § 3 FernAbsG Rdnr. 22; Härting,
FernAbsG § 3 Rdnr. 68; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., FernAbsG § 3 Rdnr. 8).
d) Nach diesen Voraussetzungen ist das
Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu
Recht davon ausgegangen, daß das an den Kläger gelieferte Notebook nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden
war. Das Berufungsgericht hat zwar nicht
ausgeschlossen, daß die zuletzt genannte
Voraussetzung eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich erschwerende
Individualisierung des auf Bestellung des
Klägers angefertigten Notebooks vorlag.
Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenommen, daß das Notebook mit seiner konkreten Ausstattung nur
zufällig einen anderen Käufer finden
dürfte. Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß das Notebook aufgrund der vom
Kläger gewünschten besonderen
Ausstattung für die Beklagte nicht als Ganzes anderweitig absetzbar war.
Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die
Voraussetzungen einer Anfertigung nach
Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom Kläger veranlaßte Herstellung des Notebooks ohne weiteres
rückgängig gemacht werden konnte. Die
Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (builttoorder) nach den Wünschen des Klägers
zusammengefügt worden war, konnten nach
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ohne weiteres wieder getrennt werden. Die
Beklagte hat selbst vorgetragen, daß
eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen
Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich
war. Dadurch konnte der Zustand
wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlaßten Anfertigung
des Notebooks bestand. Der hierfür
erforderliche Aufwand belief sich nach
dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM.
Diese Kosten, die im vorliegenden Fall weniger
als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen. Dies wird auch von der Revision nicht
angegriffen.
e) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber
als Verstoß gegen § 286 ZPO, das
Berufungsgericht habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt,
daß die elektronischen Standardbauteile nach
ihrer Trennung in anderen Computern
Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Notebook mit verhältnismäßig geringem
Aufwand entkonfiguriert und wieder in
seine Bauteile zerlegt werden konnte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei so verstanden worden, daß durch die
Trennung der Bauteile eine
Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der
Einzelkomponenten nicht zu befürchten
war, diese also weiter verwendet werden konnten, so daß unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu
befürchten waren. Eines richterlichen
Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten bedurfte es entgegen der Auffassung der
Revision nicht.
Die Beklagte hat, wie die Revision einräumt,
in den Tatsacheninstanzen nicht
behauptet, daß die Bauteile nach deren problemlos möglicher Trennung
aus technischen Gründen nicht weiter verwendet
werden könnten. Dies geht zu Lasten der
Beklagten, weil der Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend
bemerkt, für die Voraussetzungen eines
Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs und beweispflichtig ist. Erstmals im
Revisionsverfahren behauptet die
Beklagte, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger veranlassten Überprüfung, bei welcher nicht von der Beklagten
gelieferte Systemsoftware installiert
worden sei, wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verseuchung mit Viren für den Handel komplett ebenso wie in seinen
Einzelteilen wertlos geworden sei.
Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.,
§ 26 Nr. 7 EGZPO).
2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die
Beklagte erstmals mit der Revision auf
einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Auch hierbei
handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliches neues Vorbringen der Beklagten (§ 561
Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer
Dr. Leimert Dr. Frellesen
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