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Leitsätze:
1.
Bei
einem Angebot im Internetauktionshaus ebay stellt die Formulierung im Angebot
"Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der
Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die
Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.",
einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
2.
Der Verkäufer hat ähnlich, wie bei einem Inserat, nicht die Verpflichtung,
bereits im Rahmen seines Angebotes die negativen Seiten der Kaufsache besonders
herauszustellen, da er ansonsten keinen hohen Preis für den Artikel erzielen
würde.
3.
Der Käufer bei ebay kann sich auf Mängel nicht berufen, wenn er vorher keine
weitergehenden Informationen beim Käufer eingeholt hat.
4.
Bei einem Angebot von 1,00 Euro bei ebay kann der Käufer nur erwarten, dass er
letztlich einen Artikel erhält, der wertlos ist.
LG Berlin,
Urt. v. 16. 3. 2004 ‑ AZ: 18 0 533/03 (nicht
rechtskräftig)
Zum
Sachverhalt:
Die
Kl. macht Rückzahlungsansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (Zedenten)
wegen Rückabwicklung eines im Rahmen einer Internetauktion über die Firma
eBay
geschlossenen
Kaufvertrags geltend. Kaufgegenstand war eine Holz‑Motoryacht, welche
während der Auktion aufgebockt im Hafen von Puerto Colom auf Mallorca lag. Der
Bekl. hatte das Schiff am 11. 5. 2003 zu einem Startpreis von 1 Euro in die
Auktion eingestellt; der „Zuschlag" erfolgte an den Zedenten am 18. 5. 2003 zu
einem Gebotspreis von 23 050 Euro. Im Rahmen der auf der Internetseite
wiedergegebenen Beschreibung der Yacht heißt es unter anderem: ‑ . . Das Boot
braucht noch etwas Restarbeit und liegt zur Zeit auf Mallorca (aus
gesundheitlichen
Gründen kann ich es nicht fertig machen)
... Der Artikel wird so wie er ist von Privat verkauft, dies bedeutet:
Mit
der Abgabe eines
Gebotes
erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich
zustehende Garantie bei Gebrauchtware völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht,
wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden
sind. ..." Am
19. 5. 2003 nahm der Zedent Kontakt zu dem Bekl. auf und zahlte 10 000 Euro auf
den Kaufpreis an. Am 29. 5. 2003 flog der Zedent in Begleitung der Kl. nach
Mallorca und
besichtigte
die Yacht. Am 16. 6. 2003 kam es zu einer weiteren Besichtigung, an der auch der
Wirtschäftsing. grad. für Seeverkehr 0 teilnahm; dieser fertigte ein bebildertes
Besichtigungsprotokoll im Rahmen dessen es zur Feststellung von Mängeln
gekommen war .Bereits unter dem 13. 6. 2003 hatte sich der Zedent schriftlich an
den Bekl. gewandt und erklärt, dass er von dem Kauf zurücktreten wolle, da es
sich bei den auf der Yacht anfallenden Arbeiten nicht lediglich um ein paar
Restarbeiten handele. Er forderte den Bekl. zur Rückzahlung der Anzahlung
bis zum 26. 6. 2003 auf. Der Bekl. reagierte daraufhin mit Schreiben vom 18. 6.
2003 und forderte den Zedenten zur Zahlung des Restkaufpreises
in Höhe von 13 050 Euro bis zum 28. 6. 2003 auf.
In einem auf den 13. 8. 2003 datierten Schreiben wandten sich die
Prozessbevollmächchtigten der Kl. für diese an den Bekl. und erklärten den
Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag unter Bezugnahme auf
festgestellte Mängel. Sie forderten den Bekl. zur Rückzahlung der Anzahlung über
10 000 Euro)
sowie Kosten
für das Gutachten 0 Über 1298,98 Euro und anteilige Flug‑ und
Unterkunftskosten für den
Besichtigungstermin über 268 Euro und 110 Euro, insgesamt 1676,98 Euro
(zuzüglich Zinsen) bis zum 5. 9. 2003 erfolglos auf.
Das
LG hat
die Klage abgewiesen.
Aus
den Gründen:
Der
Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche aus der Rückabwicklung des zwischen
dem Zedenten
und dem Bekl. geschlossenen Kaufvertrags indes nicht zu
(§§ 434 1, 437, 323, 346 ff. BGB).
Zwischen
dem Zedenten und dem Bekl. ist durch das Anbieten des Schiffes seitens des Bekl.
und das Abgeben des höchsten Gebotes durch den Zedenten innerhalb der
festgelegten Zeitspanne ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ' Im Rahmen von
§ 156 1 BGB ist das Gebot als Angebot und der Zuschlag als Annahme zu werten.
eBay selbst schließt mit den Verkäufern, die eine Gebühr für den Verkauf
entrichten müssen, Nutzungsverträge; abweichend von § 156 BGB ist dabei
festgelegt, dass der "Zuschlag" zu Gunsten des höchsten Gebots auch ohne Abgabe
einer besonderen Erklärung allein durch Ablauf einer bestimmten Zeitspanne
ausgelöst wird (§ 7 Nr. 3 der AGB eBay). Diese Vereinbarung zum
Zustandekommen des Vertrags ist als Klausel zulässig (vgl. KG, NJW 2002,1583 f.
[zum AGBG]). Sofern man dem nicht folgen will, ist ein Kaufvertrag im Rahmen
einer Internetauktion jedenfalls nach den allgemeinen Regeln durch Angebot
und Annahme über "eBay" als Empfangsvertreter beider Parteien zu Stande gekommen
(vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2002, 363; dort bei einem vertraglichen
Ausschluss der Geltung von § 156 BGB).
Der
Kl. stehen Gewährleistungsansprüche wegen der behaupteten Sachmängel nicht
zu, da diese durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich
ausgeschlossen worden sind, was vorliegend auch zulässig war, da der Bekl. nicht
Unternehmer i. S. von § 475 1 BGB ist. Von daher war er berechtigt, jegliche
"Garantie" vollständig auszuschließen, was
er auf der Angebotsseite auch eindeutig und für jeden verständlich erklärt
hat.
Die
Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ist vorliegend auch nicht im Rahmen
von § 444 BGB anzunehmen. Eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit hat
der Bekl. nicht übernommen, er hat vielmehr auf noch auszuführende Arbeiten
hingewiesen, insbesondere hat der Bekl. das Schiff nicht als fahrfertig
angeboten. Ein arglistiges Verschweigen der Einzelheiten zu den Arbeiten kann
auch nicht in der Formulierung: "noch etwas Restarbeit gesehen werden, da der
Bekl. zur Erteilung weiterer 'Informationen bereit war und solche an andere
Bieter auch unstreitig erteilt hatte. Mit dem Angebot auf der Internetseite
bewirbt der Anbieter den Kaufgegenstand ähnlich wie bei einem Inserat,
wenn gleich im Rahmen der Internetauktion hierin regelmäßig auch
schon ein bindendes Angebot i. S. von § 145 BGB zu sehen ist. Das Angebot auf
der Internetseite hat
also zunächst
die Funktion, dem potentiellen Käufer den Kaufgegenstand
vorzustellen,
was, wie auch hier, meist bebildert und mit einer Beschreibung geschieht. Der
Anbieter ist,
wie
sonst der Inserierende, aber nicht gehalten, bereits im Rahmen seines Angebots
die negativen Seiten der Kaufsache besonders herauszustellen, was dem Zweck
der Auktion, einen möglichst hohen Preis für den Artikel zu erzielen, zuwider
laufen würde.
Erst auf gezielte Nachfrage kann eine Verpflichtung zu
umfassender
(und zutreffender) Beantwortung dieser Nachfrage angenommen werden (vgl.
dazu Palandt/Putzo, BGB, 63.
Aufl., §
444 Rdnr.
1
1),
gegebenenfalls
mit der
Folge, dass bei Unterlassen von kaufentscheidenden Angaben zum Zustand der Sache
die Annahme der Arglist in Betracht kommt. Eine solche Nachfrage des Zedenten
bei dem Bekl. vor Vertragsschluss hat die Kl. aber nicht
behauptet.
Im
Rahmen einer Kaufvertragsanbahnung im herkömmlichen Sinne meldet sich der
Interessent auf ein Inserat (eine invitatio ad offerendum) hin, um sich mit dem
Kaufgegenstand näher vertraut zu machen, das heißt in aller Regel, dass
dieser besichtigt und ‑ bei vergleichbaren Kfz‑Kaufverträgen ‑ probegefahren
wird. Erst danach entschließt sich der Käufer im Allgemeinen, das,
Verkaufsangebot anzunehmen oder ein Kaufangebot zu unterbreiten. Genau diese
Möglichkeit hätte der Zedent auch vorliegend wahrnehmen können, denn der Bekl.
war zur Beantwortung weiterer Fragen zu dem angebotenen Schiff auch
bereit.
Das
Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Besichtigung während des Laufs der
Auktion praktisch kaum möglich war. Dies führt aber nicht aus sich heraus zu der
Annahme, dass der Bekl. das Auktionsende bewusst zum Zwecke der
Verhinderung vorhergehender Besichtigung gewählt hätte, wobei hinzu kommt,
dass Bietern auf Mallorca, an die sich das Angebot im Internet ebenfalls
richtete, eine Besichtigung ohne weiteres möglich gewesen ist. Wenn der Zedent
aber gleichwohl (ohne Besichtigung) ein bindendes Gebot abgegeben hatte,
geht dies zu seinen Lasten, ohne dass er sich auf mangelnde Informationen in dem
Angebot berufen könnte.
Das
Gericht verkennt dabei nicht, dass der das Medium nutzende Käufer auf die
Informationen, welche der Verkäufer in seinem Angebot mitteilt, in höherem
Maße angewiesen ist als der Käufer, der einen Laden betritt und sich von dem
Zustand der Kaufsache selbst einen Eindruck verschaffen kann. Dies weiß aber
auch der Käufer, der sich zum virtuellen Kauf entschließt. Es ist seine freie
Entscheidung, durch Abgabe eines Gebotes den Preis (vorläufig)
festzusetzen, den er für die ihm nur virtuell bekannte Sache bezahlen
will.
Entscheidend
hinzu kommt, neben der Beschreibung und Bebilderung des Artikels, dass der
Verkäufer durch Festsetzen eines Mindestgebotes seine Preisvorstellungen
mitteilt und damit auch zu verstehen gibt, was "ihm die Sache wert ist". Dem
stellt der potenzielle Käufer seine Wertschätzung entgegen, indem er Gebote
abgibt.
Vorliegend
musste der Zedent davon ausgehen, dass dem Bekl. eine Motoryacht mit den
Ausmaßen 16,4 x 4,25 m den Preis von 1 Euro wert war, denn, da das Einstellen
des Artikels zu diesem Preis als bindendes Angebot zu werten ist
(§
145 BGB), musste der Bekl. damit rechnen, dass die Yacht zu diesem Preis
verkauft würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Einstellen zu
einem Preis von 1 Euro, was im Rahmen von Internetauktionen häufig
geschieht, gar nicht den wirklichen Preisvorstellungen des Verkäufers
entspräche, sondern der Hoffnung und Erwartung, dass sich im Verlauf der Auktion
ein weitaus höherer Preis bilden würde, verbunden mit der Möglichkeit, durch
„Strohmanngebote“ den Verkauf unter dem vorgestellten Wert zu
verhindern, so wäre mit dem Startpreis gleichwohl ein verbindliches Angebot
abgegeben worden, denn ein insoweit etwa bestehender geheimer Vorbehalt
machte die Willenserklärung nicht nichtig (§ 116 S. 1
BGB).
Da
so aber von einem verbindlichen Angebot auszugehen ist, darf der potenzielle
Käufer, jedenfalls berechtigt, nicht erwarten, dass er letztlich einen Artikel
erhä1t der einen über dem angegebenen Startpreis liegenden Wert hat, was für den
vorliegenden Fall bedeutet, dass dem Zedenten bewusst sein musste, u. U. eine
(zunächst) wertlose Yacht zu kaufen.
Anzunehmen
ist demgegenüber, dass der potenzielle Käufer als Bieter wohl in aller
Regel erwartet, etwas, jedenfalls für ihn Höherwertiges zu erhalten. Diese unter
Umständen vorliegende Erwartung kann aber einer kenntnisgleichen sicheren
Erwartung nicht gleichstehen, denn dies würde unter konsequenter Anwendung der
Regeln über das Zustandekommen von Verträgen zu einer Nichtigkeit
entsprechender Angebote gem. § 116 S. 2 BGB führen. Wer also sicher wüsste,
dass, wie hier streitgegenständlich, das Angebot, eine große Motoryacht zu einem
Preis von 1 Euro zu verkaufen, nicht ernst gemeint sein kann, der würde mit
seinem Gebot auf ein von Gesetzes wegen nichtiges Geschäft abzielen, was
auch im Rahmen von Auktionen nicht gewollt ist. Vorliegend trägt die Kl. auch
nicht vor, dass die Yacht einen tatsächlich einen über 1 Euro liegenden Wert hat
und der Bekl. den Startpreis festgesetzt hatte, ohne einen Verkauf unter
Umständen auch zu diesem Preis tatsächlich zu wollen.
Der
Zedent hatte sich mithin mit jedem abgegebenen Gebot dem (sich steigernden)
Risiko, einen wertlosen Artikel für den Gebotspreis zu erhalten, bewusst
ausgesetzt, da seine etwaigen Erwartungen hinsichtlich eines über dem Startpreis
liegenden Gegenwertes rechtlich nicht geschützt sind. Dies führt auch zu der
Annahme, dass der Zedent keiner (durch den Bekl. verursachten) Täuschung über
die kauferheblichen Tatsachen unterliegen konnte.
Dabei
wäre im Übrigen, ohne dass es darauf ankäme, auch zu berücksichtigen, dass das
Angebot für einen versierten Fachhandwerker, der als potenzieller Ersteigerer
auch in Betracht kam, durchaus lukrativ sein konnte, denn es ist davon
auszugehen, dass die Yacht in einem ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand ein
Vielfaches des Wertes des Gebotspreises haben dürfte.
Wie
oben bereits dargelegt hätte der Zedent seine Vorstellungen über den sich
für ihn darstellenden Wert, hier die diesen Wert beeinträchtigenden,
gegebenenfalls in bezahlter Arbeit vorzunehmenden "Restarbeiten", durch
Nachfrage beim Verkäufer verifizieren und diesen durch gezielte Nachfrage
über deren Umfang (die zu erwartenden Kosten) in die Pflicht wahrheitsgemäßer
Angaben dazu nehmen können.
Der
Zedent hat, da er entsprechende Nachfragen unterlassen hatte, um es im
allgemeinen Sprachgebrauch auszudrücken, "die Katze im Sack" gekauft, was
allein ihm zuzurechnen ist. Dass das Medium durch seine virtuelle Form des
Kaufs per Mausklick die Entschließungsfreiheit des Käufers ‑ wie auch des
Verkäufers, der auch Gefahr läuft, bei einem zu geringen Startpreis die
Kaufsache zu "verschleudern" ‑ beeinträchtigt und zu vorschnellen
Vertragsschlüssen verleiten mag, liegt an der Wahl der Kaufplattform und ist
nicht einseitig dem Verkäufer, hier dem Bekl. zuzurechnen;
insbesondere gerät die Auktion, wie auch eine herkömmliche, dadurch
nicht zum Spiel (vgl. insoweit BGH, NJW 2002, 365).
Da
der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam und auch Arglist nicht
anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die 40jahre alte Yacht nicht
ohnehin einen altersgemäßen Zustand i. S. von § 434 1 Nr. 2 BGB hat; ebenso kann
dahingestellt bleiben, dass sich der Zedent, mithin die KI., so behandeln
lassen müsste, als hätte sie die Yacht eingehend besichtigt (§442 12
BGB).
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