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Leitsatz:
Bei dem gewerblichem
Verkauf neuer Bücher bei ebay gilt das
Buchpreisbindungsgesetz.
OLG Frankfurt
a.M., Urteil vom 15.06.2004 AZ: 11
U 18/2004
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
...
hat das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main — 1. Kartellsenat — durch … aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 25. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des
Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main — 3.
Zivilkammer — vom 27. November 2003 (Az.: 2-3 0 253/03) abgeändert: Auf den
Widerspruch des Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2003 aufgehoben, soweit dem
Verfügungsbeklagten entsprechend Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung untersagt
wurde, gebrauchte Bücher, die er mit "neu", "völlig neu" oder in ähnlicher Weise
bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in
Online-Auktionen im Internet, wie z.B. bei www.ebay.de anzubieten und/oder zu
verkaufen.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 1/4, der Verfügungsbeklagte 3/4 zu
tragen.
Das Urteil ist
rechtskräftig
Gründe:
Der Verfügungsbeklagte
versteigerte bei dem Online-Auktionshaus ebay unter dem Namen ... im Jahr 2003
diverse Bücher, CDs und Filmdevotionalien Er ist bei ebay seit dem 09.10. 2002
verkaufsaktiv und erfuhr seitdem bis zum 13.06.2003 insgesamt 1.067 Bewertungen
von ebenso vielen ebay-Mitgliedern. Dabei bewarb er die Mehrzahl der zur
Versteigerung angebotenen Bücher in den dazugehörigen Artikelbeschreibungen mit
Attributen wie "völlig neu" oder "neu" oder "originalverpackt" oder "ungelesen".
Zwischen Ende März 2003 und dem 01.06.2003 versteigerte der Verfügungsbeklagte
48 Bücher mit Copyright aus dem Jahr 2003. Bei Beginn der jeweiligen Auktion
legte er regelmäßig den Betrag. von 1 € als Startpreis fest. Die angebotenen
Bücher erzielten in den allermeisten Fällen einen Preis unterhalb des
angegebenen und festgesetzten Ladenpreises. Auf eine anwaltliche Abmahnung
reagierte der Verfügungsbeklagte mit email-Schreiben vom 12.06.2003, in welchem
er darauf hinwies, dass er lediglich Bücher aus seinem Privatbesitz, d.h.
"gelesene, gebrauchte, neuwertige und seit Jahren ungelesen im Regal stehende
Bücher, aber auch tatsächlich einige sehr neue Publikationen" verkauft habe. Er
vertrat in diesem Schreiben die Auffassung, er dürfe diese Verkäufe auch unter
dem regulären Ladenpreis tätigen, weil ein gewerbsmäßiger Handel nicht vorliege.
Hinsichtlich der vom Verfügungskläger konkret beanstandeten 48 Bücherverkäufe
räumte der Verfügungsbeklagte in der im Rahmen seines Widerspruchs gegen die
einstweilige Verfügung vorgelegten eidesstattliche,, Versicherung ein, dass er
diese Bücher als "neu" oder "völlig neu" beworben habe. Die entsprechenden
Bücher seien nämlich "ungelesen und so wie ich sie erworben oder geschenkt
bekommen habe, weitergegeben worden".
Daraufhin beantragte der
Verfügungskläger beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
dem Verbot, neue Bücher oder Bücher, die er (der Verfügungsbeklagte da) mit
"neu" oder "völlig neu" oder "originalverpackt" oder in einer ähnlichen Weise
bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in
Online Auktionen im Internet, wie z.B bei www.ebay.de, zu einem Preis anzubieten
und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der
Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht. In
Abweichung von diesem Antrag verbot das Landgericht dem Verfügungsbeklagten mit
der am 10.07.2003 erlassenen einstweiligen Verfügung,
1. neue Bücher in
Online-Auktionen im Internet, wie z. B. bei www.ebay.de zu einem Preis
anzubieten und/oder zu verkaufen, der nach dem nach dem Gesetz zur Regelung der
Preisbindung bei VerIagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht sowie
2. gebrauchte Bücher, die
er mit "neu", "völlig neu" oder in ähnlicher Weise bewirbt, wobei der Eindruck
entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in Online-Auktionen im Internet,
wie z.B. bei www.ebay.de anzubieten und/oder zu verkaufen.
Auf den Widerspruch des
Verfügungsbeklagten hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung im
Wesentlichen aufrechterhalten und diese lediglich in Ziffer 1 "klarstellend
ergänzt", indem dem Verfügungsbeklagten verboten wurde, "neue (nicht gebrauchte)
Bücher in Online-Auktionen im Internet, wie z.B. bei www.ebay.de, an
Letztabnehmer gewerbs- oder geschäftsmäßig zu einem Preis anzubieten, der nicht
dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnisse
festgesetzten Preis entspricht“.
Das Landgericht hat dem
Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage von § 9 Abs. 1
des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen
(BuchpreisbindungsG) zugebilligt (Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung), weil
die von ihm mindestens versteigerten 48 Bücher der BuchpreisbindungsG
unterliegen und er sie an Letztabnehmer verkaufe, ohne dabei den nach § 5 des
Gesetzes festgelegten Endpreis einzuhalten. Der beklagte handele "gewerbsmäßig
bzw. geschäftsmäßig" zumal aufgrund der Vielzahl der getätigten Auktionsangebote
von einer Gewinnerzielungsabsicht des Verfügungsbeklagten ausgegangen werden
müsse.
Den Unterlassungsanspruch
zu Ziffer 2 hat das Landgericht auf § 3 UWG gestützt. Dem Verfügungskläger der
sich in der Antragsbegründung auch auf einen Wettbewerbsverstoß berufen habe,
sei insoweit nichts anderes als beantragt zugesprochen worden.
Mit seiner Berufung rügt
der Verfügungsbeklagten einen Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher
Beweiswürdigung Aus den vom Verfügungskläger allein glaubhaft gemachten
Tatsachen der Neuheit der veräußerten Bücher, ihrer Anzahl und der er zielten
Auktionspreise lasse sich nicht schließen, dass der Verfügungsbeklagte beim
Erwerb der Bücher mit gewerblicher Weiterveräußerungsabsicht gehandelt habe. Das
Urteil beruhe insoweit vor allem auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 3
Satz 1 BuchpreisbindungsG. Denn das Buchpreisbindungsgesetz untersage allein den
Verkauf preisgebundener Bücher unterhalb des gebundenen Preises. Ob diese Bücher
neu seien oder nicht, sei nur insoweit erheblich als gebrauchte Bücher generell
von der Buchpreisbindung ausgenommen seien. Die vom Verfügungsbeklagten bei ebay
angebotenen Bücher, die er sämtlich zuvor zu Rezensionszwecken erhalten habe,
seien nicht (mehr) preisgebunden gewesen. Die Preisbindung erlösche nämlich in
dem Augenblick, in dem das Buch in das Eigentum eines Endabnehmers/Verbrauchers
übergehe. Endabnehmer sei jede Person, die — wie der Beklagte - beim Erwerb
nicht in der Absicht handele, das Buch zu geschäftlichen Zwecken weiter zu
veräußern.
Auch soweit das
Landgericht es als erwiesen angesehen habe, dass der Verfügungsbeklagte gelesene
Bücher als neu und damit ungelesen beworben habe, beruhe dies auf einer eklatant
rechtswidrigen — weil einseitigen - Würdigung der vom Verfügungskläger glaubhaft
gemachten Umstände. Der Verfügungsbeklagte habe nie eingeräumt, gelesene Bücher
als neu bezeichnet zu haben. Es fehle daher auch irreführenden Werbung.
Schließlich widerspreche
der Tenor in beiden Ziffern dem Grundsatz der Bindung an die Parteianträge (§
308 Abs.1, Satz 1 ZPO). Der Verfügungsbeklagte erstrebt daher die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der
einstweiligen Verfügung.
II
Die zulässige Berufung
ist hinsichtlich des an §§ 3, 9 des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei
Verlagserzeugnissen (BuchpreisbindungsG) anknüpfenden Unterlassungsgebots
unbegründet; dagegen hat die Berufung hinsichtlich des weitergehenden auf § 3.
UWG gestützten wettbewerbsrechtlichen Verbotes Erfolg.
1. Zu Recht ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass dem Verfügungskläger auf der Grundlage von §
9 Abs. 1 5. 1 i.V.m. § 3 BuchpreisbindungsG ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Der Verfügungskläger ist als Gewerbetreibender, der Bücher vertreibt, nach § 9
Abs. 2 Nr. 1 BuchpreisbindungsG zur Geltendmachung des Anspruchs
aktivlegitimiert. Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert, weil er im Sinne
von § 3 BuchpreisbindungsG geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft hat,
ohne den nach § 5 BuchpreisbindungsG festgesetzten Preis einzuhalten.
1.1. Der
Verfügungsbeklagte hat bei Versteigerungen von 48 Büchern mit Copyright aus dem
Jahr 2003 in der Zeit zwischen Ende März und dem 01.06.2003 in jedenfalls mehr
als 40 Fällen einen Preis erzielt, der unterhalb des angegebenen und
festgesetzten Ladenpreises lag. Wie sich u.a. aus § 5 Abs. 4 Nr. 6
BuchpreisbindungsG ergibt, geht das Gesetz davon aus, dass der Endpreis, der für
die Verkäufer von Büchern an Letztabnehmer bindend ist, der sofort zu
entrichtende (Brutto) Ladenpreis ist (vgl. auch BGH, WRP 2Ö03, 1118,
1123).
Ein Beendigungstatbestand
für die Preisbindung im Sinne von § 8 BuchpreisbindungsG liegt nicht vor. Ebenso
wenig kommt eine der Ausnahmen des § 7 BuchpreisbindungsG in Betracht.
Insbesondere ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG nicht einschlägig, weil der
Verfügungsbeklagte keines der Bücher als Mängelexemplar angeboten hat.
1.2 Es handelte sich bei
den versteigerten Büchern auch nicht um „gebrauchte Bücher“ im Sinne von § 3
Satz 2 BuchpreisbindG, die einer Preisbindung nicht unterliegen. Sämtliche
Bücher waren nach der Produktbeschreibung des Verfügungsbeklagten zu Beginn der
jeweiligen Auktion "ungelesen", "neu" oder "völlig neu" und befanden sich in
einem "Topzustand" Zum großen Teil war ausdrücklich die Bemerkung
"originalverpackt", in einigen Fällen auch "gerade erschienen" hinzugefügt.
Bücher, die durch diese Attribute gekennzeichnet sind, können schon begrifflich,
aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine "gebrauchten" Bücher sein.
1.3. Der
Verfügungsbeklagte ist Normadressat des § 3 BuchpreisbindungsG, weil er die
Bücher geschäftsmäßig an Letztabnehmer verkauft hat.
a) Allerdings lässt sich
entgegen der Annahme des Landgerichts ein gewerbsmässiges Handeln des
Verfügungsbeklagten nicht feststellen. Nach der amtlichen Begründung zu § 3
BuchpreisbindungsG (BT-Drucks 14/9196, S. 10) handelt gewerbsmäßig nämlich nur
derjenige, "der berufsmäßig in der Absicht dauernder Gewinnerzielung
geschäftlich tätig wird". Der Verfügungsbeklagte hat in den Auktionen indes nur
einen durchschnittlichen Preis von ca. 6,-- EURO erzielt. Deshalb kann nicht
ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, er handele in
Gewinnerzielungsabsicht. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Der Verweis
des Verfügungsklägers auf die Anzahl der positiven Bewertungen, die der
Verfügungsbeklagte von zufriedenen Käufern nach entsprechenden Auktionen
erfahren hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Denn da der
Verfügungsbeklagte nicht nur preisgebundene Bücher sondern auch andere
Gegenstände versteigert hat, kann aus der Anzahl der Bewertungen, die er bei
ebay erfahren hat, nicht auf eine entsprechend hohe Anzahl von unter Verstoß
gegen das BuchpreisbindungsG erfolgten Bücherverkäufen und ein gewerbsmäßiges
Handeln geschlossenwerden. Der Preisbindung unterliegen aber nicht nur
gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon
ein "geschäftsmäßiges" Handeln. Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung der
Bundesregierung zum Gesetzentwurf derjenige, "der — auch ohne
Gewinnerzielungsabsicht — die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum
wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht."
Für die Annahme eines
geschäftsmäßigen Handelns des Verfügungsbeklagten kommt es danach nicht auf die
erzielten Gewinne des Verfügungsbeklagten und auch nicht darauf an, ob dieser
nur "nebenbei" Bücher versteigert und die hohe Anzahl der veranstalteten
Auktionen —wie die Berufung betont- darauf zurückzuführen ist, dass der
Verfügungsbeklagte hauptsächlich CDs aus seiner Privatsammlung und filmbezogene
Sammlerstücke anbietet. Rechtlich ohne Bedeutung ist ebenso, ob sich die Anzahl
der Versteigerungen im Hinblick auf den Umfang der Arbeitsbibliothek des
Verfügungsbeklagten von "gegenwärtig immer noch ca. 9.000 Büchern und 1.500 CDs
relativiert". Schon die Versteigerung der in der Antragsschrift im einzelnen
aufgeführten mehr als 40 Bücher in einem Zeitraum von nur 6 Wochen ist im
privaten Verkehr zumindest unüblich. Allein dieser Umstand rechtfertigt die
Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns, weil der Verfügungsbeklagte das
Angebot verlagsneuer Bücher im Internet unterhalb des gebundenen Preises
gleichförmig und fortgesetzt zum wiederkehrenden Bestandteil seiner
Beschäftigung gemacht hat.
b) Der Verfügungsbeklagte
hat in den streitgegenständlichen Fällen die preisgebundenen Bücher an
"Letztabnehmer" verkauft; er ist nicht selbst "Letztabnehmer" kann schon nach
dem Wortsinn, aber auch nach dem Zweck der Preisbindung nur der Nutzer bzw.
Endkunde sein, der das Buch zu eigenen Gebrauchszwecken oder zur unentgeltlichen
Weitergabe erwirbt, dagegen nie der Händler, es sei denn dieser erwirbt zu
privaten, nicht geschäftlichen Zwecken. Letztabnehmer ist also derjenige in der
Vertriebskette der als Letzter für das verlagsneue Buch Geld bezahlt hat
(Franzen/WallenfelslRuss Preisbindungsgesetz 4. Auflage, aaO, § 2 Rn. 17). So
war schon die Rechtslage bei der Buchpreisbindung nach § 16 GWB a.F. (vgl.
Franzen, Die Preisbindung des Buchhandels, 2. Aufl., Rn. 155ff). Die
Legaldefinition in § 2 Abs. 3 BuchpreisbindungsG, wonach "Letztabnehmer" im
Sinne des Gesetzes derjenige ist, "der Bücher zu anderen Zwecken als zum
Weiterverkauf erwirbt", bedeutet keine inhaltliche Änderung. Mit dieser
Bestimmung soll nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (vgl.
BT-Drucks., a.a.0.) lediglich der Verkauf an Buchhändler aus dem
Anwendungsbereich des Gesetzes ausgegrenzt werden. Allerdings legt der Wortlaut
der Legaldefinition eine Rechtsverteidigung mit dem Einwand nahe, im Zeitpunkt
des Erwerbs der Verlagserzeugnisse bzw. des Eigentumsübergangs habe der
Wiederverkäufer noch nicht die Absicht gehabt, das Buch an Drille weiter zu
veräußern. Da eine solche Behauptung nicht ohne weiteres widerleglich ist, hätte
dies in der Regel zur Folge, dass der Wiederverkäufer als "Letztabnehmer"
anzusehen und damit die Preisbindung erloschen wäre. Damit wäre indes der
Verlust einer lückenlosen Preisbindung verbunden, weil bei einem Abstellen auf
die subjektive Nutzungsabsicht des Erwerbers im Zeitpunkt seines Bucherwerbs,
also auf eine "innere Tatsache", eine praktikable Kontrolle nicht mehr möglich
wäre, ob das preisgebundene Buch zum Eigenbedarf oder zum Weiterverkauf erworben
wurde. Das wiederum stünde im Widerspruch zu dem Normzweck, der auch und vor
allem darin besteht, einen leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse zu
gewährleisten. Von daher liegt eine "verobjektivierende" Bestimmung des
Letztabnehmers nahe, die den Begriff negativ abgrenzt. Danach kann derjenige,
der selbst gewerblich oder geschäftsmäßig Bücher veräußert, der Preisbindung nur
dann nicht unterfallen, wenn einer der —vorliegend nicht einschlägigen -
Ausnahmetatbestände des § 7 BuchpreisbindungsG eingreift oder die Preisbindung
aufgehoben ist ("modernes Antiquariat") oder es sich um gebrauchte Bücher
handelt. Ein Verkauf nicht gebrauchter Bücher durch Letztabnehmer würde danach
begrifflich ausscheiden.
Davon ausgehend wäre der
Verfügungsbeklagte Normadressat und hätte die Büchergeschäftsmäßig unterdem
gebundenen Preis verkauft.
Gegen diese Auffassung
spricht allerdings, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu
§ 2 Abs. 3 BuchpreisbindungsG keine mehrstufige Preisbindung im Büchermarkt
angestrebt hat. Auch in dem letzten Absatz der amtlichen Begründung zu § 3
BuchpreisbindungsG wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur Einhaltung des
gebundenen Endpreises "wie nach bisher geltendem Recht nur auf den ersten
Verkauf von Büchern an Letztabnehmer" bezieht, Daran lässt sich in gedanklicher
Anlehnung an den auch auf nationaler Ebene im Urheberrecht geltenden
Erschöpfungsgrundsatz auch für den Bereich der Buchpreisbindung die Auffassung
vertreten, dass dem Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich einen
leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse in Deutschland zu erhalten,
jedenfalls dann ausreichend Genüge getan ist, wenn der Buchhändel einmal am
preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert hat.
Auch unter Zugrundelegung
dieser Auffassung, die den Schutz der Preisbindung enger gestaltet, ergibt sich
bei der rechtlichen Bewertung der vorliegend zur Entscheidung stehenden
Fallgestalturig kein anderes Ergebnis. Der Verfügungsbeklagte hat nämlich — nach
seiner eigenen Darlegung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat— sämtliche
Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten; das bedeutet aber, dass
keines der streitgegenständlichen Bücher im Rahmen eines ersten Verkaufs an ihn
oder zuvor an einen Dritten gelangt ist. Der Verfügungsbeklagte wäre mithin auch
nach dieser Auffassung nicht "Letztabnehmer" im Sinne von § 2 Abs. 3
BuchpreisbindungsG, weil die von ihm versteigerten Bücher nicht zuvor wenigstens
einmal entgeltlich erworben wurden. Da dem Verfügungskläger danach der
erstinstanzlich zugebilligte Unterlassungsanspruch nach § 9 BuchpreisbindungsG
in jedem Fall zusteht, muss der Senat im Rahmen dieses auf vorläufigen
Rechtsschutz ausgerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht endgültig
entscheiden, welche Rechtsauffassung er sich zueigen machen will.
1.5. Die Erstbegehung
indiziert die Wiederholungsgefahr.
Der Verfügungsgrund
ergibt sich aus § 935 ZPO.
Die im Urteil erfolgte
klarstellende Ergänzung von Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung durch eine
geringfügig abweichende Tenorierung verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Antragsbindung. Dies ergibt sich bereits aus § 938 Abs. 1 ZPO.
2. Dagegen steht dem
Verfügungskläger der in Ziffer 2 zuerkannte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der
Verfügungskläger hat nämlich insoweit keinen Sachverhalt ausreichend glaubhaft
gemacht, der einen Anspruch nach §~ 1, 3 UWG begründen könnte.
2.1 Zu Recht weist der
Verfügungsbeklagte daraufhin, dass der Verfügungskläger in seinem Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung nur einen einheitlichen Antrag gestellt hat;
dieser bezog sich ausdrücklich auf den unerlaubten Verkauf neuer, der
Preisbindung unterliegender Verlagserzeugnisse. Zwar hat der Verfügungskläger
diesen Antrag sowohl mit einem Verstoß gegen das BuchpreisbindungsG als auch
einem Verstoß gegen das UWG begründet. Er hat nämlich in der Antragsschrift die
Auffassung vertreten, allein ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz
bedeute per se eine Verletzung der guten Sitten, weil ein unterpreisiges
Buchangebot ein unzulässiges Anlocken darstelle. Alternativ hat er den
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §~ 1, 3 UWG damit begründet,
dass es gegen die guten Sitten verstoße, wenn gebrauchte Bücher als “neu“
beworben würden. Allein auf letztere Argumentation hat das Landgericht die
Verurteilung entsprechend Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung gestützt.
Insoweit hat es jedoch den Inhalt der Antragsschrift verkannt. Denn der
entsprechende Vortrag des Verfügungsklägers war ersichtlich nur als Hilfsvortrag
zu verstehen, nämlich für den Fall, dass eine Verletzung des
Buchpreisbindungsgesetzes nicht würde festgestellt werden können, weil der
Beklagte tatsächlich nicht neue (preisgebundene), sondern lediglich gebrauchte
Bücher verkauft hatte.
Der dadurch begründete
Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO wäre an sich auch nicht unter
Verweis auf § 938 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen. Indes hat der Verfügungskläger im
Widerspruchverfahren die erlassene einstweilige Verfügung in vollem Umfang
verteidigt; dementsprechend konnte sich das erstinstanzliche Gericht in seinem
auch Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung bestätigenden Urteil zur Begründung
auf einen Sachverhalt beziehen, der vom Verfügungskläger erstinstanzlich mit
Schriftsatz vom 09.07.2003 in das Verfahren eingeführt worden war. Das
rechtfertigt die Annahme, dass sich der Verfügungskläger mit seinem
anschließenden erstinstanzlichen Antrag auf Bestätigung der erlassenen
einstweiligen Verfügung auch ihre Ziffer 2 zueigen gemacht hat. Davon ausgehend
ist das Urteil im Hinblick auf den in § 308 ZPO normierten Grundsatz der
Antragsbindung verfahrensfehlerfrei ergangen.
2.2 In der Sache ist die
Annahme eines Verstoßes gegen das UWG jedoch nicht tragfähig. Das Landgericht
hat zur Begründung lediglich auf das Schreiben des Beklagten vom 12.06.2003
abgestellt und diesem das Eingeständnis gemeint entnehmen zu können, dass der
Verfügungsbeklagte auch gebrauchte Bücher als neu beworben habe. Diese
Feststellung ist nicht haltbar. Der Verfügungsbeklagte hat — wie er in seinem
Schreiben vom 12.06.2003 erläutert hat- den Titel "Geliebtes Leben" von Balsac
zwar bei ebay mit "völlig neu" beworben. Dass dies falsch ist, steht aber
keineswegs fest. Der Verfügungsbeklagte hat im Rahmen der von ihm vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich behauptet, die vom Verfügungskläger
genannten Bücher (also auch der Balzac) seien ungelesen und so wie erworben oder
geschenkt versteigert worden. Aus dem Schreiben vom 12.06.2003 lässt sich
demgegenüber nicht zwingend entnehmen, der Verfügungsbeklagte räume hier ein,
dass die Balzac Ausgabe nicht nur ungelesen im Regal gestanden habe, sondern
gebraucht sei. Es kann nämlich durchaus zutreffen, dass sich der Hinweis auf die
Balzac-Ausgabe lediglich auf das Attribut "seit Jahren ungelesen im Schrank
stehend" bezog.
An der notwendigen
Feststellung eines Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG, der einen Unterlassungsanspruch
im in Ziffer 2 ausgeurteilten Umfange rechtfertigen könnte, fehlt es daher.
3. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass das Interesse des
Verfügungsklägers an dem an einen Verstoß gegen die Preisbindung anknüpfenden
Unterlassungsanspruch dasjenige an dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch deutlich überwiegt.
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