ebayurteil3

Leitsätze

1. Bei ebay kommt bei Nutzung der “sofort kaufen” Option ein rechtwirksamer Kaufvertrag zustande.

2. Die AGB von Ebay gelten nicht zwischen Käufer und Verkäufer direkt, könnnen jedoch zur Vertragsauslegung herangezogen werden.

3. Es ist nicht rechtsmißbäuchlich, die Erfüllung eines Kaufvertrages zu verlangen , wenn der Wert des Kaufgegenstandes den Kaufpreis bei weitem übersteigt (hier 1 € für einen PKW-Anhänger)

AG Moers, Urteil vom 11.2.2004 ‑ 532 C 109/03; rechtskräftig

 

Sachverhalt

Der Kl. Begehrt von dem Bekl. die Lieferung eines Pkw‑An­hängers nebst dazugehöriger Fahrzeugpapiere auf Grund einer beim Internetauktionshaus eBay durchgeführten Auktion. Am 13.6.2003 bot der Bekl. auf der Plattform von eBay einen Pkw‑Kastenanhänger Variant an. Unter der Option “Sofort‑Kaufen” trug der Bekl. einen Preis von € 1,00 ein. Der Kl. Klickte die Schaltfläche “Sofort‑Kaufen” an und bestätigte den Vorgang mit seinem Passwort. Der Kl. ist der Meinung, dass zwischen ihm und dem Bekl. gern. den AGB von eBay (im Folgenden: AGB‑eBay) ein wirksamer Kaufvertrag über den Pkw‑Anhänger zu Stande gekommen sei.

Er behauptet, der Bekl. habe ihm ggü. zu keinem Zeitpunkt die Anfechtung erklärt. Im übrigen sei auch ein Irrtum über die Auswahl der “Sofort‑Kaufen”‑Option deshalb nicht mög­lich, weil bei Einstellung eines Artikels der Verkaufsassis­tent von eBay diese Option separat abfrage und zudem hierfür zusätzliche Gebühren anfielen. Nachdem der Bekl. Zunächst vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei Einstellung des Kastenanhängers in die Internetseiten von eBay die Option “Sofort‑Kaufen” gewählt habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den Preis von € 1,00 für den Hänger angegeben, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er tatsächlich un­ter der Option “Sofort‑Kaufen” den Preis von € 1,00 einge­tragen habe. Er habe sich allerdings vertan. Tatsächlich habe er unter “Startpreis” den Betrag von € 1,00 eingeben wollen. Der Bekl. meint weiter, dass ein verbindlicher Kaufvertrag über den Anhänger ohnehin nicht zu Stande gekommen sei. Durch die Wahl der Option “Sofort‑Kaufen” habe er näm­lich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kauf­vertrags abgegeben, vielmehr habe das Einstellen des An­hängers lediglich eine “invitatio ad offerendum” dargestellt. Dies gelte insb. unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm die AGB‑eBay nicht zur Verfügung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt seien. Er meint weiter, einen eventuellen Kaufvertrag wirksam wegen eines Erklärungsirr­tums angefochten zu haben.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Dem Kl. steht gern. § 433 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Eigentumsübertragung und Herausgabe des Kastenanhängers nebst dazugehörigen Fahrzeug­papieren Zug um Zug gegen Zahlung von € 1,00 zu. Zwi­schen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zu Stan­de gekommen, mit dem der Bekl. dem Kl. den Kastenan­hänger für einen Kaufpreis von £ 1,00 verkauft hat. Zu­nächst stellt die Einstellung des Anhängers in die Internet­seiten von eBay unter Wahl der Option “Sofortkauf” ein verbindliches Angebot des Bekl. dar, das der Kl. sodann angenommen hat. Dass die Einstellung des Anhängers durch den Bekl. unter der Wahl der Sofort‑Kaufen‑Option ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufpreises darstellt, ergibt sich aus den AGB‑eBay, auf die sich der Kl. in der Klageschrift berufen hat.

Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort: “.. Mit der Einstellung eines Sofort‑Kaufen‑Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Ange­bot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den In­teressenten ab, … . Ein Vertragsschluss über den Erwerb des Artikels kommt zu Stande, sobald ein Mitglied die in dem Angebotenthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schalt­fläche Sofort‑Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt.”

Soweit der Bekl. dem entgegengesetzt hat, dass ihm die AGB nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbe­kannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich. Denn aus den dem Gerichtvorliegenden und zum Gegen­stand der mündlichen Verhandlung gemachten AGB­ eBay, namentlich aus § 2 Nr. 1 und den Ausführungen im Vorwort ‑ ergibt sich, dass vor Nutzung der eBay‑Tele­dienste die Zustimmung zu den AGB zwingend erklärt werden muss. Wird daher ein Artikel in die eBay‑Plattform eingestellt, muss zuvor von dem jeweiligen Nutzer eine Zustimmung zu den AGB erklärt worden sein.

Waren dem Bekl. die AGB‑eBay daher zugänglich ge­macht worden und hat er ihnen zustimmen müssen, so folgt aus dem bereits zuvor angeführten § 11 AGB‑eBay, dass er mit der Einstellung des Anhängers unter Nutzung des Sofort‑Kaufen‑Formats ein verbindliches Angebot ab­gegeben hat. Der Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Bekl. im Gegensatz zu einer bloß unverbind­lichen sog. “invitatio ad offerendum” steht nicht entgegen, dass die AGB‑eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhält­nis zwischen eBay und Kl. bzw. zwischen eBay und Bekl. entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien unterei­nander. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Markt­verhältnis, werden die AGB‑eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d.h. von keiner der Par­teien i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die AGB‑eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzu­ziehen. Erklärungen von Internetauktionshaus‑Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der AGB des Auktionshauses begründeten wechselseiti­gen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren ge­meinsames Verständnis über die Funktionsweise der on­line‑Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH NJW 2002, 363 [= MMR 2002, 95 m. Anm. Spindierl). Da es in den AGB‑eBay heißt, dass die Nutzung der Sofort‑Kaufen­Option ein verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kl. daher berechtigterweise von einem entsprechenden ver­bindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, dass seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschluss geführt hat.

Diesen wirksamen Kaufvertrag hat der Bekl. nicht gem. §§ 119, 121 BGB wirksam angefochten. Davon ist ent­sprechend dem klägerischen Vortrag auszugehen, da der Bekl. seine Behauptung, er habe sich vertan und statt des Fensters “Startpreis” versehentlich die Option “Sofort‑Kaufen” angeklickt, nicht bewiesen hat. Beweis angetreten hat er nur durch seine eigene Parteivernehmung. Dieser war jedoch gern. § 447 ZPO nicht nachzugehen, da sich der Kl. mit dieser Parteivernehmung nicht einverstanden erklärt hat. Soweit der Bekl. im Rahmen seiner Anhörung … vorge­bracht hat, bei dem mit dem Kl. geführten Telefonat erklärt zu haben, dass er den Hänger nicht für € 1,00 abgeben kön­ne, da er sich vertan habe, bestehen bereits Zweifel, ob dies die Anforderungen erfüllt, die an eine Anfechtungserklärung zu stellen sind. jedenfalls aber hat der Bekl. keinen weiteren Beweis angetreten; der Kl. hat das Vorbringen des Bekl. be­reits in der Klageschrift bestritten …

Hat der Bekl. daher für seinen Vortrag, dass er sein Verse­hen und damit den Erklärungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverzüglich i.S.d. § 121 BGB angefochten habe, nicht beweisen können, so ist er auf Grund des wirksamen Kaufvertrags zur Übereignung und zur Übergabe des Kas­tenanhängers verpflichtet. Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, dass der Verkehrswert des Anhängers € 1,00 übersteigt. Soweit der Bekl. sich diesbe­züglich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. i.S.d. § 242 BGB unter Verweis auf … OLG München NJW 2003, 367 (= MMR 2003, 274 m. Anm. Hoffmann) beruft, so betrifft diese Entscheidung einen völlig anderen Sach­verhalt. Der dortige Kl. hatte einen Vertrag abgeschlossen, obwohl er von vornherein keinerlei Interesse an dem Ver­tragsgegenstand hatte, sondern es ihm ausschließlich um die Zahlung einer Vergleichssumme ging. Vorliegend geht es dem Kl. aber um die Lieferung des Anhängers und damit gerade um die Vertragserfüllung und um keinen anderen vertragsfremden oder unlauteren Zweck. …

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