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Leitsätze
1.
Bei ebay kommt bei Nutzung der „sofort kaufen“ Option ein rechtwirksamer
Kaufvertrag zustande.
2.
Die AGB von Ebay gelten nicht zwischen Käufer und Verkäufer direkt, könnnen
jedoch zur Vertragsauslegung herangezogen werden.
3.
Es ist nicht rechtsmißbäuchlich, die Erfüllung eines Kaufvertrages zu verlangen
, wenn der Wert des Kaufgegenstandes den Kaufpreis bei weitem übersteigt (hier 1
€ für einen PKW-Anhänger)
AG Moers,
Urteil vom 11.2.2004 ‑ 532 C 109/03;
rechtskräftig
Sachverhalt
Der
Kl. Begehrt von dem Bekl. die Lieferung eines Pkw‑Anhängers nebst
dazugehöriger Fahrzeugpapiere auf Grund einer beim Internetauktionshaus eBay
durchgeführten Auktion. Am 13.6.2003 bot der Bekl. auf der
Plattform von eBay einen Pkw‑Kastenanhänger Variant an. Unter der
Option "Sofort‑Kaufen" trug der Bekl. einen Preis von € 1,00 ein. Der Kl.
Klickte die Schaltfläche "Sofort‑Kaufen" an und bestätigte den Vorgang mit
seinem Passwort. Der Kl. ist der Meinung, dass zwischen ihm und dem Bekl. gern.
den AGB von eBay (im
Folgenden: AGB‑eBay) ein wirksamer Kaufvertrag über den Pkw‑Anhänger zu Stande
gekommen sei.
Er
behauptet, der Bekl. habe ihm ggü. zu keinem Zeitpunkt die Anfechtung erklärt.
Im übrigen sei auch ein Irrtum über die Auswahl der "Sofort‑Kaufen"‑Option
deshalb nicht möglich, weil bei Einstellung eines Artikels der
Verkaufsassistent von eBay diese Option separat abfrage und
zudem hierfür zusätzliche Gebühren anfielen. Nachdem der Bekl. Zunächst
vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei Einstellung des Kastenanhängers
in die Internetseiten von eBay die Option "Sofort‑Kaufen" gewählt
habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den Preis von
€ 1,00 für den Hänger angegeben, hat er in der mündlichen
Verhandlung erklärt, dass er tatsächlich unter der Option "Sofort‑Kaufen"
den Preis von € 1,00 eingetragen
habe. Er habe sich allerdings vertan. Tatsächlich habe er unter "Startpreis" den
Betrag von € 1,00 eingeben wollen. Der Bekl. meint weiter, dass ein
verbindlicher Kaufvertrag über den Anhänger ohnehin nicht zu Stande gekommen
sei. Durch die Wahl der Option "Sofort‑Kaufen" habe er nämlich kein
verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben, vielmehr
habe das Einstellen des Anhängers lediglich eine "invitatio ad offerendum"
dargestellt. Dies gelte insb. unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm die
AGB‑eBay nicht zur Verfügung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt
seien. Er meint weiter, einen eventuellen Kaufvertrag wirksam wegen eines
Erklärungsirrtums angefochten zu haben.
Aus
den Gründen
Die
Klage ist begründet. Dem Kl. steht gern. § 433 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Eigentumsübertragung und Herausgabe des Kastenanhängers nebst dazugehörigen
Fahrzeugpapieren Zug um Zug gegen Zahlung von € 1,00 zu. Zwischen den
Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen, mit dem der
Bekl. dem Kl. den Kastenanhänger für einen Kaufpreis von £ 1,00 verkauft
hat. Zunächst stellt die Einstellung des Anhängers in die
Internetseiten von eBay unter Wahl der Option "Sofortkauf" ein
verbindliches Angebot des Bekl. dar, das der Kl. sodann angenommen hat. Dass die
Einstellung des Anhängers durch den Bekl. unter der Wahl der
Sofort‑Kaufen‑Option ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufpreises
darstellt, ergibt sich aus den AGB‑eBay, auf die sich der Kl. in der
Klageschrift berufen hat.
Unter
§ 11 Nr. 1 heißt es dort: „..
Mit
der Einstellung eines Sofort‑Kaufen‑Artikels (Festpreisartikel) gibt das
Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem
Festpreis an den Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluss über den
Erwerb des Artikels kommt zu Stande, sobald ein Mitglied die in dem
Angebotenthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort‑Kaufen
anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt."
Soweit
der Bekl. dem entgegengesetzt hat, dass ihm die AGB nicht zur Verfügung gestellt
worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag
unerheblich. Denn aus den dem Gerichtvorliegenden und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten AGB eBay, namentlich aus § 2 Nr. 1 und den
Ausführungen im Vorwort ‑ ergibt sich, dass vor Nutzung der
eBay‑Teledienste die Zustimmung zu den AGB zwingend erklärt werden muss.
Wird daher ein Artikel in die eBay‑Plattform eingestellt, muss zuvor von dem
jeweiligen Nutzer eine Zustimmung zu den AGB erklärt worden
sein.
Waren
dem Bekl. die AGB‑eBay daher zugänglich gemacht worden und hat er ihnen
zustimmen müssen, so folgt aus dem bereits zuvor angeführten § 11 AGB‑eBay, dass
er mit der Einstellung des Anhängers unter Nutzung des Sofort‑Kaufen‑Formats ein
verbindliches Angebot abgegeben hat. Der Annahme eines verbindlichen
Angebots durch den Bekl. im Gegensatz zu einer bloß unverbindlichen sog.
"invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen, dass die AGB‑eBay unmittelbare
Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kl. bzw. zwischen
eBay und Bekl. entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien
untereinander. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog.
Marktverhältnis, werden die AGB‑eBay zwar nur von eBay als
Plattformbetreiber vorgeschlagen, d.h. von keiner der Parteien i.S.d. § 305
Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die AGB‑eBay vorliegend als
Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von
Internetauktionshaus‑Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch
Anerkennung der AGB des Auktionshauses begründeten wechselseitigen
Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über
die Funktionsweise der online‑Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH
NJW 2002, 363 [= MMR 2002, 95
m. Anm. Spindierl). Da es in den AGB‑eBay heißt, dass die Nutzung der
Sofort‑KaufenOption ein verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kl.
daher berechtigterweise von einem entsprechenden verbindlichen Angebot
ausgehen mit der Folge, dass seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschluss
geführt hat.
Diesen
wirksamen Kaufvertrag hat der Bekl. nicht gem. §§ 119, 121 BGB
wirksam angefochten. Davon ist entsprechend dem klägerischen Vortrag
auszugehen, da der Bekl. seine Behauptung, er habe sich vertan und statt des
Fensters "Startpreis" versehentlich die Option "Sofort‑Kaufen"
angeklickt, nicht bewiesen hat. Beweis angetreten hat er nur durch seine eigene
Parteivernehmung. Dieser war jedoch gern. § 447 ZPO
nicht
nachzugehen, da sich der Kl. mit dieser Parteivernehmung nicht einverstanden
erklärt hat. Soweit der Bekl. im Rahmen seiner Anhörung ... vorgebracht
hat, bei dem mit dem Kl. geführten Telefonat erklärt zu haben, dass er den
Hänger nicht für € 1,00 abgeben könne, da er sich vertan habe, bestehen
bereits Zweifel, ob dies die Anforderungen erfüllt, die an eine
Anfechtungserklärung zu stellen sind. jedenfalls aber hat der Bekl. keinen
weiteren Beweis angetreten; der Kl. hat das Vorbringen des Bekl. bereits in
der Klageschrift bestritten ...
Hat
der Bekl. daher für seinen Vortrag, dass er sein Versehen und damit den
Erklärungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverzüglich i.S.d. § 121 BGB
angefochten habe, nicht beweisen können, so ist er auf Grund des wirksamen
Kaufvertrags zur Übereignung und zur Übergabe des Kastenanhängers
verpflichtet. Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, dass
der Verkehrswert des Anhängers € 1,00 übersteigt. Soweit der Bekl. sich
diesbezüglich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. i.S.d. § 242
BGB unter Verweis auf ... OLG München NJW 2003,
367 (= MMR 2003, 274 m.
Anm. Hoffmann) beruft, so betrifft diese Entscheidung einen völlig anderen
Sachverhalt. Der dortige Kl. hatte einen Vertrag abgeschlossen, obwohl er
von vornherein keinerlei Interesse an dem Vertragsgegenstand hatte, sondern
es ihm ausschließlich um die Zahlung einer Vergleichssumme ging. Vorliegend geht
es dem Kl. aber um die Lieferung des Anhängers und damit gerade um die
Vertragserfüllung und um keinen anderen vertragsfremden oder unlauteren Zweck.
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