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Leitsatz
Eine im Einzelfall bei eBay
verwendete Klausel, dass Spaßbieter 30 % des Kaufpreises als Schadenersatz zu
zahlen haben ist wirksam.
AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 -16 C
168/O5
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Urteilbesprechung
Amtsgericht Bremen: Spaßbieter
bei eBay müssen Schadenersatz zahlen
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger bot im Internet bei
eBay seinen Pkw zum Verkauf an. Das Fahrzeug sollte im Rahmen einer Auktion
meistbietend verkauft werden. Im Verkaufsangebot war eine Klausel enthalten, die
sich an „UNSERE SPASSBIETER" richtete und androhte, sie würden vom Anwalt des
Klägers hören und mit einer „SCHADENSSUMME VON 30 % ANGEZEIGT". Unter dem
Benutzernamen des Beklagten wurden am 8.1.2005 um 20:33 Uhr und 20:35 Uhr zwei
Gebote abgegeben. Das erste Gebot hatte einen Betrag von 4.600 €. Mit dem
zweiten Gebot wurde das Fahrzeug zum Preis von 5.850 €
ersteigert.
Der Beklagte lehnte die Abnahme
des Pkw zu diesem Preis telefonisch ab. Der Kläger forderte den Beklagten mit
anwaltlichem Schreiben v. 21.1.2005 unter Fristsetzung zum 31.1.2005 auf,
entweder den Pkw zu dem gebotenen Preis abzuholen oder die im Angebot
vorgesehene Vertragsstrafe, also 1.755 €, zzgl. der Versteigerungskosten von 80
€ sowie der anfallenden Anwaltskosten zu zahlen. Hierauf reagierte der Beklagte
zunächst nicht. Mit Schreiben v. 22.3.2005 erklärte er dann, der Kläger solle
sich an seinen Bruder halten. Dieser habe den Computer ohne sein Wissen
betätigt, allerdings ohne etwas ersteigern zu wollen. (...)
Aus den
Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum
überwiegenden Teil begründet.
Der Kläger beansprucht die
Vertragsstrafe von 1.755 €
zu Recht. Der Gläubiger kann eine
wirksam vereinbarte Vertragsstrafe nach 5 339 S. 1 BGB verlangen, wenn der
Schuldner mit der Leistung, an die die Vertragsstrafe geknüpft ist, in Verzug
kommt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zwischen den Parteien ist ein
Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass vom Computer des Beklagten das
Höchstgebot auf das Angebot des Klägers zum Verkauf seines Pkw abgegeben wurde.
Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Beklagte selbst oder sein Bruder
das Angebot abgegeben hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Auch unter
Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten ist ein Vertrag zwischen ihm und dem
Kläger zustande gekommen. Der Kläger durfte sich nämlich auf den Rechtsschein
verlassen, den der Beklagte dadurch gesetzt hat, dass er die Benutzung seines
Benutzernamens und seines Passwortes durch seinen Bruder zumindest fahrlässig
ermöglicht hat. Das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet ist
ebenso zu bewerten, wie das Handeln unter dem fremden Namen sonst (vgl. etwa:
Hanau, VersR 2005, 1215). Die Regeln für die Stellvertretung sind entsprechend
anwendbar. Damit haftet der eBay-Nutzer auch dann, wenn er das Verhalten des
unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz
Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und
verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte,
dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele (vgl.
etwa: OLG Oldenburg v.11.1.1993 -13 U 133/92, MDR 1993, 420 = CR 1993, 558 m.
Anm. Paefgen = NJW 1993, 1400, zur BTX-Nutzung). Der Kläger durfte darauf
vertrauen, einen Vertrag mit dem Beklagten zu schließen. Zwar hat der Teilnehmer
einer Internetversteigerung wegen der unzureichenden technischen Sicherheit der
Zugangssicherung durch Benutzername und Passwort die Identität seines
Vertragspartners zu beweisen (OLG Naumburg OLG-NL 2005, 51 ), dies steht jedoch
einem hinreichenden Rechtsschein, auf den der Geschäftsverkehr vertrauen darf,
nicht entgegen. Auch im sonstigen Geschäftsverkehr hat derjenige, der sich auf
ein Rechtsgeschäft beruft, die Identität des Geschäftsgegners und seine
Vertretungsmacht zu beweisen. Ohne ein Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die
Identität der übrigen Benutzer wäre ein Handel unter Benutzernamen, wie er
beispielsweise bei eBay stattfindet, ausgeschlossen. Die technische Unsicherheit
ermöglicht lediglich eine gelegentliche Hervorrufung des Rechtsscheins, die dem
legitimierten Benutzer nicht zuzurechnen ist. Hier hat der Beklagte den
Rechtsschein, er selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter handele, aber
jedenfalls fahrlässig verursacht. Er hat lediglich vorgetragen, sein Bruder habe
seinen Computer ohne sein Wissen benutzt. Dementsprechend ist davon auszugehen,
dass sein Bruder Zugang zu diesem Computer hatte und das Passwort entweder dort
gespeichert oder ihm sonst zugänglich war. Für eine jeder Lebenserfahrung
widersprechende Computerspionage ist hingegen nichts vorgetragen worden. Der
Beklagte hätte mit der Möglichkeit, dass sein Bruder sein eBay-Konto nutzen
würde, rechnen und dies durch angemessene Verwahrung seiner Benutzerdaten
verhindern müssen.
Der Vertrag ist auch nicht
wirksam angefochten worden. Der Begründung der Anfechtungserklärung des
Beklagten, sein Bruder habe den Pkw nur für 1.000 € ersteigern wollen und
versehentlich die Tastatur betätigt, steht bereits die vom Kläger vorgelegte
Gebotsübersicht entgegen. Aus dieser ergibt sich, dass unter dem Benutzerkonto
des Beklagten zwei unterschiedliche Gebote abgegeben wurden, die mit 4.800 € und
5.850 € beide ganz erheblich über der genannten Summe lagen. Der Beklagte hat
weder die Richtigkeit dieser Übersicht bestritten noch sich dazu erklärt, wie es
bei versehentlicher Betätigung der Tastatur zu diesen zwei Geboten gekommen sein
soll.
Für den Fall der Nichtabnahme
wurde eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart. Die
Drohung mit einer Anzeige der Schadenssumme von 30 % kann der bietende Adressat
nur als pauschalierten Schadensersatz oder Vertragsstrafe i.H.v. 30 % des Gebots
verstehen. Während die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in erster
Linie dadurch eine Rationalisierung herbeiführt, dass ein Schaden nicht
nachgewiesen werden muss, dient eine Vertragsstrafe primär der Sicherung des
vertragskonformen Verhaltens. Diese Funktion steht hier nicht nur sprachlich
sondern auch inhaltlich im Vordergrund. Die vom Kläger formulierte
Vertragsklausel richtet sich an „Spaßbieter", also an Bieter, die tatsächlich
nicht bereit sind, die kaufvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Sie dient der
Abschreckung solcher nicht ernst gemeinter Gebote. Die Pauschale ist mit 30 %
des Kaufpreises im Vergleich zum zu erwartenden Schaden relativ hoch. Auch die
Möglichkeit, einen geringeren Schaden zu beweisen ist nicht vorgesehen. Der
Nachweis eines entstandenen Schadens fiele dem Kläger nach wiederholter
Internetversteigerung dagegen leicht. Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich
aus der Vertragsklausel nicht. Die Rationalisierungsfunktion steht also hinter
der Abschreckung von einer Vertragspflichtverletzung zurück. Die Vereinbarung
ist auch wirksam. Es handelt sich nicht um eine nach § § 305 ff. BGB zu prüfende
Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Beklagte hat zu einer vollzogenen oder
geplanten mehrfachen Verwendung (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) oder zu einer
unternehmerischen Tätigkeit des Klägers (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nichts
vorgetragen. Die Gestaltung des Angebots selbst spricht gegen eine mehrfache
Verwendung.
Der Anspruch auf Zahlung der
Vertragsstrafe ist am 1.2.2005 fällig geworden. Nach § 339 S. 1 BGB entsteht der
Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn der Schuldner mit seiner
Leistung in Verzug kommt. Der Beklagte kam nach Ablauf der im Schreiben v.
25.1.2005 gesetzten Frist zum 31.1.2005 mit der Abnahme des Pkw in Verzug. Der
Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist i.H.v. 30 % des Kaufpreises von
5.850 €, also 1.755 € fällig geworden.
Der Kläger hat dagegen keinen
Schadensersatzanspruch wegen der angefallenen eBay-Kosten i.H.v. 80 € und
Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 266,65 €. Der Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe ist zwar vom Nachweis eines Schadens unabhängig, dennoch kann ein
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben dem
Vertragsstrafenanspruch nicht zusätzlich verlangt werden. Vielmehr handelt es
sich um eine Vertragsstrafe, die unselbständig die Hauptpflichten des Käufers
sichert und nach § 340 Abs. 2 S. 1 BGB eine Art nachweisfreien
Mindestschadensersatz bildet. Die Kosten, die dem Kläger entstanden sind,
unterschreiten jedoch die vereinbarte Vertragsstrafe.
Der Kläger kann auch die geltend
gemachten Zinsen verlangen. Er hat einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280
Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.H.v. fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2005. Das die Fälligkeit begründende Schreiben v.
25.1.2005 stellt mit der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe
gleichzeitig eine Mahnung dar.
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