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Leitsatz
Wer bei eBay über 250 Verkäufe in 31
Monaten vornimmt und sich selbst als Powerseller bezeichnet, ist Unternehmer
i.S.d § 14 BGB. Er muss somit einer Widerrufs- oder Rückgaberecht gegenüber
Verbrauchern einräumen.
Landgericht Mainz, Urteil vom
06.07.2005, Az 3 O 184/04 (nicht rechtskräftig)
Tatbestand:
Der Beklagte ersteigerte von dem Kläger
am 03.03.2004 über die Firma eBay, einem Unternehmen, das Auktionen über das
Internet durchführt, unter der Artikelnummer 2462347074 einen PKW der Marke
Mercedes Benz 270 CDI zu einem Gebotspreis von EUR 23.850,00. In dem Zeitraum
Oktober 2001 bis Mai 2004 hatte der Kläger unter dem Account „lotus-esprit 1“
341 An- und Verkäufe getätigt. Der Kläger benutzte hierbei die Bezeichnung
„PowerSeller“. Neben dem genannten Account benutzte der Kläger weitere
eBay-Accounts mit folgenden Pseudonymen: „style123“ mit insgesamt 28
Bewertungen, „expedient2002“ mit insgesamt 14 Bewertungen und „nnikolass“ mit
insgesamt 376 Bewertungen.
Neben dem genannten PKW versteigerte der
Kläger im Februar und März 2004 einen PKW der Marke Lotus Elise, einen Porsche
Boxter 2.7l und einen BMW 528i.
In den Verkaufsbedingungen des Klägers
hieß es: „Privatverkauf nach aktuellem EU-Recht. Spaßbieter werden nach Ablauf
der 5-Tage-Frist rechtlich verfolgt und 20 % des Ersteigerungspreises in
Rechnung gestellt!!!“.
Nach Besichtigung und einer Probefahrt
weigerte sich der Beklagte, das Fahrzeug abzunehmen unter Hinweis auf
vorliegende Mängel. Nachdem der Beklagte durch Schreiben des Klägers vom
09.03.2004 aufgefordert worden war, den PKW abzunehmen und den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2004, er
trete von dem Kaufvertrag zurück, weil sich das Fahrzeug nicht in dem
vertraglich zugesicherten Zustand befunden habe.
Der Kläger beantragte die Durchführung
eines selbstständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu den von dem Beklagten gerügten Mängeln.
Da der Beklagte sich weiter weigerte, das
Fahrzeug abzunehmen, veräußerte es der Kläger anderweitig. Als Schadensersatz
macht er den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem
letztlich erzielten Kaufpreis geltend.
Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug habe
nicht die von dem Beklagten gerügten Mängel. Er habe bei dem späteren Verkauf
nur einen Kaufpreis von EUR 17.500,00 erzielen können. Dem Beklagten stehe kein
Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB zu, weil er, der Kläger,
kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei. Dass er bei seinem eigenen Account
von Oktober 2001 bis Mai 2004 341 An- und Verkäufe getätigt habe, lasse nicht
grundsätzlich darauf schließen, dass er ein Gewerbe betreibe. Er habe über eBay
immer wieder Kleinteile und sonstige Gegenstände verkauft, die er selbst in
seinem Haushalt nicht mehr benötigt habe. Er sei auch immer wieder von Freunden,
Bekannten und Familienangehörigen gebeten worden, über seinen eBay-Account
Verkäufe für dritte Personen durchzuführen. Die Fahrzeuge habe er für Freunde
oder Verwandte verkauft. Er habe in dem fraglichen Zeitraum nur 252 Verkäufe
getätigt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger EUR 6.350,00 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 18.03.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der PKW sei
mangelhaft gewesen, so dass er ihn nicht habe abnehmen müssen. Der Kläger sei
Unternehme im Sinne des § 14 BGB, so dass ihm, dem Beklagten, als Verbraucher
ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB zustehe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf
die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem
Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
nicht zu. Der Beklagte hat den mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag
wirksam widerrufen. Der zwischen den Parteien online zustande gekommene Vertrag
stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Das
Widerrufsrecht ist nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da
eBay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellen (BGH NJW
2005, 53).
Der Kläger ist als Unternehmer anzusehen.
Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine
planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche
Tätigkeit, die nach Außen in Erscheinung tritt. Erfasst wird auch die nur
nebenberufliche Tätigkeit (Palandt-Heinrichs, § 14 BGB, Rn. 1). Auf die Absicht
einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht
entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie
inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei
kommt es auf die objektive Qualität des Verhaltens an (Bamberger/Roth, § 14 BGB,
Rn. 6).
Vorliegend spricht der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass der Kläger als Unternehmer gehandelt hat. Das Vorgehen des
Klägers lässt auf ein typischerweise planmäßiges und auf Dauer angelegtes
Handeln schließen.
Der Kläger hat eine Vielzahl von
Rechtsgeschäften über die Internetplattform eBay getätigt. Es trifft zwar zu,
dass derjenige, der regelmäßige über eine Internetplattform Waren anbietet,
damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft planmäßig handelt. Es ist nämlich
gerade in Kreisen der jüngeren Bevölkerung verbreitet, private Geschäfte über
das Internet abzuwickeln (AG Detmold, Urteil vom 27.04.2004, 7 C 117/04, zitiert
nach Juris). Vorliegend spricht der Beweis des ersten Anscheins jedoch dafür,
dass der Kläger als Verkäufer gewerbsmäßig handelte. Schon die hohe Anzahl von
Verkäufen, mindestens 252 in einem Zeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten,
kann als – wenn auch nicht als alleiniges – Indiz für ein planmäßiges Handeln
gewertet werden. Hinzu kommt, dass der Kläger sich als Power Seller bezeichnete.
Als Power Seller darf sich bezeichnen, wer kontinuierlich besonders viele
Artikel verkauft oder ein hohes Handelsvolumen vorweisen kann. Zusätzlich müssen
Power Seller mindestens 100 Bewertungspunkte erhalten haben, von denen
mindestens 98 % positiv sein müssen. Die Teilnahme an dem Power Seller Programm
ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Der Kläger hat die Bezeichnung
als Power Seller folglich freiwillig gewählt und damit nach Außen den Anschein
eines Profiverkäufers erweckt (AG Radolfzell, NJW 2004, 3342; LG Schweinfurth,
Urteil vom 30.12.2003, 110 O 32/03, zitiert nach Juris; Teuber/Melber, MDR 2004,
186;Mankowski VuR 2004, 79).
Schließlich kommt hinzu, dass der Kläger innerhalb eines kürzeren Zeitraums drei
PKWs zum Kauf angeboten hatte. Auch dies indiziert eine planmäßige und auf Dauer
angelegte Tätigkeit. Schließlich sind die von dem Kläger verwandten
Versteigerungsbedingungen zu berücksichtigen, nach denen bei nicht
fristgerechter Abholung eine rechtliche Verfolgung und eine Vertragsstrafe in
Aussicht gestellt werden. Gerade Vertragsstrafen werden zwischen privaten
Personen typischerweise nicht vereinbart.
Der Kläger hat den Anscheinsbeweis nicht
erschüttert. Es trifft zu, dass der Anscheinsbeweis dann entkräftet werden
könnte, wenn nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs von dem Kläger veräußert
worden wären. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Kläger hat
vorgetragen, es sei ihm nicht mehr gelungen, die Gegenstände zusammenzustellen,
die er verkauft habe. Er habe jedoch ausschließlich persönliche Dinge verkauft,
die er selbst nicht mehr gebraucht habe. Hierzu hat er Zeugenbeweis angeboten.
Dem Beweisangebot kann nicht stattgegeben werden. Der Vortrag des Klägers ist
insoweit unsubstantiiert. Die Vernehmung der Zeugen liefe auf einen
Ausforschungsbeweis hinaus, weil die Art der versteigerten Gegenstände von den
Zeugen dargelegt werden müsste. Dies wäre jedoch Aufgabe des Klägers.
Auch der Hinweis, dass der Kläger weder
ein Gewerbe angemeldet habe, noch bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen
Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig geführt werde, vermag den Anscheinsbeweis
nicht zu erschüttern. Denn es liegt an dem Kläger, ob er sich bei den Behörden
anmeldet oder nicht.
Der Widerruf des Kaufvertrages ist nicht
verfristet, auch wenn man in der Rücktrittserklärung vom 15.03.2004 einen
Widerruf nicht sieht. Der Widerruf ist jedenfalls im Schriftsatz des Beklagten
vom 28.10.2004 erklärt worden. Die Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB war zu
diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen, da dem Beklagten keine Widerrufsbelehrung
erteilt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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