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Leitsätze:
1. eBay ist zur Sperrung eines
Accounts berechtigt, wenn das Mitglied durch seine Tätigkeit den Handel eines
bereits gesperrten Mitgliedes weiterführt.
2. Eine Sperrung bedarf der
vorherigen Abmahnung. Soweit die AGB von eBay das Erfordernis einer Abmahnung
nicht vorsehen, könnten die eBay-AGB unwirksam sein.
3. Eine ordentliche Kündigung ist
jederzeit möglich.
4. eBay ist, zumindestens im
Bereich Schmuckhandel, nicht marktbeherrschend.
Kammergericht Berlin, Urteil vom
05.08.2005, AU 13 U 4/05
(14 O
482/04 Landgericht Berlin)
Beachten Sie bitte auch
unsere Urteilsbesprechung "Bereits zweites Oberlandesgericht entscheidet gegen
eBay-Mitglied: Verschärfte
Rechtsprechung bei Kündigung der eBay-Mitgliedsschaft: gesperrter Ehepartner
kann als Kündigungsgrund ausreichen! Im Übrigen ist eBay nicht
marktbeherrschend (KG Berlin vom 05.08.2005)"
In dem Rechtsstreit
.....
Klägerin und Berufungsklägerin,
-Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Christian Langhoff,
Johannes Richard u.a., Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock -
gegen
die eBay International AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigte.......
hat der 13. Zivilsenat des
Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2005 unter
Mitwirkung ........ für Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin
gegen das am 28. Dezember 2004 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin (14 0482/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin ist Kauffrau und
betreibt seit 1997 ein Schmuckgeschäft. Ihr Ehemann war Nutzer bei der Beklagten
und an- und verkaufte ab Januar 2003 unter dem Account "....." Gegenstände für
das Geschäft der Klägerin. Mit Email vom 30. Mai 2003 sperrte die Beklagte den
Ehemann unter Hinweis auf in der Vergangenheit unstreitig erhaltene negative
Bewertungen. Mit Schreiben vom 04.09.2003 kündigte die Beklagte den
Nutzungsvertrag mit dem Ehemann zum 30.09.2003. Die Klägerin meldete sich unter
dem Namen "....." am 07.07.2003 bei der Beklagten an. Mit Email vom 18.07.2003
sperrte die Beklagte den Account der Klägerin mit der Begründung, dass ein
Zusammenhang mit dem gesperrten Account "......" bestehe. Negative Bewertungen
hatte die Klägerin nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 23.03.2004 hat die
Beklagte zudem den Nutzungsvertrag mit der Klägerin zum 30.04.2004 gekündigt.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage des Ehemanns der Klägerin auf Aufhebung
der Sperrung seines eBay-Accounts "........" unter Hinweis auf die
ordnungsgemäße Kündigung abgewiesen, die Berufung des Ehemanns ist durch Urteil
des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18.05.2005 (7 U 169/04) zurückgewiesen
worden.
Das Landgericht hat die Klage der
Klägerin auf Aufhebung der Sperrung des Accounts "......." durch Urteil vom
28.12.2004 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die außerordentliche
Kündigung der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zulässig
gewesen sei, da die Klägerin bei ihrer Anmeldung der Beklagten nicht offenbart
habe, dass sie nunmehr die Ware anstelle ihres gesperrten Mannes an- bieten bzw.
diesem eine neue Nutzungsmöglichkeit verschaffen wolle. Sie habe mithin über
eine wesentliche Tatsache getäuscht.
Hiergegen richtet sich die
zulässige Berufung der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, die Sperrung
des Ehemannes sei unzulässig gewesen, weil er nicht zutreffende Rachebewertungen
erhalten habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, diese Bewertungen zu
löschen. Eine Berechtigung der Beklagten, sie zu sperren, sei nicht gegeben,
denn sie habe unstreitig keinerlei negativen Bewertungen erhalten. Der Umstand,
dass sie die Ehefrau eines gesperrten Nutzers sei, berechtigte die Beklagten
nicht, auch sie zu sperren. Ferner trägt sie vor, dass die Beklagte auf dem
Gebiet der Onlineauktionshäuser marktbeherrschend sei. Sie ist daher des
Weiteren der Ansicht, dass die ordentliche Kündigung unwirksam sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils zu verurteilen, die Sperrung des eBay-Accounts "......"
aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
sämtliche materiellen Schäden, die aus der Sperrung des eBay-Accounts "........"
entstanden sind, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Sperrung
der Klägerin sei berechtigt, da diese dieselben Geschäfte wie ihr gesperrter
Ehemann hätte betreiben wollen. Die Sperrung des Ehemanns sei zu Recht erfolgt,
denn es sei nicht Aufgabe der Beklagten den Wahrheitsgehalt von negativen
Bewertungen zu überprüfen. Der Ehemann habe daher von ihr auch nicht die
Löschung seiner negativen Bewertungen verlangen können. Auch die ordentliche
Kündigung der Klägerin sei wirksam. Sie trägt dazu vor, dass sie keine
marktbeherrschende Stellung habe, denn mit Schmuck könne im Internet auf einer
Vielzahl von Plattformen gehandelt werden.
II. Die zulässige Berufung.der
Klägerin ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung
der Sperrung des Accounts ".........". Es kann dabei dahin- gestellt bleiben, ob
bereits die Sperrung der Klägerin am 18.07.2003 wirksam gewesen ist (1.), denn
zumindest mit der ordentlichen Kündigung zum 30.04.2004 ist der Nutzungsvertrag
der Klägerin mit der Beklagten beendet worden (2.). Einen möglichen Schaden
aufgrund der Kündigung zum 30.04.2004 hat die Klägerin nicht hinreichend
dargetan, so dass die Feststellungsklage ebenfalls unbegründet ist (3.).
1. Die Wirksamkeit der Sperrung
der Klägerin durch die Beklagte am 18.07.2003 setzt voraus, dass die Beklagte zu
einer derartigen Sperrung berechtigt gewesen ist. Grundsätzlich entsprechen
Sperrklausel einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im
Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität
und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am
Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des
Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der
Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat,
derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende
Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. §307 Abs.
2 BGB (vgl. Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2.
Aufl., Kap. 5 Rdnr. 143). In den zurzeit der Sperrung gültigen AGB (Fassung ab
dem 01.06.2003) die Beklagten ist unter § 4 die Sperrung wie folgt geregelt:
"Sperrung, Widerruf und
Kündigung
1. eBay kann ein Mitglied
sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Mitglied bei der Nutzung
gegen die AGB, die eBay-Grundsätze oder geltendes Recht verstößt oder wenn eBay
ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung eines Mitgliedes hat. eBay
kann ein Mitglied insbesondere dann sperren, wenn es
-wiederholt im Bewertungssystem
gemäß § 4 negative Bewertungen erhalten hat und
die Sperrung zur Wahrung der
Interessen anderer Marktteilnehmer geboten ist,
-bei der Anmeldung falsche
Angaben gemacht hat,
-im Zusammenhang mit seiner
Nutzung der eBay-Website Rechte Dritter verletzt,
-Leistungen von eBay
missbraucht,
-ein anderer wichtiger Grund
vorliegt.
eBay berücksichtigt bei der
Entscheidung ob ein Mitglied gesperrt wird, dessen berech- tigte Interessen.
Statt der Sperrung kann eBay als minder schwere Maßnahme den Umfang der
Nutzungen beschränken.
2. Sobald ein Mitglied gesperrt
wurde, darf dieses Mitglied die eBay-Website nicht mehr nutzen und sich nicht
erneut anmelden. Ein gesperrtes Mitgliedskonto (insbesondere das
Bewertungsprofil) kann nicht wiederhergestellt werden. Ein Anspruch auf
Wiederherstellung besteht nicht. Auf § 19 der AGB wird verwiesen.
3 …(Kündigungsrecht des
Mitglieds)
4. eBay kann den Nutzungsvertrag
jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur
Sperrung bleibt hiervon unberührt."
Die Klägerin hat mit der
Anmeldung des Accounts "......." genau die Geschäfte weiterbetreiben wollen, die
zuletzt ihr Ehemann unter seinem gesperrten Account "........ " für ihr
Handelsgeschäft durchgeführt hat. Mithin sollte mit der Anmeldung eines neuen
Accounts durch die Klägerin die bestehende Sperrung umgangen werden. Dieses Vor-
gehen berechtigt die Beklagte zur Sperrung aus wichtigem Grund (§ 4 Nr. 1 5.
Spiegelstrich der AGB), denn die Beklagte musste mithin annehmen, dass das
Geschäftsgebaren, welches die negativen Bewertungen der Vertragspartner des
Ehemanns hervorgerufen hatte, fortgeführt wird. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist für ihre Sperrung somit nicht entscheidend gewesen, dass sie die
Ehefrau eines bereits gesperrten Nutzers ist, sondern dass unter einem neuen
Account das Geschäft, welches unter einem gesperrten Account betrieben worden
ist, fortgeführt werden sollte. Die Beklagte, die nicht überprüfen kann, wer
unter dem angemeldeten Account tatsächlich das Geschäft betreibt, hat ein
berechtigtes Interesse daran, dass wirksame Sperrungen nicht auf diesem Weg
umgangen werden können, da ansonsten eine Sperrung wirkungslos wäre.
Einer vorherigen Abmahnung durch
die Beklagte bedurfte es nicht, weil die Umgehung der Sperrung ein so
schwerwiegender Verstoß gegen die Vertrauensgrundlage ist, die zu einer
sofortigen Sperrung berechtigt. Voraussetzung für eine wirksame Sperrung der
Klägerin ist damit aber, dass die Sperrung des Ehemanns wirksam gewesen ist.
Allein die fehlende Offenbarung, dass unter dem neuen Account dasselbe Geschäft
wie unter dem gesperrten Account fortgeführt werden sollte, berechtigte die
Beklagte nicht zu einer sofortigen Sperrung. Denn eine derart weitreichende
Obliegenheit zur Offenbarung, die auch für eine unberechtigte Sperrung gelten
würde, lässt sich dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsverhältnis nicht
entnehmen.
Grundsätzlich war die Beklagte
auch berechtigt, den Ehemann der Klägerin zu sperren. Nach § 2 Nr. 7 der bis zum
31.05.2003 gültigen AGB der Beklagten konnte sie ein Nutzerkonto insbesondere
dann sperren, wenn der Nutzer wiederholt im Bewertungssystem gemäß § 4 AGB
negative Bewertungen erhalten hat und eine Sperrung zur Wahrung der Interessen
der anderen Marktteilnehmer geboten ist. In § 4 der damals gültigen AGB war das
Bewertungssystem geregelt.
Hier heißt es u.a.:
" § 4. Bewertungs-System
…
2 Bewertungen werden von eBay
nicht überprüft und können ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend
sein.
3. Der Nutzer ist verpflichtet,
in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu
machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Nutzern
abgegebenen Bewer1ungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine
Schmähkritik enthalten.
…“
Der Ehemann der Klägerin hatte in
dem Zeitraum vom 12.03.2003 bis 30.05.2003 insgesamt 19 negative Bewertungen
erhalten, davon entfielen 10 negative Bewertungen auf den Zeitraum vom
24.05.2003 bis 28.05.2003. Soweit die Klägerin die Auffassung ist, es handele
sich hierbei um unzutreffende Rachebewertungen, die aufgrund vorheriger
negativer Bewertungen der Vertragspartner durch den Ehemann erfolgt seien, und
die von der Beklagten zu löschen seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum
einen erscheint es fraglich, ob es sich hierbei um sogenannte Rachebewertungen
gehandelt hat, denn aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin nebst dem
dazu vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass sich die überwiegende Anzahl
der negativen Bewertung auf die Geschäftsabwicklung durch den Ehemann der
Klägerin bezog. Dieser erwarb Gegenstände, die von den Verkäufern jeweils als
Silberware bezeichnet worden waren, deren Preisvorgaben regelmäßig aber
erheblich unter dem Wert von Silberware lagen. Nach Vertragsschluss stellte der
Ehemann bei Erhalt der Ware fest, dass diese nicht aus Silber war. Er gab sich
nicht mit einer Vertragsrückabwicklung zufrieden, sondern verlangte nunmehr
Schadensersatz in erheblichen Umfang orientiert an dem Wert einer Silberware.
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob sich dieses Vorgehen des Ehemanns der
Klägerin noch mit den Grundsätzen der Beklagten vereinbaren lässt. Jedenfalls
ist die Beklagte nicht verpflichtet, negative Bewertungen zu löschen, nur weil
der betroffene Nutzer meint, es handele sich um unzutreffende Rachebewertungen.
Der Nutzer kann vielmehr nur dann von dem Provider eine Löschung einer Bewertung
verlangen, wenn er durch die Zustimmung des Bewertenden oder dessen
rechtskräftige Verurteilung die Regelwidrigkeit der betroffenen Bewertung
nachgewiesen hat (vgl. auch Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdnr.
305). Die Beklagte kann angesichts von täglich millionenfacher Transaktionen
nicht die Berechtigung der Bewertungen überprüfen. Sie ist dazu auch nicht
verpflichtet, denn sie stellt den Marktplatz zwar zur Verfügung, hat aber nicht
die Funktion einer "Marktpolizei". Es bleibt dem jeweiligen Vertragspartner
überlassen, die Zulässigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt der Bewertungen
gerichtlich feststellen zu lassen. Allerdings erscheint es dem Senat bedenklich,
dass der Sperrung des Ehemanns der Klägerin keine Abmahnung vorausging. Die von
der Beklagten behaupteten Abmahnungen vom 17.02.2003 und 21.02.2003 sind
bestritten worden. Die AGB sehen eine Abmahnung auch nicht vor. Ob dies noch mit
§ 307 Abs. 2 BGB vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn gemäß § 314 Abs. 2
BGB ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Kündigung in der Regel erst nach
Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Vertrag besteht. Der Vertrag eines Nutzers mit der Beklagten ist ein derartiges
Dauerschuldverhältnis. Ob die Beklagte, die auch bei Unwirksamkeit der AGB gemäß
§626 Abs. 18GB zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, dem Ehemann L der
Beklagten aufgrund seines Verhaltens wegen einer so schwerwiegenden Zerstörung
der Vertrauensgrundlage ohne vorherige Abmahnung sperren durfte, bedarf hier
aber keiner Entscheidung, denn -wie noch auszuführen sein wird -hat die Beklagte
das Nutzungsverhältnis zur Klägerin durch ordentliche Kündigung beendet.
2. Die Beklagte hat durch die
ordentliche Kündigung vom 23.03.2004 zum 30.04.2004 das Nutzungsverhältnis mit
der Klägerin beendet. Gemäß § 4 Nr. 4 der AGB kann die Beklagte jederzeit mit
einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Die Vertragsbeziehung eines
Nutzers mit der Beklagten ist als ein Dienstvertrag mit
Geschäftsbesorgungselementen zu bewerten (vgl. Palandt-Sprau, BGB 64. Aufl., §
675 Rdnr. 25; Gaul W M 2000, 1783, 1784; Wilmer NJW-CoR 2000, 94, 98). Soweit
teilweise der Nutzungsvertrag als ein Rahmenvertrag ohne
Hauptleistungspflichten, der keinem gesetzlichen Typus entspricht, verstanden
wird, ist auch nach dieser Ansicht das Dienstvertragsrecht, welches jederzeit
eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, heranzuziehen (vgl.
Leible/Sosnitza/Hoffmann, a.a.O. Rdnr. 99). Das uneingeschränkte Kündigungsrecht
der Beklagten verstößt mithin nicht gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen
Regelung und ist gemäß § 307 AGBG zulässig.
Grundsätzlich kann ein
Plattformbetreiber auch frei über die Begründung und Aufrecht- erhaltung der
Geschäftsbeziehungen entscheiden. Die Klägerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen
Tätigkeit die Plattform der Beklagten nutzte, kann auch keinen Zugangsanspruch
aus dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung herleiten (§§
33, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 G WB). Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dar-
getan, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung innehat. Eine
marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn ein Unternehmen einen
Marktanteil von 30% hat, § 19 Abs. 3 G WB. Ob die Beklagte auf dem Gebiet der
Internetaktionshäuser einen Marktanteil von 30% hat, liegt zwar nahe, denn die
Beklagte ist in den internationalen ebay-Konzern eingebunden, der weltweit
operiert, und offenbar auch eine starke Finanzkraft hat, wie die enorme
Werbepräsenz in Internet und Printmedien verdeutlicht (vgl.
Leible/Sosnitza/Hoffmann a.a.O. Rdnr 100). Auch ist ein erheblicher Abstand zu
dem nächsten Internetauktionshaus hood.de gegeben, dessen Bekanntheitsgrad
weitaus geringer ist, was sich auch durch die täglich Anzahl der Transaktionen
zeigt, die regelmäßig im Gegensatz zur Beklagten die Millionenmarke nicht
übersteigt (vgl. die Veröffentlichungen über die Auktionszahlen unter
www.auktionsplanet.de). Eine Marktbeherrschung kann jedoch nicht allein durch
einen Vergleich der Auktionshäuser festgestellt werden, sondern es ist zunächst
der sogenannte relevante Markt zu ermitteln. Die Klägerin handelt mit Schmuck,
wobei sie nicht dargelegt hat, wie ihre Geschäftsaktivitäten gestaltet sind. Den
An- und Verkauf über die Beklagte hat sie jedenfalls erstmals im Januar 2003
aufgenommen, das Geschäft besteht aber seit 1997. Für die sachliche
Marktabgrenzung ist mithin auf den Schmuckhandel allgemein abzustellen. Denn
beim Schmuckhandel per Internet ist eine Veränderung des Produkts in seinem
Wesen nicht feststellbar, so dass sich hier kein neuer Markt gebildet hat (vgl.
dazu Spindler/Wiebe/Heinemann, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze,
2. Aufl., Kap. 5 Rdnr. 143). Dass die Beklagte aber auf dem Gebiet des
Schmuckhandels eine markt- beherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 3 GWB
hat, ist weder offensichtlich noch hat dies die Klägerin hinreichend
substanziiert und mit Beweisantritt versehen vor- getragen.
Im Übrigen dürfte auch bei einer
marktbeherrschenden Stellung der Beklagten kein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4
Nr. 4 G WB bestehen. Zwar erfasst § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB auch virtuelle Netze und
Infrastruktureinrichtungen (vgl. Immenga/Mestäcker/Möschel, GWB 3. Aufl., § 19
Rdnr. 197). § 19 Abs. 1 G WB hat zudem auch eine vertikale Schutzrichtung, d.h.
es ist nicht nur ein Schutz von Wettbewerbern, sondern auch ein Schutz eines
Nichtwettbewerbers wie der Klägerin gegeben (vgl. Im- menga/Mestäcker/Möschel, G
WB 3. Aufl., § 19 Rdnr. 219). Die Internetplattform der Beklagten stellt aber
keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4
G WB setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst
errichtbar ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist
(sog. Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die
Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht (vgl. Spindler/Wiebe/Hoffmann,
a.a.O. Kap. 8 Rdnr. 71).
Die Klägerin kann einen
Zugangsanspruch auch nicht aus §§ 33, 20 Abs. 2 G WB herleiten. Zwar verlangt §
20 Abs. 2 G WB keine Marktbeherrschung, sondern greift bereits ein, wenn von
einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager
einer bestimmten Art von Ware oder gewerblicher Leistung abhängig sind, da
ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen
nicht bestehen (vgl. Köhler, K & R 2000,569, 573/574; Koenig und Engelmann,
WRP 2002, 1244. 1247). Die Klägerin hat eine derartige Abhängigkeit von der
Beklagten nicht dargelegt. Bereits der Umstand, dass die Klägerin seit 1997 ihr
Geschäft betreibt und - erstmals im Januar 2003 den Internethandel aufgenommen
hat, spricht gegen eine Abhängigkeit. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen,
welchen Anteil die von Januar 2003 bis Mai 2003 über die Beklagte durchgeführten
Geschäfte am Gesamtumsatz und -gewinn gehabt hatten noch ist erkennbar, dass ein
Ausweichen auf andere elektronische Marktplätze nicht möglich ist (z.B.
Schmuckankauf über Großhändler u.a.). Da das Nutzungsverhältnis der Klägerin mit
der Beklagten somit von dieser ordnungsgemäß zum 30.04.2004 gekündigt worden
ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Accounts
"............".
3. Die Klägerin hat auch keinen
Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet
sei. Ein derartiger Schadensersatzanspruch könnte allen- falls für den Zeitraum
von der Sperrung des Accounts "............" bis zur fristgemäßen Kündigung
entstanden sein. Die Klägerin hat aber die Voraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer möglicherweise zu Unrecht
erfolgten Sperrung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die fehlende
Möglichkeit Waren über die Beklagte anzubieten oder für angebotene Waren ein
Gebot abzugeben, begründet noch keinen Schadensersatzanspruch, denn weder hat
die Klägerin das Eigentum an ihren Sachen verloren noch ist ihr Vermögen
gemindert worden. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt, dass sie Waren
ausschließlich über die Internet- Plattform der Beklagten hätte verkaufen
können, noch dass die Waren nicht auch über andere Vertriebskanäle hätte
veräußert werden können oder zwischenzeitlich sind.
Auch allein die fehlende
Möglichkeit Waren über die Internetplattform der Beklagten erwerben zu können,
begründet noch keinen Schaden.
III. Die Revision war nicht
zuzulassen (§ 543 ZPO), weil weder die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung
hat, denn es handelt sich um einen abgeschlossenen Einzelfall, noch eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, da der Senat bekannte
Rechtsgrundsätze angewandt hat und nicht von anderen obergerichtlichen
Entscheidungen abgewichen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen
auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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