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Leitsätze:
1.Die Anfechtung eines
Kaufvertrages im Rahmen eines Internetauktionshauses muss deutlich erkennen
lassen, dass der Anfechtende nicht länger am Kaufvertrag festhalten will.
2. Die Anfechtung muss
unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes
erfolgen.
Landgericht Bonn,Urteil vom
08.03.2005, AZ: 2 O 455/04
Tatbestand
Die Parteien sind registrierte
Nutzer des Internetauktionsdienstes „F“, der von der F AG betrieben wird. Auf
dieser Internethandelsplattform können Nutzer Auktionen derart durchführen
lassen, dass von ihnen ein Artikel mit Beschreibung und gegebenenfalls einem
Mindestpreis in das System für einen bestimmten Angebotszeitraum eingestellt
wird. Andere Nutzer können in diesem Zeitraum offen Gebote für den Artikel
abgeben, die über dem jeweils aktuellen Höchstgebot liegen müssen. Mit Ablauf
des Angebotszeitraums erwirbt der Nutzer, der das Höchstgebot abgegeben hat, den
Artikel.
Am 10.04.2004 stellte die
Beklagte unter der Artikelnummer 4..... ein Auktionsangebot zur Ersteigerung
eines Briefmarkenblocks auf der Internetseite von „F“ ein, das mit „(4278a)
Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe“ bezeichnet war. Das Auktionsangebot versah
sie mit einer durch Einscannen erstellten Abbildung des Briefmarkenblocks und
fügte unter dem Punkt „Beschreibung“ unter anderem hinzu:
„Block 2, Nothilfeblock,
Auflösung einer hochwertigen Deutschen Reich Sammlung in unterschiedlicher
Erhaltung – siehe Scan und Titelbeschreibung. Mit vielen Spitzen wie
Nothilfeblock, Stände – und Wagner-Satz sowie vielen Nothilfeausgaben, Flugpost
und WHW Ausgaben. Eine exakte Bestimmung dürfen Sie voraussetzen, keine
versteckten Mängel. ** = Postfrisch Originalgummi, * = postfrisch mit Falzrest
Vorauskasse, Versandkosten Euro 2,- Inland, versichert 5,- Euro.“
Die Qualitätsbezeichnung von
Briefmarken durch das Hinzusetzen von Sternen für die Qualität „postfrisch
Originalgummi“ („**“) und „postfrisch mit Falzrest“ („*“) ist im nationalen und
internationalen Briefmarkenhandel üblich. „Postfrisch Originalgummi“ bezeichnet
dabei Briefmarken, die sich im Zustand wie bei Ausgabe durch die Post befinden,
während „postfrisch mit Falz(rest)“ auf eine Beschädigung an der Rückseite der
Marke hinweist, die von einer früher üblichen Form des Einklebens in
Vorlagealben herrührt. Letzteres ist mit einer deutlichen Preiskorrektur
verbunden.
Der Marktwert des offerierten
Briefmarkenblocks in der Qualität „postfrisch Originalgummi“ wird von den
Parteien jetzt übereinstimmend mit bis zu € 5.000,00 beziffert.
Der Kläger bot € 630,00 für
diesen Artikel der Beklagten und blieb hiermit Höchstbietender. Am 21.04.2004
erhielt der Kläger eine automatisch generierte E-Mail der Beklagten, die den
Erwerb des Artikels unter dem Betreff „F" Artikel (4278a) Deutsches Reich **
Block 2, Nothilfe (Artikelnummer 4.....)“ bestätigte und den Kläger zur
Überweisung von € 630,00 zuzüglich € 5,00 Versandkostenpauschale für gesicherten
Versand aufforderte.
Der Kläger nahm am 22.04.2004
telefonisch mit der Beklagten Kontakt auf und bat darum, den Vertragsabschluss
und die Qualität des Briefmarkenblocks als „postfrisch mit Originalgummi“ zu
bestätigen. Die Beklagte verweigerte die Bestätigung dieser Qualität und verwies
den Kläger diesbezüglich an den Briefmarkengroßhändler T. Sie hatte den
Briefmarkenblock wie auch andere Artikel für den Großhändler in eigenen Namen in
„F“ eingestellt. Herr T unterbreitete dem Kläger Angebote zum Erwerb von anderen
Briefmarken aus seinem Sortiment, bestätigte die vom Kläger angenommene Qualität
des ersteigerten Briefmarkenblocks aber ebenfalls nicht. Am 26.04.2004
unterbreitete der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten den Vorschlag,
Kaufpreis und Versandkosten auf einem Treuhandkonto mit der Maßgabe zu
hinterlegen, dass das Geld nach Prüfung der Briefmarken durch einen
Sachverständigen und Feststellung der Qualität „postfrisch Originalgummi“ an die
Beklagte ausgezahlt werden sollte. Die Beklagte reagierte hierauf am 03.05.2004
mit einem Telefax (Bl. 6 d.A.), in dem sie unter anderem
erklärte:
„... wie mit Herrn T bereits
telefonisch besprochen, handelt es sich um einen Tippfehler: der Block hat im
Rand einen Falzrest, die Marken sind postfrisch. Obwohl dieser Tippfehler von
Ihnen hätte zur Kenntnis genommen werden müssen (oder glauben Sie wirklich ein
7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt) lassen wir Sie vom Vertrag
zurücktreten. ... Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte
zukommen.“
Mit Schriftsatz vom 04.05.2004
setzte der Kläger eine Frist zum 14.05.2004 zur Bereitstellung von Unterlagen
über die Qualität der Briefmarken und verlangte ordnungsgemäße
Vertragserfüllung.
Die Beklagte erklärte mit
anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2004 vorsorglich die Anfechtung des Angebots
„wegen Irrtums und falscher Übermittlung gemäß §§ 119, 120 BGB“.
Der Kläger meint, die Beklagte
müsse sich daran festhalten lassen, dass sie einen Briefmarkenblock der Qualität
„postfrisch mit Originalgummi“ angeboten habe. Er bezweifelt, dass der Beklagten
bei der Einstellung des Artikels in das Auktionsangebot „F“ ein Irrtum in Form
eines Tippfehlers unterlaufen sein könne, da beim Einstellvorgang mehrfach auf
die Prüfung des Angebots hingewiesen werde und auch die Möglichkeit einer
nachfolgenden Änderung des Angebots bestehe.
Der Kläger
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an
ihn einen Briefmarkenblock „Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe“ in der
Qualität „postfrisch, Originalgummi“ Zug um Zug gegen Bezahlung von € 630,00 zu
übergeben und zu übereignen, im Fall versicherten Postversands an den Kläger
insoweit gegen Zahlung von weiteren € 5,00 Versandkostenpauschale für
versicherten Postversand.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe ein
Auktionsangebot für die Briefmarkenqualität „postfrisch mit Falz“, also mit
einem Stern in der Qualitätsbezeichnung erstellen wollen. Zum Erstellen der
Artikelbeschreibung habe sie zwecks Vereinfachung der Eingabe auf die Daten
eines älteren Auktionsangebots zurückgegriffen, dieses kopiert und geändert.
Versehentlich habe sie es aber verabsäumt, aus dem kopierten, als Vorlage
dienenden früheren Auktionsangebot einen Stern aus der Qualitätsbezeichnung zu
löschen. Dieser Irrtum sei ihr erst nach dem Telefonat mit dem Kläger am
22.04.2004 bewusst geworden. Der Kläger habe den Irrtum aber erkennen müssen, da
der Falzrest auf dem eingescannten Abbild der Briefmarken zu sehen gewesen sei.
Auch der Unterschied zwischen dem Marktwert und dem Zuschlagspreis habe den
Kläger darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um die Qualität „postfrisch
Originalgummi“ handeln könne.
Der Kläger hat unter dem
04.06.2004 Klage zum Amtsgericht Waldbröl eingereicht. Vor dem Amtsgericht
Waldbröl ist der Wert des Briefmarkenblocks von der Beklagten mit € 7.000,00
angegeben worden. Auf Antrag des Klägers vom 30.08.2004 hat sich das Amtsgericht
Waldbröl mit Beschluss vom 17.09.2004 für sachlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag war dahingehend
auszulegen, dass die Beklagte auf Anforderung des Klägers hin verpflichtet
werden soll, den Briefmarkenblock gegen Zahlung von € 5,00 auf dem Wege
versicherten Postversands an den Kläger zu übersenden.
Die Klage ist
begründet,
Der Kläger hat einen Anspruch auf
Übereignung eines Briefmarkenblocks Deutsches Reich, Block 2, Nothilfe der
Qualität „postfrisch mit Originalgummi“ Zug um Zug gegen Bezahlung von € 630,00
gemäß § 433 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben einen
Kaufvertrag über einen Briefmarkenblock dieser Art und Qualität geschlossen, aus
dem die Beklagte zur Eigentumsverschaffung und Übergabe gegen Kaufpreiszahlung
verpflichtet ist.
Es kann offen bleiben, ob der
Kaufvertrag über den bezeichneten Briefmarkenblock mit Ablauf des
Angebotzeitraums am 20.04.2004 zwischen den Parteien zustande gekommen ist, weil
zu diesem Zeitpunkt der Kläger das Höchstgebot von € 630,00 abgegeben hatte,
oder ob der Kaufvertrag erst mit Erhalt der Email vom 21.04.2004 geschlossen
worden ist. Der Vertragsschluss bei Internetauktionen dieser Art folgt
jedenfalls den allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB), die
Regelung des § 156 BGB ist dabei unanwendbar, da es an einer Zuschlagserteilung
fehlt, (BGH in NJW 2002, 363 ff.).
Kaufgegenstand ist ein
Briefmarkenblock Deutsches Reich, Block 2, Nothilfe der Qualität „postfrisch mit
Originalgummi“.
Die Beklagte hat in ihrem
Auktionsangebot zwar nicht ausdrücklich die Bezeichnung „postfrisch mit
Originalgummi“ gewählt, sondern hat zwei Sterne angeführt, das Angebot konnte
bei verständiger Auslegung aber nur dahin verstanden werden:
Die beigefügte Beschreibung
erläuterte die Bedeutung der Sterne (** = postfrisch Originalgummi). Zudem ist
die Umschreibung der Qualität mit zwei Sternen die in Philatelistenkreisen
übliche Bezeichnung für „postfrisch mit Originalgummi“.
Die Behauptung der Beklagten, der
Kläger habe anhand des eingescannten Abbildes zum Angebot erkennen können, dass
die Qualität „postfrisch mit Falz“ gemeint sei, ist unerheblich. Die von der
Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichte Vorlage lässt
bereits Falzreste nicht erkennen. Für den Kläger war es angesichts der Größe der
Vorlage noch schwerer, auf dem Bildschirm seines Computers derartiges zu
erkennen.
Auch der Umstand, dass der Kläger
mit € 630,00 Höchstbietender blieb, ist für die Auslegung der Willenserklärungen
unerheblich. Rückschlüsse von der Höhe des erzielten Kaufpreises auf die
Qualität der angebotenen Ware konnte weder der Kläger noch ein anderer Nutzer
des Internetauktionsdienstes ziehen, da der Endpreis erst mit Auktionsende, also
nach Zugang des Auktionsangebots und nach Abgabe eines eigenen Gebots,
feststand. Zur Auslegung eines Angebots sind nur solche Umstände heranzuziehen,
die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren (Heinrichs, in:
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 133, Rn. 9). Hierzu gehört der
Kaufpreis der Briefmarken nicht. Das Angebot der Beklagten zum Erwerb der
Briefmarken ging dem Kläger mit Kenntnisnahme von ihrem Auktionsangebot zu.
Dabei liegt es in der Natur der Auktion, die ja gerade der Preisbildung dient,
dass zu diesem Zeitpunkt der Endpreis, zu dem der Kaufvertrag zustande kommt,
noch nicht bekannt ist.
Der Anspruch des Klägers aus dem
Kaufvertrag ist nicht, wie die Beklagte meint, durch Anfechtung vernichtet
worden.
Einem Anfechtungsrecht steht
nicht entgegen, dass der Kläger per Email am 21.04.2004 eine Kaufbestätigung
erhielt. In der automatisch erstellten Email liegt keine Bestätigung eines
anfechtbaren Geschäfts im Sinne des § 144 Abs. 1 BGB. Die Email nahm die Daten
des Auktionsangebotes auf, sie beruhte auf dem von der Beklagten behaupteten
Irrtums bei der Eingabe.
Es kann offen bleiben, ob die
Beklagte, wie von ihr geschildert, bei der Angebotsabfassung irrtümlich einen
Stern nicht gelöscht hat und ihr damit das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1
BGB wegen Erklärungsirrtums zusteht. Denn eine wirksame Anfechtung scheitert
daran, dass die Anfechtung nicht fristgerecht erfolgt ist, §§ 143 Abs. 1, 121
Abs. 1 BGB.
Die im Telefax vom 03.05.2004
enthaltene Erklärung der Beklagten genügt nicht den Anforderungen des § 143 Abs.
1 BGB, denn sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sich die Beklagte unbedingt
vom Vertrag lösen wollte. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt,
dass eine wirksame Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 Abs. 1 BGB auch vorliegen
kann, wenn die Anfechtung nicht als solche bezeichnet wird. Es muss aber
zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der
Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen
des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll (BGH NJW 1984, 2279; strenger
Mayer-Maly/Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl., 2001, §
143, Rn. 4: „völlige Unzweideutigkeit“). Ein solcher, klar zu Tage tretender
Wille ist der Erklärung der Beklagten vom 03.05.2004 aber nicht zu entnehmen. So
teilte die Beklagte zwar den Umstand („Tippfehler“) mit, der ihren – vom Kläger
bestrittenen – Irrtum begründen sollte und betonte die vermeintliche
Offensichtlichkeit desselben („oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel
würde für 9 % verschenkt“). Sie versäumte es aber, unzweideutig die Konsequenz
einer Loslösung von der vertraglichen Bindung zu erklären und diese auch mit
einem zugrunde liegenden Irrtum ursächlich zu verknüpfen. Die Beklagte sah
vielmehr zuallererst den Kläger in der Pflicht, der den behaupteten Tippfehler
habe erkennen müssen. Darüber hinaus brachte die Beklagte deutlich zum Ausdruck,
dass das Schicksal der vertraglichen Bindung von einer weiteren Entscheidung des
Klägers abhängen sollte, in dem sie diesem zugestand, vom Vertrag zurückzutreten
(„lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten“). Auch die abschließende Formulierung
„Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen“ brachte zum Ausdruck, dass die
Beklagte die vertragliche Beziehung zum Kläger noch nicht mit der Erklärung vom
03.05.2004 als beendet betrachtete. Mit dem Schreiben wollte sie insgesamt nicht
einen Vertragsschluss – Verkauf des Briefmarkenblocks der Qualität „postfrisch
mit Originalgummi“ zum Preis von € 630,00 – aufheben, sondern dem Kläger
gestatten, von einem Vertrag – Verkauf des Briefmarkenblocks der Qualität
„postfrisch mit Falzrest“ – zurückzutreten. Dass es der Beklagten bei der
Erklärung vom 03.05.2004 am Willen mangelte, den Vertrag endgültig zu
beseitigen, lässt sich auch aus Folgendem ableiten: Die Beklagte erklärte mit
Schriftsatz vom 13.05.2004 vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrags, ohne
ihre Erklärung vom 03.05.2004 zu erwähnen. Hieraus lässt sich folgern, dass die
Beklagte bis zum 13.05.2004 selbst davon ausging, keine Anfechtungserklärung
abgegeben zu haben.
Die unzweifelhaft den
Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB genügende Anfechtungserklärung im Schriftsatz
der Beklagten vom 13.05.2004 erfolgte nicht rechtzeitig. § 121 Abs. 1 BGB sieht
vor, dass die Anfechtungserklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern,
nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgen muss. Ob eine Anfechtung
ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, lässt sich dabei nur anhand der Umstände des
Einzelfalls ermitteln, wobei die berechtigten Belange der Beteiligten angemessen
zu berücksichtigen sind (Wendtland, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 2004, § 121, Rn. 5, 7). In der Rechtsprechung wird die
Obergrenze bei zwei Wochen ab Kenntniserlangung für die unverzügliche Erklärung
der Anfechtung gesehen (Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. A,
§ 121 Rn. 3). Diese zweiwöchige Frist wurde durch die Anfechtungserklärung der
Beklagten vom 13.05.2004, die drei Wochen nach Kenntniserlangung vom
Anfechtungsgrund am 22.04.2004 erfolgte, deutlich überschritten. Losgelöst von
der Überschreitung dieser Regelfrist, die als nicht gesetzliche Frist nur einen
Anhaltspunkt bieten kann, sind keine Gründe vorgetragen, die die Beklagte daran
gehindert hätten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Anfechtung zu
erklären. Soweit die Beklagte dazu hätte anwaltlichen Rat einholen müssen, wäre
dies sehr wohl in weitaus kürzerer Zeit möglich gewesen. Die Beklagte kann sich
insbesondere nicht darauf berufen, dass sie – wie das Telefax vom 03.05.2004
nahe legen könnte – glaubte, durch die behauptete Offensichtlichkeit des
Tippfehlers nicht durch den Vertrag gebunden zu sein. Die irrige Annahme, der
Vertragspartner habe den Irrtum durchschaut und den wahren Willen des
Erklärenden erkannt, so dass eine Anfechtung nicht notwendig sei, kann nämlich
nur dann zur Rechtfertigung einer Verzögerung der Anfechtungserklärung angeführt
werden, wenn der Irrende gewichtige Anhaltspunkte für diese Auffassung geltend
machen kann (Kramer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl., 2001, §
121, Rn. 7). Bereits mit der telefonischen Nachfrage des Klägers am 22.04.2004,
spätestens aber nach Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 26.04.2004 hätte die
Beklagte erkennen müssen, dass ihre diesbezüglichen Erwägungen vom
Vertragspartner nicht geteilt werden und Handlungsbedarf für eine Beseitigung
der vertraglichen Bindungen, sei es durch die sofortige Einholung rechtlichen
Rats, sei es durch eine eindeutige Erklärung der Lösung vom Vertrag,
bestand.
Der Anspruch des Klägers, von der
Beklagten den versicherten Postversand des Briefmarkenblocks an sich gegen
Zahlung von € 5,00 Versandkostenpauschale verlangen zu können, ergibt sich aus
der von der Beklagten unbestrittenen Offerte im Auktionsangebot sowie in der
E-Mail vom 21.04.2004, die der Kläger spätestens mit Schreiben vom 26.04.2004
angenommen hat.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
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