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Leitsatz(amtlich):
Das Einstellen eines
Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion
begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen
Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung
der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege
der Anfechtung beseitigen.
OLG Oldenburg, Urteil vom
28.07.2005, AZ: 8 U 93/05
U r t e i l
Im Namen des
Volkes
In dem
Rechtsstreit
I...,
Kläger und
Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
P....,
Beklagter und
Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
hat der 8. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ......., den Richter am
Oberlandesgericht ........ und den Richter am Oberlandesgericht ........ für
Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 11. März 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger 2.499,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem
Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer
Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw ......
.
Der Beklagte bot diesen Pkw ab
dem 27. Mai 2004 auf der Website der eBayInternationel AG (im folgenden: eBay)
zum Verkauf an. Dem Angebot war eine umfangreiche Produktbeschreibung beigefügt.
Der Startpreis belief sich auf 1, €, Angebotsende war der 6. Juni
2004.
Der Beklagte beendete die Auktion
vorzeitig am 3. Juni 2004. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot
von 4.500,50 € Meistbietender. Er forderte unter Hinweis auf § 9 Ziffer 1 – 3
der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay von dem Beklagten die Lieferung
des Fahrzeugs gegen einen Kaufpreis von 4.500,50 €. Dies lehnte der Beklagte ab;
mit Email vom 10. Juni 2004 teilte er dem Kläger mit, er habe während der
Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des ........ Öl
austrete, weswegen er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen
habe.
Der Kläger vertritt die
Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zu einem Preis von
4.500,50 € zustandegekommen. Der ........ habe einen Zeitwert von mindestens
12.000, € besessen. In Höhe der Differenz von 7.499,50 € verlangt er
Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Der Beklagte vertritt unter
Bezugnahme auf die sogenannten eBayGrundsätze die Auffassung, er habe sein
Angebot vorzeitig beenden und die Gebote der Käufer streichen können. Gründe für
eine zulässige Streichung seien danach, dass die Beschaffenheit des Artikels
sich nachweislich verändert oder der Verkäufer sich beim Einstellen des Artikels
bezüglich der Beschaffenheit geirrt hat. Er behauptet, bei der Besichtigung des
Fahrzeugs durch einen potentiellen Interessenten seien zuvor nicht bekannte
Mängel, nämlich Ölverluste sowie die Durchrostung der Auspuffanlage festgestellt
worden. Außerdem habe er es irrtümlich unterlassen, auf einen fachgerecht
reparierten Unfallschaden hinzuweisen. Hilfsweise behauptet er, der Wert des
Fahrzeugs habe zum damaligen Zeitpunkt maximal 6.700, € betragen; er selbst habe
das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor für 7.600, € bei einem Händler
erworben.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung
des Klägers, mit der er erneut geltend macht, zwischen den Parteien sei ein
Kaufvertrag geschlossen worden, der Beklagte müsse deshalb Schadensersatz wegen
Nichterfüllung leisten.
Der Kläger
beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern
und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.499,50 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu
bezahlen.
Der Beklagte
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene
Urteil. Angesichts der nach Beginn der Internetauktion festgestellten
Beschaffenheit des Fahrzeugs sei er zur Beendigung der Auktion nicht nur
berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Mindestens habe er den
Kaufvertrag rechtzeitig und wirksam wegen eines Irrtums über die Beschaffenheit
des Pkw angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst
Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung des
Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß den §§
280, 281 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 2.499,50 €
verlangen.
Die Parteien haben im Rahmen der
von dem Beklagten initiierten Internetauktion einen Kaufvertrag über den Pkw
............ zu einem Kaufpreis von 4.500,50 € geschlossen. Der Beklagte hat das
Fahrzeug zwecks Durchführung einer OnlineAuktion auf der Webesite von eBay
eingestellt und die Angebotsseite für die Versteigerung des Pkw freigeschaltet;
darin liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 149, 129, 133
ff = NJW 2002, 363) die ausdrückliche Erklärung, er nehme bereits zu diesem
Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an. Das entspricht § 9
Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Die Annahmeerklärung des
Klägers liegt in dem online abgegebenen Höchstgebot. Gemäß § 9 Ziffer 3 der
allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt mit dem Ende der Laufzeit der
OnlineAuktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter
zwischen diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande. Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Internetauktionen können als Auslegungsgrundlage für
Erklärungen bei Internetauktionen herangezogen werden; der Rückgriff auf
derartige allgemeine Geschäftsbedingungen läßt Schlussfolgerungen auf die
wechselseitigen Erwartungen von Anbieter und Bieter und deren gemeinsames
Verständnis über die Funktionsweise der OnlineAuktion zu (vgl. BGH a.a.O., S.
135). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass das Angebot des Beklagten sich
sowohl im Fall des Ablaufs der von ihm bestimmten Laufzeit wie auch im Fall der
vorzeitigen Beendigung der OnlineAuktion durch ihn an den jeweils
Höchstbietenden richtete. Der Beklagte nimmt nicht für sich in Anspruch, dass
seine Erklärung anders zu verstehen sei; er hat sich lediglich für berechtigt
oder sogar verpflichtet gehalten, die Auktion vorzeitig zu beenden. Aus dem
maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers hatte die Willenserklärung
des Beklagten ohnehin den in § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay niedergelegten Inhalt.
Die Auslegung der
Willenserklärung des Beklagten seitens des Landgerichts, das davon ausgegangen
ist, dessen Angebot habe sich nur an den bei Ende des von ihm ursprünglich
festgelegten Auktionszeitraums Höchstbietenden gerichtet, ist damit nicht
fehlerfrei und für den Senat nicht bindend (§§ 513, 546 ZPO).
Das Angebot des Beklagten als
Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1
der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130
Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen
Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen. Die Besonderheiten von
Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der
Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit
überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW
2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.). Auch die eBayGrundsätze für das
vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der
Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel
grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine
Auktion vorzeitig beendet werden darf.
Der Beklagte hat zwar die
Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze vorzeitig beendet und die
bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit
seines zuvor abgegebenen Angebots nicht (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg
MMR 2005, 330 f). Die eBayGrundsätze nennen als Gründe dafür einen Irrtum über
die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der
Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen werden,
sich auf rechtlich nicht ohne weiteres einzuordnende Art und Weise von der
Willenserklärung zu lösen. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende
eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (§ 130 Abs. 1
Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen. Diesen Grundsatz
bestätigt § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort
festgelegt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung der OnlineAuktion – was nur auf
der Grundlage der genannten eBayGrundsätze geschehen kann – der Vertrag mit dem
zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den eBayGrundsätzen
aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen
von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren
zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des
§ 119 BGB Bezug. Der Anbieter kann zwar aufgrund der eBayGrundsätze tatsächlich
die OnlineAuktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen
Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht
gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.
Der danach von den Parteien
wirksam geschlossene Kaufvertrag ist nicht infolge der von dem Beklagten
erklärten Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) nichtig.
Der Beklagte hat zwar unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten; er hat
dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine
Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt,
nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der
Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat. Die Email vom
10. Juni 2004 genügt inhaltlich den nach § 143 BGB an eine Anfechtungserklärung
zu stellenden Anforderungen, weil sie erkennen lässt, dass er das Geschäft wegen
eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Jedoch fehlt es an einem
Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen
wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind
keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greift hier der
Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in
solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen
könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 28).
Der Beklagte beruft sich für
seine Anfechtung weiterhin auf eine Korrosion der Auspuffanlage sowie darauf,
dass er im Angebot einen fachgerecht repararierten Unfallschaden nicht
mitgeteilt habe. Diese Anfechtungsgründe hat er erst im Prozess mitgeteilt; die
Email vom 10. Juni 2004 schweigt dazu. Gemäß § 143 BGB muss die
Anfechtungserklärung erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Gründe die
Anfechtung gestützt wird; nach Fristablauf (§ 121 BGB) kann der
Anfechtungsberechtigte keine neuen Anfechtungsgründe nachschieben (vgl.
Palandt/Heinrichs a.a.O., § 143 Rdnr. 3). Die Mitteilung weiterer
Anfechtungsgründe erst im Verlauf des Rechtsstreits ist damit nicht rechtzeitig;
es kann deshalb offen bleiben, ob sie überhaupt eine Anfechtung rechtfertigen
würden.
Der Beklagte beruft sich
erfolglos darauf, dass er beim Einstellen des Fahrzeugs auf der eBayWebsite
ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er den Pkw .......... als
Privatperson ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufe. Darin mag ein gemäß den
§§ 444, 475 BGB zulässiger Haftungsausschluss für Sachmängel liegen. Vor
Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung schützt diese Klausel jedoch
nicht.
Der Beklagte hat das Fahrzeug
inzwischen anderweitig veräußert; er kann es an den Kläger nicht mehr liefern.
Er schuldet deshalb wegen der Nichterfüllung der Leistungspflicht den Ausgleich
des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens. Der Anspruch ist auf das
positive Interesse gerichtet, d. h., der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen
würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es kommt
deshalb auf den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Internetauktion (Juni 2004)
an. Diesen Wert schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 7.000, €. Der Beklagte
selbst hat das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor mit Vertrag vom 10. Mai 2004 von
einem Händler für 7.600, € erworben; das ist durch die Vorlage des Kaufvertrags
vom 10. Mai 2003 belegt. Der Kläger hat mit der Berufungserwiderung eine
DATSchätzung vorgelegt, die einen HändlerEinkaufswert incl. Mehrwertsteuer von
6.700, € nennt. Nach der vom Senat eingesehenen SchwackeListe 6/2004 beträgt die
Einkaufsnotierung incl. Mehrwertsteuer 7.200, €. Mit einem Betrag von 7.000, €
ist das Fahrzeug danach angemessen bewertet. Nach Abzug des Gebotes von 4.500,50
€ ergibt sich ein Nichterfüllungsschaden von 2.499,50 €.
Die Nebenentscheidungen folgen
aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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