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Leitsatz:
Der Hinweis auf das Impressum und
die Widerrufsbelehrung bei eBay mittels eines Links auf die „Mich“-Seite ist
ausreichend und nicht wettbewerbswidrig
LG Traunstein, Urteil vom
18.05.2005 –1 HK 5016/04
In dem Rechtsstreit ... gegen ...
erläßt das Landgericht Traunstein - 1. Kammer für Handelssachen durch ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2005 folgendes
Endurteil:
I. Der Verfügungsbeschluß des
Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 wird aufgehoben.
II. Die Verfügungsklage wird
abgewiesen.
III. Die Verfügungsklägerin trägt
die Kosten des Rechtsstreits,
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagten in gleicher Höhe
Sicherheit leisten.
Tatbestand:
Auf Antrag der Klägerin hat das
Landgericht Traunstein am 13.12.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung bei
Androhung von Ordnungsmitteln den Beklagten untersagt
a. im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren des Sortiments Verbraucher zur
Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über das Internet aufzufordern, wie
über die Internetplattform ebay geschehen, ohne die Verbraucher rechtzeitig vor
Abschluß eines Fernabsatzvertrags deutlich auf das Bestehen eines
Widerrufsrechts nach § 355 I, II BGB hinzuweisen;
b. im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie bei ebay
unter dem Pseudonym ... geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung den
vollständigen Namen des Inhabers der Unternehmung, Angaben zur schnellen
elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen
Post und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten.
Gegen diesen Beschluß haben die
Beklagten Widerspruch einlegen lassen mit den Anträgen:
1. Die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 wird aufgehoben.
2. Der Verfügungsanspruch wird
abgewiesen.
Zur Begründung haben die
Beklagten u. a. vortragen lassen, daß der Verbraucher den Internet-Angeboten der
Beklagten sowohl eine ausreichende Anbieterkennung als auch einen Hinweis auf
sein Widerrufsrecht in ausreichender Weise entnehmen könne. Klicke man auf der
Seite ebay auf die Seite des Mitglieds ... unter dem die Beklagte zu 1)
firmiere, finde man dort einen Link zum Shop dieses Mitglieds und zu einer
"Mich-Seite". Auf der Mich-Seite finde man eine Kurzdarstellung, nebst
Impressum, aus der deutlich werde, daß es sich bei den Aktivitäten des
Verkäufers auf ebay um solche einer GmbH, eben der Beklagten zu 1)
handle.
Klicke man auf den Link "Besuchen
Sie meinen Shop", findet der interessierte Kunde die Homepage des Shops der
Beklagten zu 1) auf ebay. Unter dem Link "Informationen über den Verkäufer"
-diese Terminologie sei ebay-typisch - gelange der ebay-Nutzer auch hier wieder
auf die bereits dargebrachte "Mich-Seite" mit Impressum. Die "Mich-Seite"
beinhalte ein vollständiges Impressum. Von der Shop-Seite aus lassen sich nach
Darstellung der Beklagten ferner die "Shop-Bedingungen" via Mausklick aufrufen.
In diesen Shop-Bedingungen werde unter "Lieferbedingungen" klar, verständlich
und vollständig auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen.
Ihr Internet-Auftritt und ihre
Internet-Werbung ist deshalb nach Auffassung der Beklagten gesetzeskonform,
weshalb sie durch den- angegriffenen Beschluß des Landgerichts Traunstein vom
13.12.2004 zu Unrecht untersagt worden sei.
Die Klägerin beantragt zu
erkennen:
Der Widerspruch der
Verfügungsbeklagten vom 12.1.2005 wird zurückgewiesen und der Beschluß des
Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 bleibt aufrecht erhalten.
Die Klägerin meint, daß die
einstweilige Verfügung vom 13.12.2004 auf ihren Antrag zu Recht ergangen sei.
Soweit die Beklagten darauf abstellten, daß sich auf der sogenannten
"Mich-Seite" der Beklagten ein vollständiges Impressum befinde, treffe dies für
den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Abmahnung am 25.11.2004 nicht
zu.
Es könne insbesondere von dem
Verbraucher nicht verlangt werden, daß er sich nach Aufruf eines Angebots
zunächst auf die "Mich-Seite" der Beklagten begebe, diese nach Informationen
durchsuche, jeden weiteren zur Verfügung gestellten Link anklicke, um die
hierüber aufgerufenen Seiten nach den unternehmerischen Informationen zu
durchsuchen. Der Unternehmer sei verpflichtet, die Informationen derart zur
Verfügung zu stellen, daß sie vom Verbraucher eingesehen werden könnten und
nicht dieser danach suchen müßte.
Die Beklagten seien auch nicht
ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Verbraucher auf der Angebotsseite auf das
bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei genüge es nicht, wenn der
Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt werde, sich die
gesetzlich vorgeschriebenen Informationen irgendwo zu
verschaffen.
Entscheidungsgründe
:
Die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Traunstein vom 13.12.2 004 war aufzuheben und der Verfügungsantrag
war als unbegründet abzuweisen, da der streitgegenständliche Internet-Auftritt
der Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG ist. Nach
dieser Vorschrift verhält sich wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen
Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Nach Auffassung der Kammer
erfüllt der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten sowohl in
Bezug auf die Pflichtangaben, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Belehrung
über ein Widerrufsrecht die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c,
355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind.
Die entscheidende Frage war, ob
diese Pflichtangaben unmittelbar auf der "Mich-Seite" des Anbieters leicht
erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, daß diese Angaben durch
jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können.
Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein
Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis
nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern
diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und
"Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die
Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der
Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine
durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden
wird. Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum
Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, daß der
Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch
die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne
weiteres wahrnehmen kann. Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht
sogar die Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine
Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die
Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden
Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht
erkennbar.
Entsprechendes gilt für die
Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link
"Shop-Bedingungen". Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der
Überschrift "Lieferbedingungen". Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick
erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen des §
312c BGB i. V. rn. § 1 BGB -Info-VO. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Ziffer
11, 711 ZPO.
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