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Leitsätze:
1.Über das Widerrufsrecht bei
eBay sollte auf der Angebotseite selbst informiert werden.
2. Eine Belehrung auf der „Mich“
Seite reicht nicht aus, zumindestens wenn es keine weiteren Hinweise auf der
Angebotsseite gibt, dass die Widerrufsbelehrung auf der „Mich“ Seite zu finden
ist.
OLG Hamm, Urteil vom
14.04.2005 – 4 U 2/05
Vorinstanz: Landgericht
Bielefeld, AZ 17 O
160/04
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin
gegen das am 8. Oktober 2004 verkündete Urteil der VIII. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß der Verbotstenor zu 1) der Beschlussverfügung vom 7. September 2004 wie
folgt neu gefaßt wird:
Der Antragsgegnerin wird
es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht
auf die Weise hingewiesen wird, daß auf „mich" unter der Rubrik „Angaben zum
Verkäufer" geklickt werden muß, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht
erfährt.
Die Antragsgegnerin trägt
die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Beide Parteien bieten im Internet
unter dem Portal eBay verschiedene Artikel aus dem Bereich des Computerzubehörs
an.
Die Antragsgegnerin bot dort in
der Zeit vom 16.08. bis 26.08.2004 zum Sofortkauf zum Preise von 48,50 € einen
Artikel „Trust 108 Mbps WIRELESS LAN-PCMCIA KARTE NEU/RECHNUNG!" an. Bei den
Angaben zum Verkäufer ist u.a. angeführt „T gmbh mich".
In dem genannten Angebot wird der
angebotene Artikel näher beschrieben und es werden einige kurze Angaben zur
Kaufabwicklung gemacht. Unstreitig enthält diese Seite der Antragsgegnerin bei
eBay keine Belehrung über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Jedoch kann der
Interessent, wenn er den Punkt „mich" unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer"
anklickt, zu weiteren Informationen über die Antragsgegnerin gelangen. Unter den
dortigen „Informationen zum Verkäufer" findet sich u.a. eine „Widerrufsbelehrung
nach Fernabsatzgesetz".
Die Antragstellerin hat
beanstandet, daß sich die Widerrufsbelehrung nicht bei dem Angebot selbst
befinde, was zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin
darstelle.
Das Landgericht hat der
Antragsgegnerin deswegen antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Verkaufsplattform
eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten oder Bestellungen aufzufordern, ohne
auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts gemäß §§ 355, 356 BGB
hinzuweisen.
Den Widerspruch der
Antragsgegnerin gegen diese Beschlußverfügung hat das Landgericht durch Urteil
vom 8. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die
Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr
Abweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrages ist sie der Ansicht, daß sie mit der
beanstandeten Ausgestaltung ihrer Internetseiten der Belehrungspflicht genügt
habe. Jeder Nutzer könne von der eBay-Startseite über die Navigationsleiste zu
den eBay-Shops und dort zur T GmbH gelangen. Dort seien Informationen zum
Verkäufer zu finden, u.a. eine Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzgesetz.
Diese Information sei bei jedem Geschäft, das über eBay abgewickelt werde,
abrufbar. Es genüge dazu die Betätigung der Taste „Kontakt" oder „Impressum".
Man habe somit zwei Möglichkeiten, um durch einen einzigen Klick zur
Widerrufsbelehrung zu gelangen. Man klicke entweder auf das Symbol „mich" oder
aber auf die Befehlszeile „Informationen über den Verkäufer". Beide Befehle
entsprächen der durch eBay vorgeschriebenen „Architektur bzw. Programmierung".
Die vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgeschlagene Verfahrensweise zur
Belehrung der Verbraucher sei demgegenüber nicht einfacher.
Die Antragsgegnerin
beantragt,
das am 8. Oktober 2004 verkündete
Urteil des Landgerichts Bielefeld sowie die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2004 aufzuheben.
Nach Hinweis des Senats nach §
139 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt die Antragstellerin unter Ergänzung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß der Antragsgegnerin untersagt wird, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten
aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, daß
auf „mich" unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muß, damit
der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Antragsgegnerin
ist im Ergebnis unbegründet.
Das Verbotsbegehren der
Antragstellerin ist in der Fassung, die die Antragstellerin ihrem Begehren in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, hinreichend bestimmt.
Die Antragstellerin wendet sich
nämlich gegen das Angebot der Antragsgegnerin vom 26. August 2004, das als
Anlage A 1 überreicht worden ist. Bei diesem Angebot der Antragsgegnerin gelangt
man zu der Widerrufsbelehrung entsprechend den Vorschriften des
Fernabsatzgesetzes nur dann, wenn man unter dem Punkt „Angaben zum Verkäufer"
auf den Punkt „mich" klickt. Im Hinblick auf diese konkrete Verletzungsform ist
die von der Antragstellerin zunächst gewählte Verbotsformel, die das Landgericht
in seine Beschlußverfügung übernommen hat, zu weitgehend abstrahiert. Denn die
Antragsgegnerin hat die Widerrufsbelehrung nicht gänzlich unterlassen, worauf
die Verbotsformel abzielte. Die Antragsgegnerin hat die Belehrung vielmehr an
einer versteckten Stelle plaziert. Rechtlich gesehen muß sich ein Anbieter, der
eine unzureichende Belehrung gibt zwar so behandeln lassen, als hätte er keine
Belehrung erteilt. Wie allgemein muß sich aber auch in diesem Fall die
Verbotsformel nicht an der verletzten gesetzlichen Vorschrift orientieren,
sondern an dem verletzenden Verhalten. Das ist bei einer unzureichenden
Widerrufsbelehrung die Art und Weise wie diese Belehrung erteilt worden ist.
Dieser Anlehnung an die konkrete Verletzungsform hat die Antragstellerin aber
durch ihren Maßgabezusatz in ihrem Berufungsantrag hinreichend Rechnung getragen
und damit ihrem Verbotsbegehren einen zulässigen Inhalt gegeben.
Die Dringlichkeitsvermutung des §
12 Abs. 2 UWG ist vorliegend nicht widerlegt.
Der Verfügungsanspruch folgt aus
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB und §
1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info Verordnung.
Die Klagebefugnis der
Antragstellerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin der
Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG.
Die unlautere Verhaltensweise der
Antragsgegnerin i.S.d. § 3 UWG folgt hier aus der Verletzung der gesetzlichen
Verpflichtung, klar und verständlich auf das Widerrufsrecht bei
Verkaufsangeboten hinzuweisen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß
es hier um Fernabsatzgeschäfte geht und die Antragsgegnerin deshalb die Pflicht
trifft, den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht
hinzuweisen, § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info
Verordnung. Diese Hinweispflicht gilt auch für Angebote im Internet zum Verkauf
gegen Höchstgebot und zum Sofortkauf. Ein solches Angebot fällt nicht als
Angebot im Rahmen einer Versteigerung nach § 156 BGB unter die
Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, weil es an dem eine
Versteigerung kennzeichnenden Zuschlag fehlt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom
3. November 2004 - Az. VIII ZR 375/03).
Diese Belehrungsvorschrift ist
auch i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Es geht um Verbraucherschutz
(Baumbach/Hefermehl/Köhler Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 4 UWG Rz. 11.170 ff).
Mithin handelt unlauter i.S.d. § 3 UWG, wer gegen diese gesetzlichen
Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften verstößt.
Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese
Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik „mich" in dem Angebot der
Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers
bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das
Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich" findet
sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die
Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den
Gedanken, das „mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er
sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar
auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im
Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun
haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das
Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird. Die Einwendungen der
Antragsgegnerin, die sich auf die Erreichbarkeit verkäuferbezogener Angaben nach
§ 6 TDG beziehen, gehen damit von vornherein an der Sache vorbei. Um die
Erreichbarkeit solcher verkäuferbezogener Angaben geht es hier nicht.
Das gleiche gilt für die
Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dem vom Landgericht im Urteil
gemachten Vorschlag zur Plazierung des Widerrufsrechts. Selbst wenn der
Vorschlag des Landgerichts untauglich sein sollte, ändert das nichts daran, daß
die von der Antragsgegnerin vorgenommene und von der Antragstellerin
beanstandete Plazierung der Widerrufsbelehrung unter „mich" unzureichend ist.
Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man
zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich
schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter „mich" etwas zu den
Kaufvertragsbedingungen zu finden. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin
dazu, wie sie ihren „Shop" organisiert hat, führen nicht zum Erfolg. Das hier
interessierende und von der Antragstellerin angegriffene Angebot wird auf einer
Seite außerhalb des Shops präsentiert. Die Frage, ob bei den im Shop
präsentierten Waren eine ausreichende Widerrufsbelehrung gegeben ist, ist im
vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Dahingestellt bleiben kann auch,
wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag
durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin
noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung
zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil
sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits
sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen,
ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht
klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der
Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die
Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht
belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner
Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten
Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob
die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben
wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Umformulierung des Verbotsbegehrens stellt kein teilweises
Unterliegen der Antragstellerin dar, weil ihr Verbotsbegehren in der Sache von
Anfang an auf das Verhalten gerichtet war, was der Antragsgegnerin nunmehr durch
die Neufassung der Verbotsformel verboten wird.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
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