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Beachten Sie bitte die Urteilsbesprechung unter "Aus und
vorbei:eBay kann ein Mitglied jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen
kündigen"
Leitsätze:
1.
Ebay kann den Nutzungsvertrag mit seinen Mitgliedern jederzeit mit einer Frist
von 14 Tagen ordentlich kündigen.
2. Aus einer marktbeherrschenden Stellung
von eBay kann das einzelne Mitglied keine Rechte herleiten. Insbesondere besteht
weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Anschlußzwang
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U 169/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
2 O 49/04
Landgericht Potsdam
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
....Klägers
und Berufungsklägers,
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock -
gegen
eBay
International AG ....
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: ......
hat
der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 27.04.2005 durch
den
Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter
für Re c h
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erkannt:
Die
Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2004 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1.
Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Aufhebung der von ihr für sein Nutzerkonto
ausgesprochenen Sperre sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der
Beklagten in Anspruch.
Der
Kläger ist seit 01.05.2001 Mitglied der Beklagten. Seit Januar 2003 vertreibt er
über sein Mitgliedskonto "xxx" Waren seiner Ehefrau, die seit 1997 ein
Handelsunternehmen betreibt, in welchem der Kläger angestellt ist.
Die
Beklagte ließ am 30.05.2003 das Nutzerkonto des Klägers mit sofortiger Wirkung
sperren, und zwar unter Hinweis darauf, dass der Kläger zu viele negative
Bewertungen anderer Nutzer erhalten habe. Mit Schreiben vom 04.09.2003 (BI. 155,
156 d.A.), gerichtet an den anwaltlichen Vertreter des Klägers, kündigte die
Beklagte den Nutzungsvertrag gemäß § 4 Nr. 4 ihrer AGB vorsorglich zum
31.09.2003.
Der
Kläger hat beantragt,
1. die
Beklagten zu verurteilen, die Sperrung des eBay Accounts xxx aufzuheben,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
materiellen Schäden, die ihm aus der Sperrung des eBay Accounts xxx entstanden
sind, zu ersetzen.
Die Beklagte
hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1. sei deshalb unbegründet, weil die Beklagte
wirksam den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 04.09.2003 - ordentlich - gekündigt habe.
Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da der Kläger lediglich Waren seiner
Frau veräußert habe und die Beklagte deshalb sich nicht schadensersatzpflichtig
gemacht haben könne.
Der
Kläger hat Berufung eingelegt.
Beide
Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der
Kläger beantragt,
unter
Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag
zu erkennen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Akteninhalt ergänzend Bezug genommen-
Die
Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das
Landgericht hat die Klage. soweit der Kläger darauf anträgt, die Sperrung des
ebay - Accounts xxx
aufzuheben, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Aufhebung der Sperrung deshalb nicht zu, weil der
Nutzungsvertrag mit Rücksicht auf die von der Beklagten erklärte - ordentliche-
Kündigung wirksam beendet ist.
Die
dagegen vorgetragenen Berufungsrügen greifen nicht durch.
1.
Das
Landgericht hat zutreffend die Berechtigung der Beklagten bejaht, gemäß § 4 Nr.
4 ihrer seit dem 31.05.2003 geltenden AGB (BI. 203 d.A.) den Nutzungsvertrag
jederzeit mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende zu kündigen.
a)
Der Kläger
selbst zweifelt - im Grundsatz - nicht an, dass die Beklagte berechtigt ist,
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden und auch hierbei im Einklang
mit den §§ 307 309 BGB in § 4 Nr. 4 ihrer AGB ein ordentliches
Kündigungsrecht aufzunehmen (Seite.4 der Berufungsbegründung - BI. 405 d.A.).
Die Vertragsfreiheit gebiete es, Dauerschuldverhältnisse mit einer
ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Beklagte hat dem Nutzer in § 4 Nr.
3 AGB ebenfalls ein Kündigungsrecht eingeräumt, das dieser jederzeit - ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist - ausüben kann. Die für eine Kündigung der
Beklagten ausbedungene Kündigungsfrist von vierzehn Tagen kann nicht als
unangemessen bezeichnet werden, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des § 621
Nr. 5 BGB im Einklang steht.
Entgegen den
Ausführungen des Klägers kann der Beklagten das Recht zur ordentlichen
Kündigung nicht mit dem Hinweis darauf versagt werden, der Anlass der
Kündigung sei die vorangegangene Sperrung gewesen. Die Beklagte hat in
ihrem Schreiben vom 04.09.2003 (BI. 155, 156 d.A.) ausdrücklich erklärt, sie
spreche vorsorglich gemäß § 4 Nr. 4 AGB "zusätzlich" - also unabhängig von der
vorausgegangenen Sperrung -
die Kündigung aus. Dieses Recht auf ordentliche Kündigung stand der
Beklagten zu. Deshalb kommt es entgegen
dem Vorbringen
des Klägers nicht darauf an, dass die Beklagte - möglicherweise - ohne
vorausgegangene Sperrung keine Veranlassung zur Kündigung gemäß § 4 Nr. 4 AGB
gehabt hätte. Wie das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen bereits
zutreffend bemerkt hat, ist die Frage nach der Berechtigung zu einer
ordentlichen Kündigung völlig losgelöst von den Auseinandersetzungen der
Parteien hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sperrung des Nutzerkontos des
Klägers durch die Beklagte zu beantworten. Denn andernfalls würde das
Erfordernis eines wichtigen Grundes in der Tat zur Voraussetzung der
ordentlichen Kündigung werden, was aber systemwidrig ist.
b)
Die Kündigung
als solche ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, wirksam.
Ohne
rechtliche Bedeutung ist, dass das Kündigungsschreiben vom 04.09.2003 nicht von
einem Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied der Beklagten unterzeichnet
ist. Die Kündigung ist im Geschäftsbetrieb der Beklagten auf deren Briefbögen
erklärt worden, und zwar von einem Angehörigen der Rechtsabteilung der
Beklagten. Schon deshalb bestehen an der Wirksamkeit der Kündigung -
insoweit - keine Zweifel. Außerdem ist die Kündigung vom 04.09.2003 an
Rechtsanwalt .... in Bad Schönborn
gerichtet, der seinerzeit den Kläger anwaltlich vertrat. Dieser hat keinerlei
Bedenken geäußert in dem Sinne, dass die Kündigung von einer nicht
vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sei. Auch im Verfahren erster
Instanz hat der Kläger schriftsätzlich Bedenken nicht vortragen lassen. In der
Sitzungsniederschrift vom 21.07.2004 sind dort geäußerte Bedenken nicht
protokolliert worden. Das Landgericht hat unter den gegebenen Umständen zu-
Recht eine verspätete Rüge mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 180, 177,
179 BGB nicht zugelassen.
Unschädlich
ist schließlich der von dem Kläger erstmals im Berufungsrechtszug angeführte
Umstand, dass die Kündigung zum 31-09.2003 ausgesprochen worden ist. Es versteht
sich von selbst, dass das unrichtige Datum des 31.09.2003 im Wege der
ergänzenden Auslegung (§§ 133, 157,242 BGB) dahin zu verstehen ist, dass der
30.09.2003 gemeint gewesen ist.
2.
Das
Landgericht hat aufgrund des Vortrages des Klägers mit Recht keine sonstigen
Umstände erblickt, die die Kündigung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unwirksam erscheinen ließen.
Erstmals im
Berufungsrechtszug (Seite 3 der Berufungsbegründung - BI. 404 d.A.) macht der
Kläger geltend, die Kündigung sei angesichts der zwischenzeitlichen
Monopolstellung der Beklagten als unangemessene Benachteiligung zu werten. Mit
diesem neuen Vorbringen. für das der Kläger einen Zulassungsgrund nach § 531
Abs. 2 ZPO nicht angibt, ist der Kläger im zweiten Rechtszug ausgeschlossen.
Das gilt auch
insoweit, als der Kläger erstmals auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 31.03.2005
(BI. 478 d.A.) einen Verstoß gegen die Bestimmungen des GWB vorträgt. Es handelt
sich auch hierbei um einen neuen Klagegrund.
Außerdem kann
der Kläger aus der erst im zweiten Rechtszug vorgetragenen
marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auch der Sache nach nichts für
sich herleiten. Auch für die Beklagte gilt - und zwar unabhängig von. ihrer
Marktstellung - der Grundsatz der Abschlussfreiheit.
Ein
unmittelbarer Anschlusszwang besteht nicht. Die Beklagte als Online-Marktplatz
gehört nicht zu dem Kreis der Daseinsvorsorge, bei dem teilweise die
Abschlusspflicht gesetzlich geregelt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63.
Aufl., Einf v § 145 BGB, Rdnr. 8).
Ein
mittelbarer Anschlusszwang kann gleichfalls nicht angenommen werden. Das ist nur
unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn die Ablehnung des
Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung ist (Palandt/Heinrichs, aa.a.O.,
Rdnr. 9). Es ist nichts dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht
vorgetragen, dass - ihm gegenüber - die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine
unerlaubte Handlung bedeuten würde.
Schließlich
führt auch der Hinweis des Klägers auf die Bestimmungen des GWB zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit nämlich der Kläger erstmals auf Seite 7
des Schriftsatzes vom 31.03.2005 (B1.478 d.A.) - lange nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist - vorträgt, er sei bei der Beklagten gewerblich tätig
gewesen. setzt er sich mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen in
Widerspruch. Er hat nämlich auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.04.2004
geleugnet, als Kaufmann tätig gewesen zu sein; er hat vielmehr vorgetragen, er
sei als "Privatperson'" Mitglied der Beklagten; in dem Handelsunternehmen seiner
Ehefrau sei er lediglich angestellt (B1. 229 d.A.). Das Landgericht hat mit
Rücksicht auf diesen Vortrag des Klägers seine örtliche Zuständigkeit (§ 21 Abs.
1 ZPO) bejaht, die die Beklagte unter Hinweis auf ihre in den AGB enthaltene
Gerichtsstandsvereinbarung verneint hatte.
Mit Rücksicht
auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ist der Kläger nicht als ein am Wettbewerb
beteiligter Unternehmer anzusehen, was aber Voraussetzung für die Anwendung der
Bestimmungen des GWB wäre.
Ohne
Rechtsfehler hat das Landgericht den Feststellungsantrag für- unbegründet
erachtet. Die Unbegründetheit des Feststellungsantrages ergibt sich allein
daraus, dass nach dem Klagevorbringen nichts für einen durch die Sperre des
Nutzerkontos bedingten Schadens des Klägers ersichtlich ist. Das Landgericht hat
insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger nach seinem eigenen
Vorbringen über das Nutzerkonto Waren zum Verkauf angeboten hat, die im Eigentum
seiner Ehefrau - bei der er lediglich angestellt war - standen. Folglich kann
dem Kläger ein Schaden nicht entstanden sein.
Auf die
Hilfserwägungen des Landgerichts dazu, ob die Sperrung des Nutzerkontos gemäß §
2 Nr. 7 AGB berechtigt war, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Demnach
braucht auch den Ausführungen des Klägers - hierzu - im Schriftsatz vom
31.03.2005 (131. 472 ff. d.A.) nicht näher nachgegangen zu werden. Das gilt auch
insoweit, als der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.04.2005 (BI. 521 f.
d.A.) der Beklagten vorhält, sie habe aufgrund vertraglicher Nebenpflichten ihm
"Transaktionsdaten" mitzuteilen gehabt.
Die Revision
wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert im
Berufungsrechtszug: 6.500,00 €.
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