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Leitsatz
(amtlich)
Bei Kaufverträgen zwischen einem
gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher,
die im Rahmen einer sog.
Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß
§§ 145 ff. BGB und nicht durch
einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen,
ist das Widerrufsrecht des
Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 3.
November 2004 - VIII ZR 375/03 - LG Traunstein AG
Rosenheim
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die
Richter Dr. Beyer, Ball und Dr.
Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen
das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Traunstein vom 25.
November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger handelt gewerblich mit
Gold- und Silberschmuckstücken. Er
stellte am 7. September 2002 auf
der Website der eBay International AG (im
folgenden: eBay) ein "15,00 ct.
Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung
ein und bestimmte eine Laufzeit
für die Internet-Auktion von einer Woche.
Der Beklagte gab am 14. September
2002 mit 252,51 € das höchste Gebot ab,
verweigert jedoch die Abnahme und
Bezahlung des Armbands.
Der Kläger verlangt von dem
Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich
11 € Versandkosten, insgesamt
263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen und die
Berufung zugelassen. Das Landgericht hat
die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat
ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein
Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages
im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB
zustande gekommen. Dem
Kläger stehe jedoch ein Anspruch
auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil
der Beklagte seine auf den
Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung
gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen
habe. Das Widerrufsrecht des
Beklagten sei nicht gemäß § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen,
da es sich bei der durchgeführten Internet-
Auktion nicht um eine
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe.
Der Kaufvertrag sei nicht wie bei
einer Versteigerung nach § 156 BGB durch
einen Zuschlag zustande gekommen,
sondern dadurch, daß der Beklagte innerhalb
der vom Kläger bestimmten
Annahmefrist das an den Meistbietenden
gerichtete Verkaufsangebot des
Klägers angenommen habe.
II.
Die Revision des Klägers hat
keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Dem Kläger steht gegen den
Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2
BGB auf Zahlung des Kaufpreises
für das Armband zu, da der Beklagte seine
auf den Abschluß des
Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen
hat (§§ 312 d Abs. 1, 355
BGB).
1. Zutreffend hat das
Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien
am 14. September 2002 im Rahmen
einer sog. Internet-Auktion von eBay einen
Kaufvertrag über das Armband
geschlossen haben. Darüber besteht zwischen
den Parteien kein Streit. Mit
Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen
des § 312 d Abs. 1 BGB für ein
Widerrufsrecht des Beklagten nach
§ 355 BGB bejaht. Der zwischen
dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1
BGB) und dem Beklagten als
Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekommene
Vertrag stellt einen
Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB
dar. Dies wird von der Revision
ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weitere
Annahme des Berufungsgerichts,
daß der Beklagte seine auf den Abschluß
des Vertrages gerichtete
Willenserklärung rechtzeitig (§ 312 d Abs. 2 BGB) widerrufen
habe. Die Revision meint jedoch,
dem Beklagten habe nach § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB ein
Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im
Rahmen einer Versteigerung
geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision
nicht durch.
2. Zu Recht hat das
Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen
Ausschluß des Widerrufsrechts
gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint.
Nach dieser Vorschrift besteht
das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht bei
Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen
(§ 156 BGB) geschlossen werden.
Um einen solchen Vertrag handelt es sich im
vorliegenden Fall
nicht.
a) Entgegen der Auffassung der
Revision haben die Parteien den Kaufvertrag
über das Armband im Rahmen der
Internet-Auktion von eBay nicht in
der Form einer Versteigerung im
Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach
§ 156 Satz 1 BGB kommt bei einer
Versteigerung der Vertrag erst durch den
Zuschlag zustande. Der Zuschlag
ist die Willenserklärung des Auktionators, mit
der dieser das Gebot eines
Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem
solchen Zuschlag fehlte es bei
der auf der Website von eBay durchgeführten
Internet-Auktion, die damit keine
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellte.
aa) Der bei der Internet-Auktion
geschlossene Kaufvertrag der Parteien
kam nicht nach § 156 BGB durch
den Zuschlag eines Auktionators zustande,
sondern durch Willenserklärungen
- Angebot und Annahme - der Parteien gemäß
§§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149,
129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der
Website von eBay ein "15,00 ct.
Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung
anbot und die Internet-Auktion
startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot
ab, das sich an den richtete, der
innerhalb der Laufzeit der Auktion
das höchste Gebot abgab. Dies war
der Beklagte, der das Angebot des Klägers
mit seinem Gebot annahm. Davon
geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt
der Willenserklärungen der
Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im
Einklang mit den Bestimmungen
über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay,
denen die Parteien vor der Teilnahme an
der Internet-Auktion zugestimmt
hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB
war in diesen
Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von
eBay nicht
erteilt.
bb) Fehl geht die Annahme der
Revision, es habe sich bei der Internet-
Auktion von eBay gleichwohl um
eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt.
Der Vertrag sei im Wege eines
"Zuschlags durch Zeitablauf" zustande gekommen,
indem der Zuschlag als
Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der
Auktion ersetzt worden sei. Dem
kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als
Voraussetzung des
Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt,
eine Willenserklärung, das heißt
die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen
Erfolgs gerichtete Äußerung einer
Person (BGHZ 149, 129, 134
m.w.Nachw.). Der bloße
Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und
vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der
Festlegung der Laufzeit der
Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß
§ 148 BGB eine Frist für die
Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden.
Die vertragliche Bindung der
Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser
Frist, sondern auf ihren -
innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen
- Willenserklärungen. Der bei der
Internet-Auktion geschlossene Vertrag
kam mithin nicht, wie die
Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar
durch Zeitablauf" zustande,
sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit
dem der Beklagte das befristete
Angebot des Klägers annahm. Daß dessen
Angebot an den Meistbietenden
gerichtet war und damit erst nach Auktionsende
feststand, wer als Meistbietender
Vertragspartner des Klägers geworden
war, berührt die Wirksamkeit des
Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135).
b) Der Ausschluß des
Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
erstreckt sich nur auf solche
Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag
- anders als bei der vorliegenden
Internet-Auktion - nach § 156 BGB durch einen
Zuschlag des Auktionators
zustande kommt. Andere - von der dispositiven
Vorschrift des § 156 BGB
abweichende - Formen des Vertragsschlusses im
Rahmen einer Versteigerung werden
nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt.
Dies folgt aus dem Wortlaut (aa),
der systematischen Stellung (bb) und dem
aus den Gesetzesmaterialien
erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung (cc).
aa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5
BGB besteht das Widerrufsrecht nicht
bei Fernabsatzverträgen, die "in
der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)"
geschlossen werden. Zwar läßt
sich die vorliegende Internet-Auktion, bei welcher
der Kaufvertrag nicht nach § 156
BGB zustande kam, nach dem allgemeinen
Sprachverständnis ebenfalls als
Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung
des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist
jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich
der Vertragsschluß gemäß § 156
BGB durch Gebot und Zuschlag
vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme
auf § 156 BGB und aus der auf die
Art des Zustandekommens des
Vertrages abstellenden
Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag "in
der Form" von Versteigerungen
nach § 156 BGB geschlossen worden sein
muß. Eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen,
bei denen der Fernabsatzvertrag
nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen
wird, ist aus dem
Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten.
bb) Die systematische Stellung
des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht
ebenfalls gegen eine erweiternde
Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält
- neben anderen abschließend
aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1
bis 4) - eine Ausnahme von dem in
§ 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz,
daß dem Verbraucher, der mit dem
Unternehmer einen Fernabsatzvertrag
schließt, das Widerrufsrecht
zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von
dem gesetzlichen Grundsatz
spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift
und damit gegen eine erweiternde
Auslegung, nach der auch Internet-
Auktionen, bei denen der Vertrag
nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen
wird, von der Ausnahmeregelung
erfaßt würden.
cc) Auch die Gesetzesmaterialien
und der aus ihnen erkennbare Zweck
der gesetzlichen Regelung
sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde
Auslegung des
Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts.
(1) Die gesetzliche Regelung des
Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht
auf eine Vorgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die
in Art. 6 ein Widerrufsrecht für
Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der
deutsche Gesetzgeber zunächst in
§ 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelungen
sodann - inhaltlich im
wesentlichen unverändert - in § 312 d BGB übernommen wurden. Der Zweck des
Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht
nach der Fernabsatzrichtlinie und
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
für das Fernabsatzgesetz darin,
den Verbraucher vor der Gefahr einer
Fehlentscheidung beim Kauf zu
schützen, die daraus entsteht, daß der Verbraucher
im Fernabsatzgeschäft regelmäßig
nicht die Möglichkeit hat, die Ware
vor Vertragsschluß zu besichtigen
oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen
Gespräch erläutern zu lassen
(vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz - ABl. EG Nr. L 144
vom 4. Juni 1997, S. 19;
Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines
Gesetzes über Fernabsatzverträge
und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von
Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15).
(2) Die Fernabsatzrichtlinie
selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 insgesamt
nicht für "Verträge, die bei
einer Versteigerung geschlossen werden".
Daraus ist jedoch nicht
herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers
auch bei Internet-Auktionen der
vorliegenden Art nicht bestehen sollte.
Die Fernabsatzrichtlinie enthält
keine Bestimmung des Begriffs der Versteigerung.
Weder der Wortlaut der Richtlinie
noch die ihrem Entwurf zugrundeliegenden
Materialien geben Aufschluß
darüber, ob solche Internet-Auktionen,
bei denen der Vertrag auf anderem
Weg als durch den Zuschlag des Versteigerers
zustande kommt, vom
Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen
sein sollten. In der Begründung
des Rates zu dem am 29. Juni 1995
festgelegten Gemeinsamen
Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1
vom 30. Oktober 1995), in dem die
Ausnahmebestimmung für Versteigerungen
erstmals enthalten ist, wird
lediglich ausgeführt, daß die "praktischen Einzelheiten
einer Versteigerung" deren
Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie rechtfertigten (aaO,
S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über die herkömmlichen
Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorliegenden
Art vom Anwendungsbereich der
Richtlinie ausgeschlossen sein sollten.
Der Umstand, daß das Internet
trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten
Internetnutzung im Anhang I der
Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für
Fernkommunikationstechniken
angegeben sind, nicht aufgeführt
ist, spricht eher
dagegen.
Davon abgesehen könnte aus der
Fernabsatzrichtlinie für eine erweiternde
Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr.
5 BGB selbst dann nichts hergeleitet
werden, wenn die vorliegende
Internet-Auktion als Versteigerung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick
auf die Verwirklichung des
bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvorgaben
für die Mitgliedstaaten. Soweit
die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich
einschränkt, ist es den
Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts
nicht entgegenstehen, nicht
verwehrt, weitergehende Regelungen
zum Verbraucherschutz zu
erlassen, mithin auch solche Regelungen,
die den Ausnahmetatbestand für
Versteigerungen enger fassen und die das
Widerrufsrecht des Verbrauchers
somit auch in Fällen zur Anwendung bringen,
für welche die Richtlinie keine
verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend
erlaubt Art. 14 Satz 1 der
Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, daß die Mitgliedstaaten
in dem unter die Richtlinie
fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in
Einklang stehende strengere
Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten
können, um ein höheres
Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
(3) Der Regierungsentwurf zum
Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7
Buchst. c ebenso wie Art. 3 Abs.
1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, daß
das Gesetz insgesamt keine
Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge,
die "im Wege einer Versteigerung"
geschlossen werden. Der Wortlaut des Entwurfs
enthielt noch keine Bezugnahme
auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu
entnehmen, daß dabei zunächst
an Versteigerungen gedacht war,
bei denen der Vertrag durch den Zuschlag
des Auktionators zustande kommt.
Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche
Versteigerungen und die
öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei
denen für den Eintritt der
rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich
ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen,
BGBl. I 2003, S. 547). In der
Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß
Versteigerungen im Wege des
Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen
behindert würden, wenn der
Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte
(aaO). Jedoch gelte dies nur "für
Verträge, bei welchen der Abschluß im unmittelbaren
Anschluß an die Abgabe der Gebote
durch virtuellen Zuschlag" erfolge
(aaO). Ob die Verfasser der
Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten
Zuschlag im Rechtssinne (§ 156
BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff
in einem untechnischen Sinn
verstanden haben, wird nicht deutlich, kann
aber auch dahingestellt
bleiben.
Aufgrund der Beschlußempfehlung
des Rechtsausschusses wurde nämlich
der Verbraucherschutz bei den im
Rahmen von Versteigerungen geschlossenen
Kaufverträgen gegenüber dem
Regierungsentwurf und der Fernabsatzrichtlinie
in zweifacher Hinsicht verstärkt.
Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes
(§ 1 FernAbsG) wurde in der
Beschlußempfehlung entgegen § 1
Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des
Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie auf Versteigerungen
ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Versteigerungen
die vom Unternehmer nach § 2
FernAbsG zu erbringenden Informationen
zuteil werden zu lassen
(BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteigerungen
sollte lediglich das in § 3 des
Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht
nicht zur Anwendung kommen. Der
dafür nach der Beschlußempfehlung
in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG
vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegenüber
§ 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des
Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung, indem zur Konkretisierung
des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich
auf § 156 BGB Bezug genommen und
der Ausschluß des Widerrufsrechts auf
solche Fernabsatzverträge
beschränkt wurde, die "in der Form von Versteigerungen
(§ 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) geschlossen werden".
Der Gesetzgeber ist diesen
Beschlußempfehlungen des Rechtsausschusses
gefolgt und hat sie unverändert
in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend
lediglich mit einer
unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche
Gesetzbuch übernommen. Daraus ist
zu schließen, daß der Gesetzgeber dem
Verbraucherschutz bei
Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen wollte,
als es im Regierungsentwurf und
in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war,
und daß er es dafür -
entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses
zu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) -
als notwendig erachtete, den Ausschluß des
Widerrufsrechts auf
Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken
und damit das Widerrufsrecht des
Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vorliegenden
Art bestehen zu lassen. Demgemäß
heißt es in der Begründung des
Rechtsausschusses, die meisten
"sog. Internetversteigerungen" seien keine
Versteigerung "im Rechtssinne",
die in § 156 BGB als ein Vertragsschluß definiert
werde, "bei dem das Angebot durch
ein Gebot des einen Teils und die Annahme
desselben durch den Zuschlag"
erfolge; die Endgültigkeit "des Zuschlags"
sei das Wesensmerkmal einer
Versteigerung, das auch bei einer Versteigerung
im Fernabsatz erhalten bleiben
müsse (aaO). Auf diesen Erwägungen
beruhte die Formulierung für die
vom Rechtsausschuß vorgeschlagene
Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5
FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen, die "in der
Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) geschlossen werden",
nicht bestehen sollte. Da der Gesetzgeber
der Empfehlung des
Rechtsausschusses, nur - im vorgenannten
Sinn - "echte Versteigerungen im
Fernabsatz" (aaO, S. 30, 32) vom Widerrufsrecht
auszunehmen, gefolgt ist,
verbietet sich eine Ausdehnung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf
Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie
im vorliegenden Fall - nicht
gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zustande
kommt.
(4) Der Schutzzweck des in § 312
d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufsrechts
und die Interessenlage sprechen
ebenfalls nicht für, sondern gegen eine
erweiternde Auslegung des § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht
soll, wie oben ausgeführt, den
Verbraucher vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften
schützen, bei denen er die Ware
vor Vertragsschluß in der
Regel nicht hat in Augenschein
nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis
besteht auch bei
Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich
regelmäßig nur mittels der im
Internet zur Verfügung gestellten Informationen
über die angebotene Ware
unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegenstand
bei einer Internet-Auktion von
einem Unternehmer erwirbt, ist somit den
gleichen Risiken ausgesetzt und
in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen
Vertriebsformen des
Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der
Zweck des gesetzlichen
Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem
Wortlaut entspricht, auf Verträge zu beschränken,
die in der Form von
Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt
durch Gebot und Zuschlag,
geschlossen werden.
Schutzwürdige Interessen des
Unternehmers oder von eBay stehen dem
nicht entgegen. Dem Ausschluß des
Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5
BGB liegt die Erwägung zugrunde,
daß die Durchführung einer Versteigerung
durch das Widerrufsrecht
erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658,
S. 33 und BT-Drucks. 14/3195, S.
30). Daß diese Befürchtung für die Internet-
Auktionen von eBay nicht
begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay,
die in ihrer für die vorliegende Internet-
Auktion maßgeblichen Fassung
selbst davon ausgehen, daß ein gesetzliches
Widerrufsrecht des Verbrauchers
gegenüber einem Unternehmer bestehe. In
§ 6 Abs. 5 dieser
Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich
verpflichtet, Verbraucher "über
das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren".
Unternehmer können und müssen
sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen
Vertriebsweg des
Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-
Auktionen von eBay anbieten
wollen, darauf einstellen.
c) § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist
schließlich auch nicht entsprechend auf
Internet-Versteigerungen der
vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für
die analoge Anwendung einer
Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige
Regelungslücke enthält (BGHZ 155,
380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus
einem unbeabsichtigten Abweichen
des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten
Gesetzgebungsvorhaben
zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben
muß (BGHZ aaO, 390), liegt hier
nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den
Materialien zum Fernabsatzgesetz
ersichtlich ist, den Abschluß von Fernabsatzverträgen
bei Internet-Auktionen gesehen
und dafür bewußt eine Regelung
getroffen, die lediglich solche
Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht
des Verbrauchers ausnimmt, die
durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB
zustande kommen. Für alle hiervon
abweichenden Formen des Abschlusses
von Fernabsatzverträgen bei
Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im
vorliegenden Fall, gegenüber dem
Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß
§ 312 d Abs. 1 BGB
zu.
Dr. Deppert Dr. Beyer
Ball
Dr. Frellesen Hermanns
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