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Problem: Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei eBay

 

Sich bei eBay als gewerblicher Händler aus der Masse hervorzuheben, erfordert zum Teil doch einiges an Fantasie. Einige Händler kommen somit auf die Idee, Selbstverständlichkeiten als besondere Leistung hervorzuheben. Ein grundsätzlichen Überblick zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten finden Sie in unserem Beitrag "Selbstverständlichkeiten in der Werbung sind selbstverständlich ... wettbewerbswidrig."

 

Zwei Problemkreise spielen in der Praxis eine Rolle und werden zum Teil auch abgemahnt.

 

1. eBay-Gebühren

 

Nach dem Grundsatz zur Gebührenabwälzung und -Erhebung bei eBay ist es Verkäufern bei eBay nicht erlaubt, zusätzlich zum Endpreis für den Artikel gesondert die eBay-Gebühren zu verlangen. Inwieweit diese Regelung zwischen Verkäufer und Käufer wirksam ist, halten wir für ungeklärt, da diese Regelung eigentlich zwischen eBay und dem Käufer sowie eBay und dem Verkäufer über die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird, jedoch eigentlich nicht direkt zwischen eBay-Verkäufer und dem Käufer.

 

Viele eBay-Händler werben somit in Umsetzung des Grundsatzes von eBay zur Gebührenabwälzung damit, dass der Käufer diese Gebühren nicht zu tragen hat, sinngemäß mit Formulierungen wie: "eBay-Gebühren tragen wir." o. ä. eBay selbst hat ein Banner zur Verfügung gestellt und empfiehlt die Verwendung . Es heisst dort:" Viele Verkäufer, die auf die Abwälzung der Angebotsgebühren verzichten, weisen inzwischen in Ihren Auktionen sogar ausdrücklich darauf hin, dass am Ende der Auktion neben den Versandkosten keine weiteren zusätzlichen Gebühren anfallen und stellen sich so den Interessenten als vorbildliche Verkäufer dar und verschaffen sich dadurch Vorteile gegenüber anderen.(z.B.: "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich WIR!!!") Machen Sie es doch genau so". Sie sollten es nicht genau so machen!

Doch Vorsicht: Diese Werbung ist insbesondere, wenn sie hervorgehoben im eBay-Angebot verwendet wird, in letzter Zeit abgemahnt worden. Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, AZ.: 5 W 129/07, dort unter Nr. 8 , gilt diese Werbung als wettbewerbswidrig.

 

Das eBay-Banner oder entsprechende Hinweise sollten daher nicht mehr verwendet werden.

 

2. Widerrusfrecht

Gern geworben wird auch mit der Selbstverständlichkeit, dass der Kunde sicher einkauft, da er ein einmonatiges Widerrufsrecht hat. Hier ergibt sich eine Verpflichtung zur Einräumung des Widerrufsrechtes aus dem Gesetz, so dass es in diesem Fall tatsächlich, je nach Formulierung, unzulässig sein dürfte, mit dieser gesetzlich verpflichtenden Selbstverständlichkeit hervorgehoben zu werben.

 

In diesem Zusammenhang kommt es wohl auch darauf an, wie konkret mit diesen Aussagen geworben wird. Insbesondere wenn exponiert und hervorgehoben auf Selbstverständlichkeiten hingewiesen wird, kann es erhebliche wettbewerbsrechtliche Probleme geben.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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