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Problem:
Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei eBay
Sich
bei eBay als gewerblicher Händler aus der Masse hervorzuheben, erfordert zum
Teil doch einiges an Fantasie. Einige Händler kommen somit auf die Idee,
Selbstverständlichkeiten als besondere Leistung hervorzuheben. Ein
grundsätzlichen Überblick zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten finden Sie in
unserem Beitrag "Selbstverständlichkeiten
in der Werbung sind selbstverständlich ... wettbewerbswidrig."
Zwei
Problemkreise spielen in der Praxis eine Rolle und werden zum Teil auch
abgemahnt.
1.
eBay-Gebühren
Nach dem Grundsatz zur Gebührenabwälzung
und -Erhebung bei eBay
ist es Verkäufern bei eBay nicht erlaubt, zusätzlich zum
Endpreis für den Artikel gesondert die eBay-Gebühren zu verlangen. Inwieweit
diese Regelung zwischen Verkäufer und Käufer wirksam ist, halten wir für
ungeklärt, da diese Regelung eigentlich zwischen eBay und dem Käufer sowie eBay
und dem Verkäufer über die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt wird, jedoch eigentlich nicht direkt zwischen eBay-Verkäufer und dem
Käufer.
Viele eBay-Händler werben somit in Umsetzung des
Grundsatzes von eBay zur Gebührenabwälzung damit, dass der Käufer diese Gebühren
nicht zu tragen hat, sinngemäß mit Formulierungen wie: "eBay-Gebühren tragen
wir." o. ä. eBay selbst hat ein Banner zur Verfügung gestellt und empfiehlt die
Verwendung . Es heisst dort:" Viele Verkäufer, die auf die Abwälzung der
Angebotsgebühren verzichten, weisen inzwischen in Ihren Auktionen sogar
ausdrücklich darauf hin, dass am Ende der Auktion neben den Versandkosten keine
weiteren zusätzlichen Gebühren anfallen und stellen sich so den Interessenten
als vorbildliche Verkäufer dar und verschaffen sich dadurch Vorteile gegenüber
anderen.(z.B.: "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich WIR!!!")
Machen Sie es doch genau so". Sie
sollten es nicht genau so machen!
Doch Vorsicht:
Diese Werbung ist insbesondere, wenn sie hervorgehoben im eBay-Angebot verwendet
wird, in letzter Zeit abgemahnt worden. Nach einer Entscheidung des OLG
Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, AZ.: 5 W 129/07, dort unter Nr. 8
, gilt diese Werbung als wettbewerbswidrig.
Das
eBay-Banner oder entsprechende Hinweise sollten daher nicht mehr verwendet
werden.
2.
Widerrusfrecht
Gern
geworben wird auch mit der Selbstverständlichkeit, dass der Kunde sicher
einkauft, da er ein einmonatiges Widerrufsrecht hat. Hier ergibt sich eine
Verpflichtung zur Einräumung des Widerrufsrechtes aus dem Gesetz, so dass es in
diesem Fall tatsächlich, je nach Formulierung, unzulässig sein dürfte, mit
dieser gesetzlich verpflichtenden Selbstverständlichkeit hervorgehoben zu
werben.
In
diesem Zusammenhang kommt es wohl auch darauf an, wie konkret mit diesen
Aussagen geworben wird. Insbesondere wenn exponiert und hervorgehoben auf
Selbstverständlichkeiten hingewiesen wird, kann es erhebliche
wettbewerbsrechtliche Probleme geben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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