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eBay-Angebote vorzeitig beenden -aber richtig-
Angebot ist rechtsverbindlich (OLG Oldenburg, Urteil vom
28.07.2005)
Das
Oberlandesgericht
Oldenburg hat mit Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen 8 U 93/05 ein interessantes Urteil zu der Frage gesprochen, ob
ein Kaufvertrag bei eBay auch dann zu Stande kommt, wenn der Bieter vor
Zeitablauf einer Auktion die Auktion vorzeitig beendet. Dies hat das OLG bejaht.
Mit der gleichen Frage hatte sich bereits das Landgericht Berlin befasst( LG Berlin,
Urteil vom 20.07.2004 - AZ: 4 0 293/04 ).
Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist durch das KG Berlin am 25.01.2005, AZ
17U 24/04 bestätigt worden. Die Rechtsprechung kann somit insgesamt als
gefestigt betrachtet
werden.
Das
Angebot eines Verkäufers ist verbindlich und nicht widerruflich. In § 9 Nr. 1
der eBay-AGB heißt es
"In
dem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen
Artikel auf die eBay-Webseite einstellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum
Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist
binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der
Online-Auktion)."
Streichungen
von Verkaufsangeboten sind in den eBay-AGB nicht vorgesehen. Insofern heißt es
im Urteil "Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die
Unwiderruflichkeit der Vertragsangebot; der Bieter wäre der Willkür des
Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein
Angebot gelten lassen will oder nicht." Der Verkäufer hatte unter Berufung auf
die eBay-Grundsätze die Auktion vorzeitig beendet und bis dahin abgegebene
Gebote gestrichen. Die eBay-Grundsätze nennen hierfür verschiedene Gründe. Diese
sind jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Grund genug, sich die
von eBay zur Verfügung gestellten Möglichkeiten, Angebote vorzeitig zu beenden,
einmal genauer anzusehen. Es heißt auf der Seite von eBay (http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html):
"Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote.
Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein Angebot vor dem
Angebotsende zurückziehen."
Es
werden dann verschiedene Gründe genannt, wie bspw. das man sich in der
Beschaffenheit des Artikels geirrt hat, die Beschaffenheit sich zwischenzeitlich
geändert hatte oder der Artikel nicht mehr verkauft werden kann, da er zerstört
wurde. Wenn nur noch 12 oder weniger Stunden bis zum Angebotsende verbleiben und
Gebote vorliegen, ist dem Verkäufer eine vorzeitige Beendigung nicht
erlaubt.
In
diesem Zusammenhang ergibt sich ein erheblicher Widerspruch: eBay sieht zwar die
Möglichkeit vor, ein Angebot vorzeitig zu beenden. Der Verkäufer selbst hat
davon jedoch nichts: Ein Kaufvertrag kommt, wenn bereits ein Gebot abgegeben
wurde, dennoch zu Stande. Das Problem für den Verkäufer geht sogar noch weiter.
Dadurch das die Auktion nicht bis zum Ende lief, sondern durch den Verkäufer
vorzeitig abgebrochen wurde, kann man davon ausgehen, dass der Verkäufer auch
nicht einen angemessenen Preis für seine Ware erhalten wird. Dies ergibt sich
schon daraus, dass in der Regel kurz vor Auktionsende im erheblichem Umfang
Gebote abgegeben werden. Letztlich schneidet sich der Verkäufer durch die
vorzeitige Beendigung von Angeboten ins eigene Fleisch. Die Möglichkeit von
eBay, dem Verkäufer einzuräumen, Angebote vorzeitig zu beenden, macht somit
keinen Sinn, jedenfalls nicht dann, wenn auf das Angebot bereits Gebote
abgegeben wurden.
Das
Oberlandesgericht eröffnet eine "vorzeitige Beendigung" des Angebotes nur durch
eine Anfechtung wegen Irrtums. Wer sich bei Abgabe einer Willenserklärung
(=Einstellen des Angebotes bei eBay) über das Angebot selbst oder seinen Inhalt
geirrt hat, kann seine Vertragserklärung anfechten. Es heißt insofern in § 119
BGB:
§
119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1)Wer
bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine
Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung
anfechten, wenn anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben
würde.
(2)Als
Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden.
Juristen
unterscheiden zwischen einem Erklärungs- und einem Eigenschaftsirrtum. Ersteres
ist beispielsweise der Fall, wenn der Startpreis einer Auktion aus Versehen zu
niedrig gewählt wurde oder ein Produkt gar nicht hätte eingestellt werden
sollen. Der Eigenschaftsirrtum ist gegeben, wenn ein Irrtum über die
Eigenschaft, bspw. eine Mangelfreiheit der Sache beim Verkäufer vorliegt.
Die
vorzeitige Beendigung einer Auktion selbst dürfte hierbei keine wirksame
Anfechtung darstellen, da die Anfechtung gegenüber dem Höchstbietenden zu
erklären ist. Wichtig ist auch, dass eine derartige Anfechtung unverzüglich,
d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden muss. Es heißt insofern zutreffend
in dem Urteil "Der Anbieter kann zwar auf Grund der eBay-Grundsätze tatsächlich
die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen
Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht
gleichzeitig über ein Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen die Anfechtung erklärt."
Wichtig
für eine wirksame Anfechtung sind somit zwei Voraussetzungen:
1.Die
Anfechtung muss unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden.
2.Die
Anfechtung muss einen rechtlich einwandfreien Anfechtungsgrund beinhalten.
Im
vorliegenden Fall hatte der Verkäufer angeblich nach einer Woche
Auktionslaufzeit einen Ölverlust am Getriebe des angebotenen Fahrzeuges bemerkt.
Dies war durch das Gericht nicht als Anfechtungsgrund anerkannt worden. Es heißt
im Urteil: "Nur vorübergehende Erscheinungen, wie ein unschwer durch Reparatur
zu behindernder Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Sache.“
Wichtig ist auch in der Anfechtungserklärung selbst,
sämtliche Gründe zu nennen, die einen zur Anfechtung berechtigen könnten. Die
Anfechtung sollte jedenfalls nicht wie in dem Fall, wie vom Landgericht Bonn (LG Bonn,
Urteil vom 08.03.2005, Aktenzeichen 2 O 455/04) entschieden, ausgesprochen
werden. Im dortigen Fall hatte der Anfechtende, es lag ein Tippfehler im Angebot
vor, in der Anfechtung nicht deutlich gemacht, dass er sich endgültig vom
Vertrag habe lösen wollen. Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, dies deutlich
zu machen und auch das Wort "Anfechtung" zu verwenden. Des Weiteren muss die
Anfechtung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.
Fazit:
Angebote
bei eBay sind bindend. Die durch eBay vorgesehene Möglichkeit, ein Angebot
vorzeitig zu beenden, bringt den Verkäufer nur in Teufels Küche. Der richtige
Weg ist vielmehr, die Auktion vorzeitig zu beenden und (!) unverzüglich
gegenüber dem Höchstbietenden eine Anfechtung wegen Irrtums zu erklären. Nur so
ergibt sich eine Chance (mehr auch nicht!), sich vom Kaufvertrag zu lösen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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