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Kein Widerrufsrecht bei ebay-Versteigerungen (Amtsgericht Bad Hersfeld vom 22.03.2004)

Die Frage des Bestehens eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes gemäß § 312 d BGB bei Internetauktionen, wie bei www.ebay.de ist außerordentlich streitig. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob es sich bei Internetauktionen um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt. § 156 BGB hat folgenden Wortlaut:

§ 156
Vertragsschluss bei Versteigerung

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB schließt bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht aus. Dementsprechend ist auch bei ebay ein entsprechender Trend zu erkennen, Widerrufsrechte dem Kunden nur dann einzuräumen, wenn dieser über die Sofort-Kauf-Option eine Ware erwirbt.

Die Frage, ob bei ebay-Auktionen eine Versteigerung  im Sinne des § 156 BGB vorliegt, ist bisher leider noch nicht eindeutig geklärt. In seiner grundlegenden Ricardo-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2002, 363) hatte der Bundesgerichtshof zwar festgestellt, dass bei Internetversteigerungen wirksame Verträge geschlossen werden. Ob es sich hierbei jedoch um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt, hat der BGH leider offen gelassen. Dies hat zur Folge, dass es sehr unterschiedliche Rechtsprechung gibt, die die Frage abweichend beantworten.

Während das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck eine Versteigerung angenommen hat und somit dem Käufer kein Widerrufsrecht zuerkannte, hat das Landgericht Hof gleich mehrmals festgestellt, dass Internetauktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind.

Nunmehr schlägt sich auch das Amtsgericht Bad Hersfeld (Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, Az.: 10 C 153/04) auf die Seite der Versteigerungsfraktion.

Nach Ansicht des Amtsgerichtes ist der Vertragsschluss durch Zuschlag im Sinne des § 156 BGB zu Stande gekommen. Ein Zuschlag erfolge hier dadurch, dass der Versteigerer eine zeitliche Begrenzung für seine Versteigerungsaktion setzt und zugleich erklärt, dass er das höchste Gebot akzeptiert und annehmen werde.

Nach Ansicht des Amtsgerichtes ist dies einem Zuschlag im Sinne des § 156 BGB gleichzustellen.

Wir halten dieses Urteil jedoch für falsch. Bei Versteigerungen ist das Gebot der Vertragsantrag des Bieter, der Zuschlag stellt die Annahmeerklärung des Versteigerers dar.

Der Bieter hat daher, und nur dann ist § 156 BGB anwendbar, keinen Anspruch auf den Zuschlag.

Vorliegend ist es bei ebay jedoch genau anders. Der Bieter hat, wenn er der Höchtsbietende ist, einen Anspruch auf einen Zuschlag, da der Vertrag durch die vorweggenommene Annahmeerklärung des Verkäufers zu Stande kommt.

Es heißt insofern im Standardkommentar des BGB, Palandt: Bei Versteigerungen im Internet kann schon der ins Internet eingestellte Text ein Angebot oder eine antizipierte Annahmeerklärung des Einlieferers darstellen. In diesem Fall kommt der Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zu Stande (Palandt, BGB, § 156 Rdnr. 3).

Da vorliegend der Verkäufer keinerlei freie Entscheidungsmöglichkeit mehr hat, ob er den Zuschlag erteilt oder nicht, kann es vorliegend sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handeln.

Nach unserer Auffassung -unter dem Hinweis, dass die Rechtslage noch ungeklärt ist- hat der Käufer daher auch bei einer Ersteigerung ein Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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