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Vorkasseklausel bei
Internetgeschäften ist zulässig
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Immer
wieder für Unsicherheit sorgt die Frage, ob das Verlangen des gewerblichen
Händlers nach Vorkasse, bevor er die Ware liefert, zulässig ist oder ob sie
zumindestens eine zweite Zahlungsart, wie bspw. Nachnahme, angeboten werden
muss.
Eine
Abmahnwelle
vor ein paar Jahren verlief im Sande, weil genaue Rechtsprechung nicht
bekannt war.
Das
Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2006, Az.: 5 W
162/06, nunmehr entschieden, dass das Verlangen des gewerblichen Händlers nach
Vorkasse innerhalb der AGB oder der Zahlungsbedingungen zulässig ist. Konkret
ging es um die Klausel "Der Versand der
Ware erfolgt gegen Vorausüberweisung. Auf Wunsch des Kunden kann auch ein Termin
zur Abholung der Ware vereinbart werden." Sowohl die erste, wie auch die
zweite Instanz haben diese Klausel als zulässig angesehen. Es liegt kein Verstoß
gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 320 BGB vor.
Nach
ständiger Rechtsprechung des BGH sind Vorleistungsklauseln in AGB zulässig, wenn
für sie ein sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange des Kunden
entgegenstehen. Dies ist der Fall z.B. bei Eintrittskarten, Nachnahmesendungen,
Briefmarkenauktionen und Ehemäklerverträgen. Zutreffend hat das
Landgericht als erste Instanz ausgeführt, hierauf bezieht sich das OLG, dass bei
einem Fernabsatzgeschäft über eBay eine Zug-um-Zug-Leistung nicht möglich ist,
so dass sich nur die Frage stellt, welche Seite mit der Vorleistungspflicht
belastet wird. Die Gefahr einer Nichtlieferung trotz Bezahlung ist der Käufer
ebenso ausgesetzt, wie der Verkäufer, der Gefahr der Nichtzahlung trotz
Lieferung. Die Möglichkeit betrügerischen Handelns ist auf Seiten des Käufers
nicht geringer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer durch die
Beschaffung, Verpackung und den Versand der Ware einen höheren Aufwand hat als
der Kunde mit der Bezahlung. Gegen die Verwendung dieser auch transparenten
Klausel hat der Senat daher keine Bedenken.
Durch
die Entscheidung des OLG Hamburg dürfte ein Seufzer der Erleichterung der ohnehin schon richtig
arg geplagten gewerblichen eBay-Gemeinde gehen. Die Verpflichtung zur Zahlung
per Rechnung oder per Nachnahme als Zahlungsalternative wäre für jeden
gewerblichen eBay-Händler mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet gewesen.
Die Lieferung auf Rechnung birgt die Gefahr des Forderungsausfalles, nach
unserer Erfahrung werden viele Nachnahmepakete, die bestellt werden, durch den
Kunden erst gar nicht abgenommen. In diesem Fall erhält der Verkäufer zwar die
Ware wieder, ist jedoch mit erheblichen Verpackungs- und Versendungskosten
belastet. Zudem sehen wir das Missbrauchspotential auf Seiten der gewerblichen
Verkäufer als erheblich geringer an, als auf Seiten der Verbraucher.
Das
Verlangen nach Vorkasse ist somit zulässig.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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