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Vorkasseklausel bei Internetgeschäften ist zulässig

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Immer wieder für Unsicherheit sorgt die Frage, ob das Verlangen des gewerblichen Händlers nach Vorkasse, bevor er die Ware liefert, zulässig ist oder ob sie zumindestens eine zweite Zahlungsart, wie bspw. Nachnahme, angeboten werden muss.

Eine Abmahnwelle vor ein paar Jahren verlief im Sande, weil genaue Rechtsprechung nicht bekannt war.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2006, Az.: 5 W 162/06, nunmehr entschieden, dass das Verlangen des gewerblichen Händlers nach Vorkasse innerhalb der AGB oder der Zahlungsbedingungen zulässig ist. Konkret ging es um die Klausel “Der Versand der Ware erfolgt gegen Vorausüberweisung. Auf Wunsch des Kunden kann auch ein Termin zur Abholung der Ware vereinbart werden.” Sowohl die erste, wie auch die zweite Instanz haben diese Klausel als zulässig angesehen. Es liegt kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 320 BGB vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Vorleistungsklauseln in AGB zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Dies ist der Fall z.B. bei Eintrittskarten, Nachnahmesendungen, Briefmarkenauktionen und Ehemäklerverträgen.  Zutreffend hat das Landgericht als erste Instanz ausgeführt, hierauf bezieht sich das OLG, dass bei einem Fernabsatzgeschäft über eBay eine Zug-um-Zug-Leistung nicht möglich ist, so dass sich nur die Frage stellt, welche Seite mit der Vorleistungspflicht belastet wird. Die Gefahr einer Nichtlieferung trotz Bezahlung ist der Käufer ebenso ausgesetzt, wie der Verkäufer, der Gefahr der Nichtzahlung trotz Lieferung. Die Möglichkeit betrügerischen Handelns ist auf Seiten des Käufers nicht geringer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer durch die Beschaffung, Verpackung und den Versand der Ware einen höheren Aufwand hat als der Kunde mit der Bezahlung. Gegen die Verwendung dieser auch transparenten Klausel hat der Senat daher keine Bedenken.

Durch die Entscheidung des OLG Hamburg dürfte ein Seufzer der  Erleichterung der ohnehin schon richtig arg geplagten gewerblichen eBay-Gemeinde gehen. Die Verpflichtung zur Zahlung per Rechnung oder per Nachnahme als Zahlungsalternative wäre für jeden gewerblichen eBay-Händler mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet gewesen. Die Lieferung auf Rechnung birgt die Gefahr des Forderungsausfalles, nach unserer Erfahrung werden viele Nachnahmepakete, die bestellt werden, durch den Kunden erst gar nicht abgenommen. In diesem Fall erhält der Verkäufer zwar die Ware wieder, ist jedoch mit erheblichen Verpackungs- und Versendungskosten belastet. Zudem sehen wir das Missbrauchspotential auf Seiten der gewerblichen Verkäufer als erheblich geringer an, als auf Seiten der Verbraucher.

Das Verlangen nach Vorkasse ist somit zulässig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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