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Vertriebsverbote beim Angebot von Markenartikeln bei eBay -
wirksam?
Der
Verkauf von Markenartikeln bei eBay ist für Markeninhaber ein besonderes
Ärgernis. Neben einer zum Teil lieblosen Darstellung von hochwertigen Produkten
ist es in erster Linie der Preis, der über eBay kaputtgemacht wird. Dass sich
eBay-Händler nicht ansatzweise an die unverbindliche Preisempfehlung halten
(diese heißt nicht umsonst unverbindlich!) ist eine Sache, auf der anderen Seite
sind die Kalkulationsmöglichkeiten bei eBay-Händlern, die kein
Ladengeschäft haben, eine ganz
andere. Letztlich schaut der stationäre Fachhandel in die Röhre, die
Markenhersteller selbst befürchten eine Entwertung Ihrer Produkte.
Vertriebsverbote
wirksam?
Insofern
ist es im Interesse der Markenhersteller, den Vertrieb von Produkten bei eBay zu
untersagen.
Für Aufsehen sorgen zwei Entscheidungen, zum einen
des Landgerichtes Berlin und zum anderen des Landgerichtes Mannheim, die sich
mit einem Vertriebsverbot des Schulranzen-Herstellers Sternjakob beschäftigen.
Sternjakob bietet Schulranzen der Marke Scout an.
Der
Entscheidungsinhalt der beiden Urteile könnte unterschiedlicher nicht sein.
Während das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.07.2007, Az.: 60 U 412/07
annimmt, dass ein entsprechendes Betriebsverbot bei eBay gegen das Kartellrecht
verstößt, sieht das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 14.03.2008,
Az.: 7 O 263/07 genau das Gegenteil als gegeben an. Entsprechende
Vertriebsverbote würden nicht gegen das Kartellrecht verstoßen.
Hintergrund
beider Entscheidungen ist ein Vertrag zwischen dem Markenhersteller und dem
eBay-Händler als sogenannter zugelassener Vertriebspartner. In diesem Vertrag
wird u. a. geregelt, wie der Vertrieb über das Einzelhandelsgeschäft zu erfolgen
hat. Es heißt zudem in der Vereinbarung: "Der Verkauf über eBay und
vergleichbare Auktionsformate im Internet genügt nach dem derzeitigen Stand der
Ausgestaltung dieser Formate nicht den obigen Kriterien und ist daher nicht
gestattet."
Während
das Landgericht Berlin diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen das Kartellrecht
als unwirksam ansah, nimmt das Landgericht Mannheim an, dass die Vereinbarung
wirksam ist und nicht gegen das Kartellrecht verstößt. Ausführungen zu den
kartellrechtlichen Begründungen der Gerichte ersparen wir uns an dieser Stelle.
Wesentlicher Punkt ist eigentlich ein anderer:
Erschöpft?
Grundsätzlich
gilt beim Verkauf von Markenartikeln § 24 Abs. 1 MarkG. Dieser besagt, dass
Produkte, die von einem Markenhersteller mit seiner Zustimmung innerhalb der
Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden, durch Händler auch innerhalb
der Europäischen Union weiterverkauft werden dürfen. Dieser sogenannte Erschöpfungsgrundsatz
ist bspw. verletzt und ein Vertrieb markenrechtswidrig, wenn Produkte außerhalb
der Europäischen Union importiert werden. Es handelt sich dabei dann um
sogenannte Parallelimporte, die illegal sind. Dieser Grundsatz des Markenrechtes
kann nur durch sogenannte selektive Vertriebssysteme oder Einzelvereinbarungen
durchbrochen werden. In beiden Fällen, die durch das Landgericht Berlin und
durch das Landgericht Mannheim beurteilt wurden, hatten die eBay-Händler einen
Vertriebsvertrag mit dem Markenhersteller geschlossen. Ob eine entsprechende
Vertriebsbeschränkung, die bei einer beherrschenden Marktstellung des
Markeninhabers unwirksam sein kann, wirksam ist oder nicht, müssen letztlich die
Obergerichte oder der Bundesgerichtshof entscheiden.
Vertrag?
Wesentlich
ist nach unserer Auffassung, dass ein Vertriebsverbot nur dann wirksam sein
kann, wenn es zwischen dem eBay-Händler und seinem Großhändler oder dem
Markenhersteller direkt vereinbart wurde. eBay-Händler, die somit keine
vertragliche Bindung zu einem Markenhersteller haben sondern die Produkte bspw.
über einen Großhandel beziehen, der ihnen keine Vertriebseinschränkungen
auferlegt, sind nach unserer Auffassung beim Verkauf von Markenprodukten bei
eBay somit nicht betroffen.
Dies
ist insofern wichtig, als dass uns erste Anfragen vorliegen, dass andere
Markenhersteller unter Bezug auf die Entscheidung des Landgerichtes Mannheim
versuchen, eBay-Händler am Vertrieb ihrer Markenprodukte zu hindern. Solange es
keine ausdrückliche Vereinbarung gibt, die dies ausschließt, sehen wir hier
eigentlich keine Probleme.
Ob
ein entsprechend vertraglich vereinbartes Vertriebsverbot wirksam ist, muss im
Einzelnen kartellrechtlich geklärt werden. Hier kommt es in erster Linie auf die
Marktmacht des Markeninhabers an. Diese Frage lässt sich somit nicht pauschal
beurteilen. Nicht umsonst ist es daher so, dass sich die Markeninhaber bei
Durchsetzung von Vertriebsverboten, bspw. über eBay, bisher stark zurückgehalten
haben. Nach unserer Erfahrung ist es im Gegenteil so, dass Verkäufer, die bei
eBay den Markeninhabern durch einen sehr erfolgreichen Verkauf auf die Füße
treten, wegen anderer Punkte abgemahnt werden, bspw. wegen
Urheberrechtsverletzungen oder Fehlern bei fernabsatzrechtlichen
Pflichtinformationen.
Wer
somit keinen ausdrücklichen Vertriebsvertrag mit seinem Großhändler oder einem
Markeninhaber hat, der ihm den Verkauf von Produkten bei eBay oder im Internet
verbietet, muss sich nach unserer Auffassung somit zurzeit keine Sorgen
machen.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
Stand:16.04.2008
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