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Agentur-
und Kommissionsverkäufe bei ebay - rechtliche Fallen und vertragliche
Fragen
1.
Was sind Verkaufagenten bei ebay?
Im
Trend liegen mittlerweile sogenannte ebay-Agenturen, die für Dritte, die nicht
über einen Internetanschluss verfügen oder nicht selbst bei ebay verkaufen
möchten, den Verkauf übernehmen.
Ebay
selbst bietet diese Möglichkeit für seine Mitglieder unter dem Stichwort
"Verkaufsagent" an (http://pages.ebay.de/tradingassistants.html).
Nach
der ebay-Definition sind Verkaufsagenten erfahrene ebay-Verkäufer, die ihr
Verkaufs know how allen Interessierten zur Verfügung stellen. Verkaufsagenten
verkaufen Waren für Dritte in eigenem Namen. Ebay bietet gleichzeitig einen
Verkaufsagentenverzeichnis an. Ferner haben ebay-Mitglieder die Möglichkeit,
gesonderte Informationen zu ihrer Verkaufsageten-Tätigkeit anzubieten.
Ebay
stellt dabei bestimmte Anforderungen an den zukünftigen Verkaufsagenten (http://pages.ebay.de/tradingassistants/learnmore.html):
-
ein Verkaufsagent soll über mehr als 49 Bewertungspunkte verfügen
-
mindestens 97% der Bewertungen sollten positiv sein
-ein
Verkaufsagent soll mindestens 10 Angebot innerhalb der letzten 30 Tage
erfolgreich abgeschlossen haben.
Bei
Verkaufsagenten, die einen eigenen Laden haben, verwendet ebay die Bezeichnung
"Verkausagenten-Shops".
Für
Verkaufsagenten gelten bei ebay spezielle Grundsätze (http://pages.ebay.de/help/community/ta-policy.html).
Ebay
selbst weist darauf hin, dass der Verkaufagent ein komplexes Vertragsverhältnis
eingeht. Dies gilt auch für den Kunden, der die Leistungen eines Verkaufsagenten
nutzt. Zur Absicherung bietet ebay ferner rudimentäre rechtliche Informationen,
die den Haftungsumfang des Verkaufsagenten jedoch nicht deutlich werden lassen
(http://pages.ebay.de/tradingassistants/legal.html).
Grund
genug, sich die Rechtslage einmal genau anzusehen:
2. Vertragliche und
rechtliche Verhältnisse zwischen Verkaufsagenten und dem Eigentümer der
Ware
Im
Rahmen eines Vertrages übernimmt der Verkaufsagent die Aufgabe, die Ware des
Kunden bei ebay zu verkaufen. Entsprechend der Rechtsprechung und den
ebay-Grundsätzen (dazu später) verkauft der Verkaufsagent die Ware im eigenem
Namen. Dies hat zur Folge, dass der Käufer der Ware bei ebay mit dem
Verkaufsagenten, nicht jedoch mit dem Kunden des Verkaufsagenten einen Vertrag
abschließt. Eine sogenannte Stellvertretung mit der Folge, dass der
Verkaufsagent quasi als Vertreter des Kunden bei ebay die Ware anbietet ist
rechtlich höchst problematisch und zudem nach den ebay-Grundsätzen nicht
möglich. Der Verkaufsagent hat somit die volle Verantwortung für das Angebot der
Ware seines Kunden in seinem ebay-Auftritt.
Im
Rahmen eines Verkaufes hat der Verkäufer die Verpflichtung, das Eigentum an der
Sache dem Verkäufer zu verschaffen. Diese Grundpflichten des Kaufvertrages
ergeben sich aus § 433 BGB:
§
433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(
1)
Durch
den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die
Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer
hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2)
Der
Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und
die gekaufte Sache abzunehmen.
§
433 BGB verdeutlicht letztlich alle rechtlichen Pflichten des Verkaufsagenten.
Er ist zum Einen verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen. Dies ist rechtlich nur dann möglich, wenn
sein Kunde Eigentümer der Sache ist. Wird ihm somit eine gestohlene Sache
angeboten, kann weder der Verkaufsagent noch der Käufer bei ebay an dieser Sache
Eigentum erlangen. Dies ergibt sich aus § 935 BGB. Gestohlene Sachen sind somit
vom jeweiligen Besitzer ohne Einschränkungen an den Eigentümer zurückzugeben.
Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb, bei dem es darauf ankommt, dass der Käufer
der Ansicht war, der Verkäufer sei Eigentümer der Sache, ist in diesem Fall
nicht möglich.
Somit
muss der Verkaufsagent sicherstellen, dass sein Kunde Eigentümer an der Sache
ist. gerade die relativ annonyme Möglichkeit, über einen Verkaufsagenten
gestohlene Ware loszuschlagen, schafft hier gewisse Versuchungen. Somit sollte
zum Einen eine Identitätsfeststellung mittels Personalausweis durch den
Verkaufsagenten vorgenommen werden. Eigentumsnachweise, wie Kaufbelege oder
Rechnungen führen ebenfalls zu einer gewissen Rechtssicherheit. All dies sollte
in einem entsprechenden Kommissionsvertrag zwischen dem Verkaufsagenten und dem
Verkäufer geregelt werden.
Gemäß
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware frei von Sach-
oder Rechtsmängeln zu überlassen. Wie bereits dargestellt, verkauft der
Verkaufsagent die Ware in eigenem Namen, er haftet somit für etwaige Mängel an
der Ware. Problematisch ist hier, dass der Verkaufsagent die Ware in der Regel
gar nicht kennt, bzw. über ihre Beschaffenheit Bescheid weiß. Neben einer
Prüfungspflicht über die Funktionsfähigkeit der Ware sollte sich der
Verkaufsagent von seinem Kunden etwaige Mängel oder eine Mangelfreiheit
schriftlich zusichern lassen, um diesen später gegebenenfalls in Regress nehmen
zu können.
Da
der Verkaufsagent als Unternehmer
im Sinne des § 14 BGB gilt, hat er dem Käufer bei ebay mindestens eine
einjährige Gewährleistung auch bei Gebrauchtwaren einzuräumen.
Hier
stellt sich natürlich das Problem, was passiert, wenn der Käufer der Ware
Mängelansprüche an den Verkaufsagenten stellt, der gegebenenfalls den Kaufspreis
abzüglich einer Provision bereits an seinen Kunden ausgezahlt hat. Auch diese
Fragen sollten vertraglich geklärt werden. Ansonsten kann es zu dem Problem
kommen, dass der Verkaufsagent voll und ganz für etwaige Mängel der verkauften
Sache haftet, während er - aus welchen Gründen auch immer - gegenüber seinem
Kunden keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Eine sorgfältige
Warenbeschreibung nebst einem Hinweis auf eine einjährige Gewährleistung ist
somit eine der Hauptsorgfaltspflichten des Verkaufsagenten, der später keinen
rechtlichen Stress haben möchte.
Der
Verkaufsagent kann die Ware in Kommission verkaufen, d.h., sein Kunde erhält das
Geld erst bei tatsächlichem Verkauf und Zahlung des Kaufpreises. Ein anderes
Modell sieht vor, dass der Verkaufsagent die Ware selbst von seinem Kunden
erwirbt und diese dann bei ebay weiterverkauft. Entsprechendes muss vertraglich
geklärt werden.
3.
Das rechtliche Verhältnis zwischen Verkaufsagenten und dem Käufer bei
ebay
Ebay
weist zutreffend darauf hin, dass Verkaufsagenten in eigenem Namen bei ebay die
Waren Dritter verkaufen (http://pages.ebay.de/tradingassistants/legal.html)
Es
erfolgt somit zum Einen nach der Rechtsprechung zum Anderen nach den Grundsätzen
von ebay kein Verkauf im Namen des Kunden des Verkaufsagenten. Dies ist auch
durch die Rechtsprechung bestätigt worden. So hat das Landgericht
Berlin durch Urteil vom 01.10.2003 ausgeführt, dass Verkäufer bei ebay nicht
in fremden Namen, sondern unter einem Pseudonym handeln. Ein Handeln in
Vertretung eines anderen Verkäufers ist daher in der Regel nicht gegeben.
Ähnliches hat das OLG München durch Urteil vom 05.02.2004 (NJW 2004, 1328 f)
bestätigt.
Vertragspartner
ist somit immer der Verkaufsagent selbst mit weitreichenden Rechtsfolgen: Wie
bereits erläutert, ist der Verkaufsagent verpflichtet, dem Käufer das Eigentum
an der Ware zu übereignen. Ist dies nicht möglich, weil der Gegenstand gestohlen
war, haftet der Verkäufer. Gleiches gilt für etwaige Mängel an der Sache. Gerade
bei Verkäufen durch Verkaufsagenten ist eine sorgfältige Artikelbeschreibung wie
eine genaue Beschreibung, welche Funktionsfähigkeit zugesichert wird,
wesentlich, da diese Beschreibungen Vertragsinhalt werden.
Auch
die Mindestgewährleistung von einem Jahr sollte beachtet werden, so dass ein
Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich ist.
Zu
einem weiteren Problem kann es nach nicht gefestigter Rechtsprechung werden,
dass der Käufer bei ebay den Kaufvertrag
widerrufen kann. Zu dieser Thematik verweisen wir auf weitere
Beiträge auf unserer Seite. Bei ordnungsgemäßer Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung kann der Verkaufsagent somit frühestens zwei Wochen nach
Übersendung der Ware davon ausgehen, dass der Kaufvertrag rechtlich auch Bestand
hat. Auch dies muss bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung mit dem
Kunden des Verkaufsagenten Berücksichtigung finden.
4. Worauf zu achten
ist.
Wesentlich
ist in erster Linie ein Vertrag zwischen Verkaufsagent und seinem Kunden, der
die oben ausgeführten Rechtsprobleme für beide Parteien rechtssicher klärt. Zum
Anderen muss sich der Verkaufsagent immer darüber im klaren sein, dass er für
die verkaufte Ware die volle Haftung trägt. Angesichts der nicht allzu hohen
Provisionen ist das wirtschaftliche Risiko nicht unerheblich.
Bei
einer entsprechenden Vertragsgestaltung oder Fragen zu diesem Thema beraten wir
Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
04/2004
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