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Verkauf bei eBay für Dritte: Eigener Vertrag des
eBay Mitgliedes
Nicht
unüblich ist es, das eBay-Mitglieder für Dritte Waren verkaufen. Sei es, dass
ein guter Bekannter keine eigenen eBay- Account hat oder Familienmitglieder
darum bitten, nicht mehr benötigte Gegenstände bei eBay zu verkaufen. Vielen ist
nicht klar, dass im Zweifel das eBay-Mitglied, dass die Ware zum Verkauf unter
seinem Mitgliedsnamen anbietet, dieser selbst mit dem Käufer einen Kaufvertrag
schließt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer für die Übergabe der Ware und
deren Beschaffenheit gegebenenfalls haftet. Dies ist jetzt nochmals deutlich
durch das OLG München
(Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 19 U 5114/03) bestätigt worden. Das
OLG hat deutlich gemacht, dass der Vertrag bei eBay mit dem jenigen zusammen
kommt, den eBay nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gibt. Das OLG
differenziert hier jedoch: Juristen unterscheiden hier zwischen einem Geschäft
unter fremdem Namen bei dem das Geschäft mit dem tatsächlich handelnden,
hier den Verkäufer zustande kommt. Das Gegenstück dazu ist das Handeln in
fremden Namen, in dem der Verkäufer nur als Vertreter Auftritt. Der Vertrag
kommt dann mit dem vertretenden bspw. dem Bekannten für den verkauft wurde
zustande. Es kommt, so dass OLG, darauf an, wie die andere Partei des Verhalten
des Handelnden auffassen durfte. Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann
gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei
keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, da
der Verkäufer den Vertrag nur mit den Handelnden Anschließen will. Ein Geschäft
mit dem Namensträger (so zusagen dem Auftraggeber des Verkäufers) ist
anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person
hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit
dieser Person zustande. Ohne Hinweis, soviel ist jedenfalls klar, kommt des
Geschäft immer mit dem
registrierten eBay-Mitglied zustande. Inwieweit Hinweise wie "Ich verkaufe für
einen Bekannten..." oder ähnliches ausreichend sein dürfte, hängt sicherlich vom
Einzelfall ab. Der klassische Fall des Handelns für einen Dritten ist das tätig
werden als eBay-Agent(hier mehr
zur Rechtslage bei eBay-Agenten). Hier wird, die Grundsätze des
Oberlandesgerichts München zu Grunde gelegt, eigentlich deutlich, dass der
Verkäufer hier nicht im eigenen Namen sondern für Dritte Auftritt. Ob dies
jedoch ein Gericht ebenso sieht, ist zweifelhaft, da der Name des Einlieferers
aus gutem Grund oftmals nicht genannt wird. Mangels gegenteiliger
Rechtssprechung vertreten wir daher zur Zeit die Ansicht, dass auch bei
ebay-Agenten ein Handeln unter fremden Namen vorliegt, d.h. der Vertrag bei
eBay- Agenturverträgen zwischen
Verkäufer und Käufer bei eBay jedenfalls unter den beiden Mitgliedern zustande
kommt.
Kleine
Gefälligkeitsdienste für Freunde oder Bekannte die keinen eBay-Account haben,
können somit rechtlich weitreichende Folgen haben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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