ebay-steuern

Handel bei eBay: steuerlich ein Hobby oder eine gewerbliche Tätigkeit?

Das Erwirtschaften von Verlusten im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist sicherlich nicht unbedingt erstrebenswert und in den meisten Fällen auch nicht anvisierter Sinn und Zweck. Besonders bei nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit, wie beispielsweise als Onlinehändler, werden längere Verlustphasen aber oft nicht so ernst gesehen, insbesondere wenn die Einkünfte aus dem Hauptberuf zur Finanzierung des Lebensunterhaltes ausreichen. Umso wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung der Verluste auf andere positive Einkünfte und damit die finanzielle Entlastung des Steuerpflichtigen durch eine Senkung der Steuerlast.

Werden jedoch über einen langen Zeitraum im Nebengewerbe ausschließlich Verluste produziert, unterstellt das Finanzamt immer häufiger Liebhaberei. Das bedeutet für den Steuerpflichtigen, dass er entstehende Verluste nicht mehr steuermindernd auf seine anderen Einkunftsarten anrechnen kann und damit der vormals bestehende steuerliche Vorteil entfällt.

Andererseits kann man in letzter Zeit sehr häufig beobachten, dass Finanzämter gerade bei Aktivitäten im Internet eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen und eine Liebhaberei verneinen.

Die Liebhaberei kann man also aus zwei unterschiedlichen Perspektiven sehen:

1.     Das Finanzamt unterstellt dem Unternehmer, dass eine Liebhaberei vorliegt. Folge: Die gesamte Tätigkeit wird in den Privatbereich verlegt und Verluste können nicht mehr geltend gemacht werden.

2.     Das Finanzamt unterstellt einer Privatperson, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit betreibt und dass keine Liebhaberei vorliegt. Folge: Alle Einkünfte (Verluste/Gewinne) sind steuerlich zu erfassen. Es lieft eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die steuerlichen Pflichten (Steuererklärung, Steuern zahlen) sind zu erfüllen.   

Zunächst muss man für die Beurteilung beider Varianten die Eigenschaften der Liebhaberei kurz betrachten.

Woran erkennt man eine Liebhaberei unter steuerlichen Gesichtspunkten?

 

Die Liebhaberei liegt vor, wenn:

 

1.     ein Unternehmen nicht nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen arbeitet (Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen) und

2.     er nach seiner Wesensart und nach der Art der Bewirtschaftung 

3.     über die gesamte Lebensdauer des Unternehmens kein Gewinn erzielt wird (der so genannte Totalgewinn ist negativ). Der Totalgewinn ergibt sich als Summe aller Gewinne und Verluste der einzelnen Jahre (keine nachhaltigen Gewinne).

 

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinn

 

Um die selbstständige Tätigkeit steuerlich berücksichtigen zu können, wird grundsätzlich unterstellt, dass diese Tätigkeit darauf ausgerichtet und auch dafür geeignet ist, auf lange Sicht Gewinne oder Überschüsse zu produzieren. Wichtig ist also die Gewinnerzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit verfolgt. Dabei sollte man beachten, dass sich der Gewinn unter Abzug der Kosten und Aufwendungen ergibt. Die bloße Absicht, Einnahmen oder Umsatz zu erzielen, ist hier also nicht ausreichend.

 

Aber besonders in Phasen hoher betrieblicher Investitionen und geringer Umsätze, die meist typisch für die ersten Jahre nach Gründung oder Tätigkeitsaufnahme sind, werden oft Verluste angehäuft, die nach außen hin den Anschein erwecken könnten, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen mangele.

Wichtig für das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang, dass der prognostizierte Totalgewinn des Betriebes positiv ausfällt. Gemeint ist hier ein positives Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung oder Liquidation und umfasst alle in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Erlöse. Werden also betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt und kann ein auf lange Sicht positiver Totalgewinn unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten prognostiziert werden, besteht kein Grund, an der Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers zu zweifeln.

 

Anders kann es sich aber in lang andauernden Verlustphasen verhalten, auch wenn vorher Gewinne erwirtschaftet wurden, die allein schon einen positiven Totalgewinn des Betriebes bedeuten. Unterbleiben wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Maßnahmen, die der negativen betrieblichen Entwicklung entgegenwirken, liegt der Verdacht nahe, dass die beschriebene

Gewinnerzielungsabsicht für den Unternehmer in den Hintergrund getreten ist. Eher sind dann die Gründe für die Unternehmensfortführung in seinem persönlichen Bereich zu vermuten. Die bisher erwirtschafteten Gewinne und der positive Totalgewinn zählen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, relevant für das Finanzamt ist allein die entfallene Gewinnerzielungsabsicht.

 

Es lässt sich also festhalten, dass hauptsächlich hohe erwirtschaftete Verluste und lange Phasen mit negativen Einkünften in der selbständigen Tätigkeit die Aufmerksamkeit des Finanzamtes erregen. Sie können Indizien für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers sein.

 

Das Finanzamt spricht in diesem Fall von der so genannten Liebhaberei. Die Verlust bringende Tätigkeit wird dabei aus Gründen fortgeführt, die in der persönlichen Lebensführung des Unternehmers zu suchen sind oder in dessen persönlichen Neigungen begründet liegen. Auch die Motivation der Erlangung bestimmter wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre lassen die Gewinnerzielungsabsicht der Tätigkeit in den Hintergrund treten.

Sehr oft werden beispielsweise alte Handwerksbetriebe trotz langjähriger Verlustphasen und hoch technologisierte Konkurrenten fortgeführt, damit diese später einmal vom eigenen Nachwuchs übernommen werden können. Hier stehen nicht die Gewinne im Vordergrund, sondern die Familientradition. Ähnlich verhält es sich auch mit einer Betriebsfortführung aus ideologischen Gründen oder gesellschaftlichen Vorteilen, wie beispielsweise das gehobene soziale Ansehen, das mit dem Beruf des Rechtsanwalts einhergeht. Werden diese persönlichen Beweggründe durch äußere Hinweise belegt, wird die Tätigkeit vom Finanzamt steuerlich als Liebhaberei eingestuft und die daraus resultierenden Verluste werden nicht mehr steuermindernd anerkannt.

Indizien für eine Liebhaberei

Das Problem für das Finanzamt beim Unterstellen von Liebhaberei ergibt sich aus dem Nachweis der entfallenen Gewinnerzielungsabsicht und der Tätigkeitsausübung aus persönlichen Motiven und Neigungen – dies sind subjektive Kriterien für Liebhaberei, die nach außen nur durch objektive Indizien nachgewiesen werden können. Das Finanzamt prüft deshalb im Verdachtsfall genau die Art der selbstständigen Tätigkeit und die betriebswirtschaftliche Unternehmensführung.

Der Verdacht auf Liebhaberei wird dabei insbesondere durch folgende Punkte erhärtet:

        Das persönliche Hobby wird zum Beruf gemacht. Hier besteht die Schwierigkeit darin, dass der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass er mit seiner Tätigkeit auch auf Dauer Gewinne erzielen kann.

        Es fehlen notwendige Fachkenntnisse, besonders in technischen Bereichen.

        Es handelt sich um eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit. Meist kann dem Nebenberuf aufgrund der hauptberuflichen Belastungen dann nur mit vermindertem persönlichem Einsatz nachgegangen werden.

        Andere hohe Einkünfte gleichen die nebenberuflichen Verluste aus.

        Die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung weist grobe Mängel auf oder fehlt ganz. Es wird beispielsweise weder Marketing noch Marktanalyse betrieben

        In Zeiten längerer Verlustperioden unterbleiben betriebswirtschaftlich notwendigen und sinnvollen Umstrukturierungen, um den Verlusten entgegenzuwirken. Dazu gehört auch, dass im Ernstfall der Betrieb aufgegeben werden muss, wenn sich abzeichnet, dass Gewinne auf Dauer nicht mehr erwirtschaftet werden können.

        Es werden erhebliche Überinvestitionen getätigt oder übermäßig hohe Anlaufverluste produziert, was trotz späterer Gewinne zu einem negativen Totalgewinn führt.

 

Beispielfälle für Liebhaberei

Besonders kritisch werden Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit geprüft, die eng mit der persönlichen Freizeitgestaltung, Sport, Hobby oder Urlaub verbunden ist. Wird diese Tätigkeit zusätzlich nebenberuflich und in der eigenen Wohnung ausgeübt, besteht kaum eine Chance, der Einstufung als Liebhaberei zu entgehen.

Die sehr kostenintensive gewerbliche Pferdezucht wird deshalb in den meisten Fällen vom Finanzamt als Liebhaberei angesehen. Ähnlich verhält es sich mit der gewerblichen Verpachtung und Vermietung von einzelnen Motorbooten, Segelyachten oder Wohnmobilen, besonders wenn diese zum Teil privat genutzt werden.

Auch Fotografen, Journalisten, Schriftsteller und Künstler haben es meist schwer, ihre Tätigkeit als steuerlich relevant zu verkaufen. Bei ihnen ist typischerweise zu erwarten, dass positive Einkünfte erst nach einer langen, Verlust bringenden Anlaufphase erzielt werden. Bleibt der prognostizierte Totalgewinn auch nach längerer künstlerischer Betätigung negativ, so fällt die Tätigkeit ab dem Zeitpunkt in den Bereich der Liebhaberei. Sind dagegen stetig steigende Einnahmen zu verzeichnen, kann davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein positiver Totalgewinn erzielt werden und die Tätigkeit weiter als steuerlich relevant behandelt werden kann. Da persönlichen Passionen meist ohne große Rücksicht auf Geld- und Zeitaufwand nachgegangen wird, können demgegenüber erkennbare Bemühungen des Künstlers, betriebswirtschaftlich nicht notwendige Kosten zu vermeiden auch als Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerblichkeit gewertet werden.

 

Das Finanzamt unterstellt dem Unternehmer, dass eine Liebhaberei vorliegt.

Will man dem Finanzamt gegenüber den Vorwurf und Verdacht der Liebhaberei entkräften, ist dies am ehesten durch die Erzielung von zwischenzeitlichen Gewinnen möglich. Da der eigene Umsatz meist nur mit hohem Aufwand in kurzer Zeit zu steigern ist, sollte man besonders ein Auge auf die Kostenseite und hier vor allem auf die nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen haben. Wechseln Sie beispielsweise die Abschreibungsmethode. Analysieren Sie Verluste und deren Ursachen und Dokumentieren Sie dem Finanzamt gegenüber Ihre Reaktionen und die eingeleiteten Maßnahmen. Auch sollte immer der positive Totalgewinn des Betriebes nicht vergessen werden. Erstellen Sie regelmäßig betriebswirtschaftliche Konzeptionen und Planungen über die weitere Entwicklung ihrer Unternehmung unter Beachtung der Markt- und Konkurrenzsituation. Sind langfristig keine Gewinne mehr erzielbar heißt das aber auch, dass Sie Ihre Tätigkeit aufgeben müssen.

Das Finanzamt unterstellt einer Privatperson, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit betreibt und dass keine Liebhaberei vorliegt.

Gerade im Zeitalter von eBay und Co. ergibt sich schnell die Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit. Die Abgrenzung ist hier erschwert, weil neben haupt- und nebenberuflichen Händlern auch viele Verkäufer und Käufer im Rahmen ihres Hobbys (z.B. Briefmarken- oder Münzsammler) in Erscheinung treten. Man darf auch nicht vergessen, dass gerade diese “Sammler- und Jäger” ehemals bei eBay den Grundstein gelegt haben. Die Finanzämter sind angehalten bei vorliegen bestimmter Kriterien, beim Handel über eBay sind es die Anzahl der Bewertungen und der Umsatz, davon auszugehen, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Vermehrt werden Steuerpflichtige angeschrieben und aufgefordert ihre Einkünfte anzugeben.

Hier bedarf es einer sauberen Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewerblichkeit anhand der oben genannten objektiven Kriterien und Indizien.

Eine Einstufung als Liebhaberei bringt in vielen Fällen auch Vorteile mit sich. Werden gelegentlich Gewinne erzielt, so bleiben diese unversteuert. Man sollte aber beachten, dass dauerhaft positive Einkünfte als Hinweis auf Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerblichkeit gewertet werden. Auch verbleiben die eingesetzten Gegenstände bei der Liebhaberei im Privatvermögen und die spätere Veräußerung damit steuerfrei. Dies kann bei Grundstücken und Gebäuden mit hoher Wertsteigerung von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Des Weiteren sind komplizierte regelmäßige Gewinnermittlungen und aufwendige Steuererklärungen wie im Gewerbebetrieb nicht notwendig.

Fazit

Egal, ob dass Finanzamt die Einkünfte als Liebhaberei oder als gewerblich einstuft. Wenn der Steuerpflichtige Grund zur Annahme hat, dass die Einordnung falsch ist, so sollte er strukturiert anhand der zuvor beschriebenen objektiven Grundsätze gegen die Entscheidung angehen. Auch das Finanzamt ist hier an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden. Die Grenzen zwischen Subjektivität und Objektivität verschwimmen aber gerade bei der Liebhaberei allzu oft.       

Umsatzsteuerliche Sichtweise

Alle zuvor genannten Ausführungen gelten ausschließlich für die einkommensteuerliche Einordnung der Liebhaberei. Umsatzsteuerlich kann sich hier ein ganz anderes Bild ergeben.

Umsatzsteuerpflichtig ist jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer ist man, wenn man eine nachhaltige selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Hier kommt es in Abgrenzung zur einkommensteuerlichen Sicht nicht auf den Gewinn sondern auf die Einnahmen an. Als grundsätzlich unterliegen also auch Verlustgeschäfte der Umsatzsteuer. Ein Liebhaberei-Unternehmen kann einkommensteuerlich irrelevant und umsatzsteuerlich relevant sein. 

Grundsätze eines umsatzsteuerlichen Unternehmers:

Selbständigkeit – arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung.

Nachhaltigkeit – grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, d. h.  mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung von mehr als nur einem Umsatz oder Auftreten wie ein Händler.

Eine nicht nachhaltige Tätigkeit und damit auch kein umsatzsteuerlicher Unternehmer liegt vor, wenn beispielsweise ein Münz- oder Briefmarkensammler, der aus privaten Neigung sammelt, Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert. Dieser Sammler muss als keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.   

Ihre  Ansprechpartner für weitere Fragen zu diesem Thema: Dipl.-Kfm. Heiko Beyer, Steuerberater und Alrik Zech, BA – Steuern und Prüfungswesen, Tel.: 0381-649 144

www.onlinesteuerrecht.de

                                        

   

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/20ebd58e219b4f53987fcb52377defc6