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Handel
bei eBay: steuerlich ein Hobby oder eine gewerbliche Tätigkeit?
Das
Erwirtschaften von Verlusten im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist
sicherlich nicht unbedingt erstrebenswert und in den meisten Fällen auch nicht
anvisierter Sinn und Zweck. Besonders bei nebenberuflicher selbstständiger
Tätigkeit, wie beispielsweise als Onlinehändler, werden längere Verlustphasen
aber oft nicht so ernst gesehen, insbesondere wenn die Einkünfte aus dem
Hauptberuf zur Finanzierung des Lebensunterhaltes ausreichen. Umso wichtiger ist
in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung der Verluste
auf andere positive Einkünfte und damit die finanzielle Entlastung des
Steuerpflichtigen durch eine Senkung der Steuerlast.
Werden
jedoch über einen langen Zeitraum im Nebengewerbe ausschließlich Verluste
produziert, unterstellt das Finanzamt immer häufiger Liebhaberei. Das bedeutet
für den Steuerpflichtigen, dass er entstehende Verluste nicht mehr
steuermindernd auf seine anderen Einkunftsarten anrechnen kann und damit der
vormals bestehende steuerliche Vorteil entfällt.
Andererseits
kann man in letzter Zeit sehr häufig beobachten, dass Finanzämter gerade bei
Aktivitäten im Internet eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen und eine
Liebhaberei verneinen.
Die
Liebhaberei kann man also aus zwei unterschiedlichen Perspektiven
sehen:
1.
Das
Finanzamt unterstellt dem Unternehmer, dass eine Liebhaberei
vorliegt.
Folge: Die gesamte Tätigkeit wird in den Privatbereich verlegt und Verluste
können nicht mehr geltend gemacht werden.
2.
Das
Finanzamt unterstellt einer Privatperson, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit
betreibt und dass keine Liebhaberei vorliegt.
Folge: Alle Einkünfte (Verluste/Gewinne) sind steuerlich zu erfassen. Es lieft
eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die steuerlichen Pflichten
(Steuererklärung, Steuern zahlen) sind zu erfüllen.
Zunächst
muss man für die Beurteilung beider Varianten die Eigenschaften der Liebhaberei
kurz betrachten.
Woran
erkennt man eine Liebhaberei unter steuerlichen
Gesichtspunkten?
Die
Liebhaberei liegt vor, wenn:
1.
ein
Unternehmen nicht nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
arbeitet (Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen)
und
2.
er
nach seiner Wesensart und nach der Art der Bewirtschaftung
3.
über
die gesamte Lebensdauer des Unternehmens kein Gewinn erzielt wird (der so
genannte Totalgewinn ist negativ). Der Totalgewinn ergibt sich als Summe aller
Gewinne und Verluste der einzelnen Jahre (keine nachhaltigen
Gewinne).
Fehlende
Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinn
Um
die selbstständige Tätigkeit steuerlich berücksichtigen zu können, wird
grundsätzlich unterstellt, dass diese Tätigkeit darauf ausgerichtet und auch
dafür geeignet ist, auf lange Sicht Gewinne oder Überschüsse zu produzieren.
Wichtig ist also die Gewinnerzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige mit
seiner Tätigkeit verfolgt. Dabei sollte man beachten, dass sich der Gewinn unter
Abzug der Kosten und Aufwendungen ergibt. Die bloße Absicht, Einnahmen oder
Umsatz zu erzielen, ist hier also nicht ausreichend.
Aber
besonders in Phasen hoher betrieblicher Investitionen und geringer Umsätze, die
meist typisch für die ersten Jahre nach Gründung oder Tätigkeitsaufnahme
sind, werden oft Verluste angehäuft, die nach außen hin den Anschein erwecken
könnten, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen mangele.
Wichtig
für das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang, dass der prognostizierte
Totalgewinn des Betriebes positiv ausfällt. Gemeint ist hier ein positives
Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung oder
Liquidation und umfasst alle in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Erlöse.
Werden also betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt und kann ein
auf lange Sicht positiver Totalgewinn unter Berücksichtigung der
Marktgegebenheiten prognostiziert werden, besteht kein Grund, an der
Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers zu zweifeln.
Anders
kann es sich aber in lang andauernden Verlustphasen verhalten, auch wenn
vorher Gewinne erwirtschaftet wurden, die allein schon einen positiven
Totalgewinn des Betriebes bedeuten. Unterbleiben wirtschaftlich sinnvolle und
notwendige Maßnahmen, die der negativen betrieblichen Entwicklung
entgegenwirken, liegt der Verdacht nahe, dass die beschriebene
Gewinnerzielungsabsicht
für den Unternehmer in den Hintergrund getreten ist. Eher sind dann die Gründe
für die Unternehmensfortführung in seinem persönlichen Bereich zu
vermuten. Die bisher erwirtschafteten Gewinne und der positive Totalgewinn
zählen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, relevant für das Finanzamt ist allein die
entfallene Gewinnerzielungsabsicht.
Es
lässt sich also festhalten, dass hauptsächlich hohe erwirtschaftete Verluste und
lange Phasen mit negativen Einkünften in der selbständigen Tätigkeit die
Aufmerksamkeit des Finanzamtes erregen. Sie können Indizien für die fehlende
Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers sein.
Das
Finanzamt spricht in diesem Fall von der so genannten Liebhaberei. Die
Verlust bringende Tätigkeit wird dabei aus Gründen fortgeführt, die in der
persönlichen Lebensführung des Unternehmers zu suchen sind oder in dessen
persönlichen Neigungen begründet liegen. Auch die Motivation der Erlangung
bestimmter wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre lassen die
Gewinnerzielungsabsicht der Tätigkeit in den Hintergrund treten.
Sehr
oft werden beispielsweise alte Handwerksbetriebe trotz langjähriger
Verlustphasen und hoch technologisierte Konkurrenten fortgeführt, damit diese
später einmal vom eigenen Nachwuchs übernommen werden können. Hier stehen nicht
die Gewinne im Vordergrund, sondern die Familientradition. Ähnlich verhält es
sich auch mit einer Betriebsfortführung aus ideologischen Gründen oder
gesellschaftlichen Vorteilen, wie beispielsweise das gehobene soziale Ansehen,
das mit dem Beruf des Rechtsanwalts einhergeht. Werden diese persönlichen
Beweggründe durch äußere Hinweise belegt, wird die Tätigkeit vom Finanzamt
steuerlich als Liebhaberei eingestuft und die daraus resultierenden Verluste
werden nicht mehr steuermindernd anerkannt.
Indizien
für eine Liebhaberei
Das
Problem für das Finanzamt beim Unterstellen von Liebhaberei ergibt sich aus dem
Nachweis der entfallenen Gewinnerzielungsabsicht und der Tätigkeitsausübung aus
persönlichen Motiven und Neigungen – dies sind subjektive Kriterien für
Liebhaberei, die nach außen nur durch objektive Indizien nachgewiesen
werden können. Das Finanzamt prüft deshalb im Verdachtsfall genau die Art der
selbstständigen Tätigkeit und die betriebswirtschaftliche
Unternehmensführung.
Der
Verdacht auf Liebhaberei wird dabei insbesondere durch folgende Punkte
erhärtet:
-
Das
persönliche Hobby wird zum Beruf gemacht. Hier besteht die Schwierigkeit darin,
dass der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass er mit seiner Tätigkeit auch
auf Dauer Gewinne erzielen kann.
-
Es
fehlen notwendige Fachkenntnisse, besonders in technischen
Bereichen.
-
Es
handelt sich um eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit. Meist kann
dem Nebenberuf aufgrund der hauptberuflichen Belastungen dann nur mit
vermindertem persönlichem Einsatz nachgegangen werden.
-
Andere
hohe Einkünfte
gleichen die nebenberuflichen Verluste aus.
-
Die
betriebswirtschaftliche Geschäftsführung weist grobe Mängel auf oder
fehlt ganz. Es wird beispielsweise weder Marketing noch Marktanalyse
betrieben
-
In
Zeiten längerer Verlustperioden unterbleiben betriebswirtschaftlich
notwendigen und sinnvollen Umstrukturierungen, um den Verlusten
entgegenzuwirken. Dazu gehört auch, dass im Ernstfall der Betrieb aufgegeben
werden muss, wenn sich abzeichnet, dass Gewinne auf Dauer nicht mehr
erwirtschaftet werden können.
-
Es
werden erhebliche Überinvestitionen getätigt oder übermäßig hohe
Anlaufverluste produziert, was trotz späterer Gewinne zu einem negativen
Totalgewinn führt.
Beispielfälle
für Liebhaberei
Besonders
kritisch werden Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit geprüft, die eng
mit der persönlichen Freizeitgestaltung, Sport, Hobby oder Urlaub
verbunden ist. Wird diese Tätigkeit zusätzlich nebenberuflich und in der eigenen
Wohnung ausgeübt, besteht kaum eine Chance, der Einstufung als Liebhaberei zu
entgehen.
Die
sehr kostenintensive gewerbliche Pferdezucht wird deshalb in den meisten
Fällen vom Finanzamt als Liebhaberei angesehen. Ähnlich verhält es sich mit der
gewerblichen Verpachtung und Vermietung von einzelnen Motorbooten, Segelyachten
oder Wohnmobilen, besonders wenn diese zum Teil privat genutzt werden.
Auch
Fotografen, Journalisten, Schriftsteller und Künstler haben es meist schwer,
ihre Tätigkeit als steuerlich relevant zu verkaufen. Bei ihnen ist
typischerweise zu erwarten, dass positive Einkünfte erst nach einer langen,
Verlust bringenden Anlaufphase erzielt werden. Bleibt der prognostizierte
Totalgewinn auch nach längerer künstlerischer Betätigung negativ, so fällt die
Tätigkeit ab dem Zeitpunkt in den Bereich der Liebhaberei. Sind dagegen stetig
steigende Einnahmen zu verzeichnen, kann davon ausgegangen werden, dass in
absehbarer Zeit ein positiver Totalgewinn erzielt werden und die Tätigkeit
weiter als steuerlich relevant behandelt werden kann. Da persönlichen Passionen
meist ohne große Rücksicht auf Geld- und Zeitaufwand nachgegangen wird, können
demgegenüber erkennbare Bemühungen des Künstlers, betriebswirtschaftlich nicht
notwendige Kosten zu vermeiden auch als Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht
und damit die Gewerblichkeit gewertet werden.
Das
Finanzamt unterstellt dem Unternehmer, dass eine Liebhaberei
vorliegt.
Will
man dem Finanzamt gegenüber den Vorwurf und Verdacht der Liebhaberei entkräften,
ist dies am ehesten durch die Erzielung von zwischenzeitlichen Gewinnen möglich.
Da der eigene Umsatz meist nur mit hohem Aufwand in kurzer Zeit zu steigern ist,
sollte man besonders ein Auge auf die Kostenseite und hier vor allem auf die
nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen haben. Wechseln Sie beispielsweise die
Abschreibungsmethode. Analysieren Sie Verluste und deren Ursachen und
Dokumentieren Sie dem Finanzamt gegenüber Ihre Reaktionen und die eingeleiteten
Maßnahmen. Auch sollte immer der positive Totalgewinn des Betriebes nicht
vergessen werden. Erstellen Sie regelmäßig betriebswirtschaftliche Konzeptionen
und Planungen über die weitere Entwicklung ihrer Unternehmung unter Beachtung
der Markt- und Konkurrenzsituation. Sind langfristig keine Gewinne mehr
erzielbar heißt das aber auch, dass Sie Ihre Tätigkeit aufgeben müssen.
Das
Finanzamt unterstellt einer Privatperson, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit
betreibt und dass keine Liebhaberei vorliegt.
Gerade
im Zeitalter von eBay und Co. ergibt sich schnell die Frage nach der
Gewerblichkeit der Tätigkeit. Die Abgrenzung ist hier erschwert, weil neben
haupt- und nebenberuflichen Händlern auch viele Verkäufer und Käufer im Rahmen
ihres Hobbys (z.B. Briefmarken- oder Münzsammler) in Erscheinung treten. Man
darf auch nicht vergessen, dass gerade diese „Sammler- und Jäger“ ehemals bei
eBay den Grundstein gelegt haben. Die Finanzämter sind angehalten bei vorliegen
bestimmter Kriterien, beim Handel über eBay sind es die Anzahl der Bewertungen
und der Umsatz, davon auszugehen, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Vermehrt werden Steuerpflichtige angeschrieben und aufgefordert ihre Einkünfte
anzugeben.
Hier
bedarf es einer sauberen Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewerblichkeit
anhand der oben genannten objektiven Kriterien und Indizien.
Eine
Einstufung als Liebhaberei bringt in vielen Fällen auch Vorteile mit sich.
Werden gelegentlich Gewinne erzielt, so bleiben diese unversteuert. Man sollte
aber beachten, dass dauerhaft positive Einkünfte als Hinweis auf
Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerblichkeit gewertet werden. Auch
verbleiben die eingesetzten Gegenstände bei der Liebhaberei im Privatvermögen
und die spätere Veräußerung damit steuerfrei. Dies kann bei Grundstücken und
Gebäuden mit hoher Wertsteigerung von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Des
Weiteren sind komplizierte regelmäßige Gewinnermittlungen und aufwendige
Steuererklärungen wie im Gewerbebetrieb nicht notwendig.
Fazit
Egal,
ob dass Finanzamt die Einkünfte als Liebhaberei oder als gewerblich einstuft.
Wenn der Steuerpflichtige Grund zur Annahme hat, dass die Einordnung falsch ist,
so sollte er strukturiert anhand der zuvor beschriebenen objektiven Grundsätze
gegen die Entscheidung angehen. Auch das Finanzamt ist hier an die gesetzlichen
Rahmenbedingungen gebunden. Die Grenzen zwischen Subjektivität und Objektivität
verschwimmen aber gerade bei der Liebhaberei allzu oft.
Umsatzsteuerliche
Sichtweise
Alle
zuvor genannten Ausführungen gelten ausschließlich für die einkommensteuerliche
Einordnung der Liebhaberei. Umsatzsteuerlich kann sich hier ein ganz anderes
Bild ergeben.
Umsatzsteuerpflichtig
ist jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer ist man,
wenn man eine nachhaltige selbständige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen ausübt. Hier kommt es in Abgrenzung zur einkommensteuerlichen
Sicht nicht auf den Gewinn sondern auf die Einnahmen an. Als grundsätzlich
unterliegen also auch Verlustgeschäfte der Umsatzsteuer. Ein
Liebhaberei-Unternehmen kann einkommensteuerlich irrelevant und umsatzsteuerlich
relevant sein.
Grundsätze
eines umsatzsteuerlichen Unternehmers:
Selbständigkeit
–
arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung.
Nachhaltigkeit –
grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, d. h. mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges
Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung von mehr als nur einem
Umsatz oder Auftreten wie ein Händler.
Eine
nicht nachhaltige Tätigkeit und damit auch kein umsatzsteuerlicher
Unternehmer liegt vor, wenn beispielsweise ein Münz- oder
Briefmarkensammler, der aus privaten Neigung sammelt, Einzelstücke veräußert
(wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder
teilweise veräußert. Dieser Sammler muss als keine Umsatzsteuer an das Finanzamt
zahlen.
Ihre
Ansprechpartner für weitere Fragen zu diesem Thema: Dipl.-Kfm. Heiko
Beyer, Steuerberater und Alrik Zech, BA – Steuern und Prüfungswesen, Tel.:
0381-649 144
www.onlinesteuerrecht.de
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