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Verschärfte Rechtsprechung bei Kündigung der eBay-Mitgliedsschaft:

gesperrter Ehepartner kann als Kündigungsgrund ausreichen!

Im Übrigen ist eBay nicht marktbeherrschend

 

Nunmehr liegt die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Kammergericht, Urteil vom 05.08.2005, Aktenzeichen: 13 U 4/05) zum erstinstanzlichen Urteil des Landgerichtes Berlin, Aktenzeichen 14 O 482/04 vor. Das Urteil bedeutet eine weitere erhebliche Erleichterung von eBay, unliebsame Mitglieder nicht nur zu sperren, sondern einfach ordentlich zu kündigen. Neben einer Existenzgefährdung ist einer der Probleme, dass nach den eBay-AGB sich ein gesperrtes oder gekündigtes Mitglied nicht wieder neu anmelden kann, somit die Sperre lebenslang ist. Vergleichen Sie hierzu in der Übersicht bitte unseren Beitrag “3-2-1-Ende: Sperrung der Mitgliedsschaft bei eBay“.

Der Kündigungsgrund von eBay in dem durch das Kammergericht entschiedenen Fall lag allein darin, dass der Ehemann der Klägerin bereits gesperrt worden war und eBay annahm, dass die Ehefrau das Geschäft Ihres Ehemannes unter ihrem Namen weiterführen wollte. Brisant wird die gesamte Angelegenheit dadurch, dass der Ehemann der Klägerin ausschließlich deshalb gesperrt wurde, weil er als Käufer negative Bewertungen erhalten hatte. Hintergrund war, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nachgekommen war, nämlich den Kaufpreis zu zahlen. Er war jedoch mit der Qualität der gelieferten Ware nicht zufrieden und bewertete die Verkäufer negativ, die daraufhin ihn wiederum negativ bewerteten. Dies führte zu einer Sperrung und schließlich zu einer ordentlichen Kündigung des Ehemannes der Klägerin. Näheres finden Sie im Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 18.08.2005, Aktenzeichen 7 U 169/04. Allein schon die Annahme des Kammergerichtes, dass die Klägerin mit ihrem Account genau die Geschäfte ihres Mannes weiter betreiben wollte, begegnet Kritik, da dies durch eBay nicht nachgewiesen war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine negativen Bewertungen erhalten hatte und nur 11 Tage (!) überhaupt Mitglied bei eBay war, bevor sie dann gesperrt wurde. Zudem ergibt sich schon aus dem Tatbestand, dass die Klägerin eigene Gegenstände verkaufte, da sie den Tatbestand ein Schmuckgeschäft betreibt. Die Ansicht des Kammergerichtes, dass durch die Anmeldung der Klägerin die bestehende Sperrung des Ehemannes umgangen werden soll, ist mit keinem Wort nachgewiesen bzw. im Rahmen einer Beweiswürdigung begründet worden. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang, dass auf der anderen Seite, so das Kammergericht, das eine Pflicht hat, eBay zu offenbaren, dass das selbe Geschäft fortgeführt werden soll, wie bereits unter einem gesperrten Account einer anderen Person nicht besteht. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass derartige Informationen im Rahmen eines Anmeldevorganges für eine eBay-Mitgliedsschaft durch eBay gar nicht abgefragt werden.

Weshalb in diesem Zusammenhang die Berechtigung der Sperrung des Ehemannes noch einmal gesondert geprüft wird, bleibt im Übrigen unklar.

Abmahnung vor Sperrung erforderlich?

Interessant ist in diesem Zusammenhang folgende Formulierung: “Allerdings erscheint es dem Senat bedenklich, dass der Sperrung des Ehemannes der Klägerin keine Abmahnung vorausging. Die von der Beklagten behaupteten Abmahnungen vom … sind bestritten worden. Die AGB’s sehen eine Abmahnung auch nicht vor. Ob dies noch mit § 307 Abs. 2 BGB vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn gemäß § 314 Abs. 2 BGB ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Kündigung in der Regel erst nach Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag besteht.”

Obwohl das Kammergericht diese Frage nicht abschließend entschieden hat, ist der Formulierung sehr deutlich zu entnehmen, dass eine Sperrung dauerhaft wohl nur nach vorheriger Abmahnung -so das Kammergericht Berlin- möglich sein dürfte. Es bleibt abzuwarten, ob eBay diesbezüglich seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern wird.

Wie in dem Parallelverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht kommt auch das Kammergericht zu dem Schluss, dass die Beklagte jederzeit das Mitgliedsverhältnis ordentlich kündigen kann. Nach Ansicht des Kammergerichtes ist eBay nicht marktbeherrschend. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn einem Unternehmen einen Marktanteil von 30% hat, gemäß § 19 Abs. 3 GWB. Dies liegt nach Ansicht des Senates nahe. Das Problem ist jedoch der sogenannte relevante Markt, im vorliegenden Fall der An- und Verkauf von Schmuck. Diese zutreffende Ansicht zu Grunde gelegt, dürfte es grundsätzlich sehr schwer fallen, eBay im Sinne des Gesetzes eine marktbeherrschende Stellung zu unterstellen, da man sich immer den jeweilig relevanten Markt angucken muss, d.h. welche Produkte werden wie verkauft. Ebay ist insgesamt als Auktionsplattform sicherlich marktbeherrschend. Im jeweiligen Einzelbereich einer Verkaufskategorie muss dies jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein. Im Übrigen dürfte eine derartige Tatsache für einzelne Verkaufskategorien nur schwer zu beweisen sein. Selbst wenn man diese Hürde nehmen sollte, ist die Herleitung eines Zugangsrechtes aus dem Kartellrecht außerordentlich schwierig.

Zusammenfassend hat sich durch das Urteil des Kammergerichtes Berlin die Situation für eBay-Mitglieder, die gesperrt oder gekündigt wurden, weiter verschlechtert. Insbesondere kann sich eine Sperrungs- oder Kündigungsmöglichkeit schon dann ergeben, wenn enge Familienangehörige bei eBay bereits einmal unangenehm aufgefallen sind. Bitter ist auch, dass für gewerbliche eBay-Anbieter, die oftmals ihre Existenzgrundlage auf eBay aufgebaut haben, es ebenfalls keine Möglichkeit gibt, aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten einen Zugang zu eBay zu erlangen. Dies mag gegebenenfalls anders aussehen, wenn im Rahmen des relevanten Marktes nur eBay übrig bleibt. Dies wird jedoch im Einzelfall nur schwer nachzuweisen sein.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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