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Verschärfte Rechtsprechung bei Kündigung der
eBay-Mitgliedsschaft:
gesperrter Ehepartner kann als Kündigungsgrund ausreichen!
Im Übrigen ist eBay nicht marktbeherrschend
Nunmehr
liegt die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Kammergericht,
Urteil vom 05.08.2005, Aktenzeichen: 13 U 4/05) zum erstinstanzlichen Urteil
des Landgerichtes
Berlin, Aktenzeichen 14 O 482/04 vor. Das Urteil bedeutet eine weitere
erhebliche Erleichterung von eBay, unliebsame Mitglieder nicht nur zu sperren,
sondern einfach ordentlich zu kündigen. Neben einer Existenzgefährdung ist einer
der Probleme, dass nach den eBay-AGB sich ein gesperrtes oder gekündigtes
Mitglied nicht wieder neu anmelden kann, somit die Sperre lebenslang ist.
Vergleichen Sie hierzu in der Übersicht bitte unseren Beitrag "3-2-1-Ende:
Sperrung der Mitgliedsschaft bei eBay".
Der
Kündigungsgrund von eBay in dem durch das Kammergericht entschiedenen Fall lag
allein darin, dass der Ehemann der Klägerin bereits gesperrt worden war und eBay
annahm, dass die Ehefrau das Geschäft Ihres Ehemannes unter ihrem Namen
weiterführen wollte. Brisant wird die gesamte Angelegenheit dadurch, dass der
Ehemann der Klägerin ausschließlich deshalb gesperrt wurde, weil er als
Käufer negative Bewertungen erhalten hatte. Hintergrund war, dass der
Käufer seinen Verpflichtungen nachgekommen war, nämlich den Kaufpreis zu zahlen.
Er war jedoch mit der Qualität der gelieferten Ware nicht zufrieden und
bewertete die Verkäufer negativ, die daraufhin ihn wiederum negativ bewerteten.
Dies führte zu einer Sperrung und schließlich zu einer ordentlichen Kündigung
des Ehemannes der Klägerin. Näheres finden Sie im Urteil des Brandenburgischen
Oberlandesgerichtes vom 18.08.2005, Aktenzeichen 7 U 169/04. Allein schon
die Annahme des Kammergerichtes, dass die Klägerin mit ihrem Account genau die
Geschäfte ihres Mannes weiter betreiben wollte, begegnet Kritik, da dies durch
eBay nicht nachgewiesen war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin
keine negativen Bewertungen erhalten hatte und nur 11 Tage (!) überhaupt
Mitglied bei eBay war, bevor sie dann gesperrt wurde. Zudem ergibt sich schon
aus dem Tatbestand, dass die Klägerin eigene Gegenstände verkaufte, da sie den
Tatbestand ein Schmuckgeschäft betreibt. Die Ansicht des Kammergerichtes, dass
durch die Anmeldung der Klägerin die bestehende Sperrung des Ehemannes umgangen
werden soll, ist mit keinem Wort nachgewiesen bzw. im Rahmen einer
Beweiswürdigung begründet worden. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem
Zusammenhang, dass auf der anderen Seite, so das Kammergericht, das eine Pflicht
hat, eBay zu offenbaren, dass das selbe Geschäft fortgeführt werden soll, wie
bereits unter einem gesperrten Account einer anderen Person nicht besteht. Im
Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass derartige Informationen im Rahmen
eines Anmeldevorganges für eine eBay-Mitgliedsschaft durch eBay gar nicht
abgefragt werden.
Weshalb
in diesem Zusammenhang die Berechtigung der Sperrung des Ehemannes noch einmal
gesondert geprüft wird, bleibt im Übrigen unklar.
Abmahnung
vor Sperrung erforderlich?
Interessant
ist in diesem Zusammenhang folgende Formulierung: "Allerdings erscheint es dem
Senat bedenklich, dass der Sperrung des Ehemannes der Klägerin keine Abmahnung
vorausging. Die von der Beklagten behaupteten Abmahnungen vom ... sind
bestritten worden. Die AGB's sehen eine Abmahnung auch nicht vor. Ob dies noch
mit § 307 Abs. 2 BGB vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn gemäß § 314 Abs.
2 BGB ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Kündigung in der Regel erst nach
Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem
Vertrag besteht."
Obwohl
das Kammergericht diese Frage nicht abschließend entschieden hat, ist der
Formulierung sehr deutlich zu entnehmen, dass eine Sperrung dauerhaft wohl nur
nach vorheriger Abmahnung -so das Kammergericht Berlin- möglich sein dürfte. Es
bleibt abzuwarten, ob eBay diesbezüglich seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ändern wird.
Wie
in dem Parallelverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht kommt auch
das Kammergericht zu dem Schluss, dass die Beklagte jederzeit das
Mitgliedsverhältnis ordentlich kündigen kann. Nach Ansicht des Kammergerichtes
ist eBay nicht marktbeherrschend. Eine marktbeherrschende Stellung wird
vermutet, wenn einem Unternehmen einen Marktanteil von 30% hat, gemäß § 19 Abs.
3 GWB. Dies liegt nach Ansicht des Senates nahe. Das Problem ist jedoch der
sogenannte relevante Markt, im vorliegenden Fall der An- und Verkauf von
Schmuck. Diese zutreffende Ansicht zu Grunde gelegt, dürfte es grundsätzlich
sehr schwer fallen, eBay im Sinne des Gesetzes eine marktbeherrschende Stellung
zu unterstellen, da man sich immer den jeweilig relevanten Markt angucken muss,
d.h. welche Produkte werden wie verkauft. Ebay ist insgesamt als
Auktionsplattform sicherlich marktbeherrschend. Im jeweiligen Einzelbereich
einer Verkaufskategorie muss dies jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein. Im
Übrigen dürfte eine derartige Tatsache für einzelne Verkaufskategorien nur
schwer zu beweisen sein. Selbst wenn man diese Hürde nehmen sollte, ist die
Herleitung eines Zugangsrechtes aus dem Kartellrecht außerordentlich
schwierig.
Zusammenfassend
hat sich durch das Urteil des Kammergerichtes Berlin die Situation für
eBay-Mitglieder, die gesperrt oder gekündigt wurden, weiter verschlechtert.
Insbesondere kann sich eine Sperrungs- oder Kündigungsmöglichkeit schon dann
ergeben, wenn enge Familienangehörige bei eBay bereits einmal unangenehm
aufgefallen sind. Bitter ist auch, dass für gewerbliche eBay-Anbieter, die
oftmals ihre Existenzgrundlage auf eBay aufgebaut haben, es ebenfalls keine
Möglichkeit gibt, aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten einen Zugang zu eBay zu
erlangen. Dies mag gegebenenfalls anders aussehen, wenn im Rahmen des relevanten
Marktes nur eBay übrig bleibt. Dies wird jedoch im Einzelfall nur schwer
nachzuweisen sein.
Weiterführende
Beiträge:
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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