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eBay: Kein Schadenersatz gegenüber eBay, wenn aufgrund des VeRi-Programms der Account gesperrt wird

Bei einer Verletzung von Schutzrechten, sei es Markenrecht, Patentrecht oder Design, bietet eBay ein sogenanntes VeRi-Programm an. Die Inhaber von Schutzrechten können sich über dieses Programm mit eBay in Verbindung setzen und somit eine Sperrung rechtsverletzender Angebote erreichen. Ferner teilt eBay in diesem Zusammenhang zum Teil auch die Kontaktdaten des betroffenen eBay-Verkäufers mit. Hintergrund des VeRi-Programms ist, dass eBay anderenfalls selbst haften würde, wenn eBay nach Kenntnis von einer Schutzrechtsverletzung nicht unverzüglich tätig werden würde.

Aus diesem Grund erfolgt in der Regel auch schnell und unproblematisch eine Entfernung von Angeboten. Nicht ungewöhnlich ist es ferner, dass eBay-Verkäufer komplett gesperrt werden, wenn es zu einer VeRi-Meldung kommt.

Schadenersatz?

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017, Az: 6 W 95/16) hat sich im Rahmen einer Entscheidung über eine Prozesskostenhilfe mit der Frage befasst, inwieweit eine Account-Sperrung durch eBay aufgrund des VeRi-Programms zu Schadenersatzansprüchen des Händlers gegenüber eBay führt.

Ein gewerblicher Verkäufer war nach einer VeRi-Meldung aufgrund einer Patentverletzung gesperrt bzw. einschränkenden Maßnahmen unterworfen worden. Der eBay-Händler hatte daraufhin gegen denjenigen geklagt, der das VeRi-Programm genutzt hatte und dieses Verfahren ganz offensichtlich gewonnen. eBay hatte daraufhin den Account wieder freigegeben.

Der eBay-Händler hatte im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen behauptet, die angebliche Patentrechtsverletzung sein unbegründet gewesen, die Sperrung des Accounts durch eBay sei willkürlich und habe ihn in seiner Existenz bedroht. Aus diesem Grund verlangte er von eBay Schadenersatz.

Keine Pflichtverletzung

Dem Ansinnen nach Schadenersatz aufgrund einer Account-Sperrung hat das OLG Brandenburg eine Absage erteilt:

“Die Antragsgegnerin (eBay) ist mit der Sperrung des Accounts ihren Prüf- und Schutzpflichten nachgekommen, die ihr durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Betreiber einer Internet-Plattform auferlegt sind. Danach trifft dem Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn ihn ein Rechteinhaber auf eine klare Verletzung seines Rechts durch ein auf den Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hinweist, die Verpflichtung, derartige Verletzungen zu unterbinden… Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung konkret hingewiesen worden ist, muss allerdings das betroffene Angebot unverzüglich sperren und auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Die Antragsgegnerin (eBay) hat daher in Erfüllung der ihr obliegenden rechtlichen Pflichten gehandelt, indem sie nach einem entsprechenden Hinweis eines sich als Rechteinhabers bezeichneten Nutzers den Account des Antragstellers sperrte.”

Keine Nachforschungspflicht

Ferner gibt es nach Ansicht des OLG Brandenburg keine Verpflichtung von eBay, in diesem Fall Nachforschungen anzustellen, ob die gemeldete Schutzrechtsverletzung berechtigt ist. Ferner gibt es auch keine Verpflichtung, vor einer Account-Sperrung den eBay-Händler, der betroffen ist, anzuhören. Zudem hatte eBay mitgeteilt, wer die Schutzrechtsverletzung gemeldet hatte, damit sich der Betroffene mit dem Anzeigenerstatter auseinandersetzen kann.

Grundsätzliches

Des Weiteren heißt es in der Entscheidung des OLG:

“Das Geschäftsmodell von eBay wäre in Frage gestellt, wenn eBay in einem Fall der vorliegenden Art gehalten werde, die Meldung des vermeintlichen Rechteinhabers einer besonderen Prüfung zu unterziehen oder sogar eigene Nachforschungen anzustellen. Eine über eine reine Plausibilitätskontrolle hinausgehende Nachprüfungspflicht obliegt eBay, wenn der Anzeigenerstatter seine Behauptungen durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft macht, nicht.”

Unter dem Strich muss sich somit ein betroffener eBay-Händler an denjenigen halten, der unberechtigt das VeRi-Programm genutzt hat. Eine entsprechende Problematik gibt es auch bei dem Infringement-Programm von Amazon. Amazon unterliegt hier den gleichen Verpflichtungen wie eBay und muss bei einer Schutzrechtsverletzungsmeldung ebenfalls sofort tätig werden.

Zudem, auch dies hat das OLG Brandenburg angesprochen, besteht in derartigen Fällen immer das Problem, den angeblichen Schaden konkret nachzuweisen.

Stand: 02.02.2017

Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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