|
Seit dem 15.06.2009 bei eBay: Rückgabeprozess - deaktivieren
oder nicht?
Seit
dem 15.06.2009 gibt es bei eBay einige Änderungen. Hierzu gehört auch der
eBay-Rückgabeprozess oder auch Rücknahmeprozess genannt. In einer entsprechenden
Mitteilung von eBay heißt es "Als Vorbereitung für den neuen
eBay-Rückgabeprozess können Sie ab sofort eine Mitteilung hinterlegen, die Ihren
Käufern angezeigt wird, wenn diese eine Rückgabe einleiten."
Der
eBay-Rückgabeprozess ist standardmäßig für Verkäufer von eBay aktiviert worden
und kann derzeit manuell vom Verkäufer deaktiviert werden. Die Deaktivierung
geschieht unter "Mein eBay>Mitgliedskonto>Einstellungen>Einstellungen
für Abwicklung von Rücknahmen".
Ist
der eBay-Rückgabeprozess wettbewerbswidrig?
Zur
Zeit wird eine rechtliche Diskussion darüber geführt, ob der
eBay-Rückgabeprozess wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen kann.
Zunächst
einmal ist festzustellen, dass kein Käufer gezwungen wird, den
eBay-Rückgabeprozess zu verwenden. Klassischer Weise heißt es in der
Widerrufsbelehrung, dass der Widerruf in Textform, z.B. Brief, Fax, Email oder
durch Rücksendung der Sache erfolgen kann. Kein Kunde ist somit gezwungen, den
Rückgabeprozess von eBay zu verwenden. Kein eBay-Verkäufer wird durch
entsprechende Formulierungen, insbesondere durch eine Abänderung der
Musterwiderrufsbelehrung den Verbraucher ausschließlich auf den Rückgabeprozess
von eBay verweisen.
Nach
Mitteilung von eBay dient der Rücknahmeprozess momentan ausschließlich für
Rücknahmen nach dem Fernabsatzrecht. Für den Fall, dass der Käufer einen Artikel
umtauschen bzw. von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen möchte,
empfiehlt eBay, dass die Käufer sich direkt mit den Verkäufern in Verbindung
setzen. Jedoch scheint es so zu sein, dass der Eindruck entsteht, dass der
Rücknahmeprozess auch für Gewährleistungsansprüche genutzt werden kann.
Begründung erforderlich
Ein
Problem ist, dass der Rücknahmeprozess bei eBay die Möglichkeit vorsieht, dass
der Verbraucher Gründe für eine Rückgabe angibt. Diese sind offensichtlich durch
ein Pull-Down-Menü voreingestellt. Dies widerspricht zunächst einmal der
Gesetzeslage, da der Widerruf ohne Begründung möglich ist. Der voreingestellte
Menüpunkt lautet "Ich habe es mir anders überlegt". Unter dem Strich kommt der
Verbraucher in einen Rechtfertigungszwang, nämlich anzugeben, warum er die Ware
eigentlich zurückgeben möchte. Dies halten wir durchaus für rechtlich
problematisch.
Nach
Nutzung des Rückgabeprozesses durch einen Verbraucher erhält der Händler
offensichtlich eine Mitteilung von eBay. Soweit diskutiert wird, dass dies nicht
die Textformerfordernis erfüllt, halten wir dieses Argument für nicht
stichhaltig: Letztlich wird eBay nur als Email-Server verwendet, der Verkäufer
erhält letztlich per Email eine Widerrufserklärung vom Verbraucher. eBay weist
zutreffend darauf hin, dass eBay lediglich eine fremde Willenserklärung
übermittelt und zwar in Textform, so dass aus Sicht des Verbrauchers die
Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind.
Ein
Problem stellt dar, dass der Käufer ebenfalls als Rücksendegrund angeben kann,
dass der Artikel beschädigt ist. Ein beschädigter Artikel kann zur Folge haben,
dass der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht oder von vornherein, weil
er keine Lust hat, auf eine Ersatzlieferung zu warten, von seinem Widerrufsrecht
Gebrauch macht. Dies wird im Zweifel nicht eindeutig sein.
Fazit
Ernsthafte
wettbewerbsrechtliche oder rechtliche Probleme mit dem eBay-Rückgabeprozess
sehen wir eigentlich nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer
durch eine Umformulierung der Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht in die
verpflichtende Nutzung des eBay-Rückgabeprozesses zwingt. Dies ist auf keinen
Fall anzuraten!
Es
bleibt das Problem der notwendigen Begründung und der Unsicherheit, ob der
Käufer, wenn die Ware mangelhaft ist, eine Ersatzlieferung wünscht oder von
seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Nicht zu vergessen ist des Weiteren,
dass der Rückgabeprozess von eBay als rechtskonform dargestellt wird. Sollte es
hier rechtliche Probleme geben, wäre eBay auf jeden Fall in der Mithaftung.
Unabhängig davon gibt es schon allein betriebswirtschaftlich keinen Grund, dem
Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechtes noch einfacher zu machen, als es
ohnehin schon ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der eBay-Händler zur
Zeit noch mit erheblichen rechtlichen Nachteilen, wie bspw. der einmonatigen
Widerrufsfrist und der fehlenden Möglichkeit zur Geltendmachung eines
Wertersatzes für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geschlagen ist. Es
empfiehlt sich daher, allein aus wirtschaftlichen Gründen, den Rückgabeprozess
zu deaktivieren.
Da
dieser als aktiviert voreingestellt ist, bedarf es hier einer aktiven Handlung
eines eBay-Händlers (siehe oben). Der Verbraucher, der seinen Vertrag unbedingt
widerrufen will, wird Mittel und Wege finden, auch ohne Nutzung des
eBay-Rückgabeprozesses mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|