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Alles ab 1 €? Vorsicht bei gesetzlichen Preisbindungen bei ebay-Verkäufen

Bei bestimmten Produkten ist in Deutschland der Preis gesetzlich festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Dazu gehören beispielsweise Buchpreise oder  Preise für Tabakwaren.

Aufsehen hat ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 15.06.2004, Aktenzeichen 11 U 18/2004 erregt. Dort war einem Verkäufer untersagt worden, Bücher unterhalb der gesetzlichen Preisbindung zu verkaufen. Der Verkäufer hatte die Bücher mit Beschreibungen wie “völlig neu” oder “neu” oder “original verpackt” angeboten. Innerhalb von 2 Monaten hatte der Verkäufer 48 Bücher versteigert und als Startpreis 1,00 Euro festgelegt. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, dass der Verkäufer gegen die Buchpreisbindung verstoßen hatte und sein Verhalten somit wettbewerbswidrig war.

Darf ich Bücher unterhalb des gesetzlichen Kaufpreises anbieten?

Wesentlich für den Senat war in seiner Entscheidung, dass der Verkäufer gewerblich gehandelt hat.  Dies ergab sich insbesondere aus dem Umfang der Versteigerung von 48 Büchern mit einer Beschreibung, die annehmen ließ, dass die Bücher neu waren, innerhalb von 2 Monaten. Das OLG hat daher ein sogenanntes geschäftsmäßiges Handeln angenommen, eine Voraussetzung, um überhaupt wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Liegt eine reine Privatsammlung vor oder hat man ein eingeschweißtes Buch geschenkt bekommen, das man bei ebay  weiterverkaufen möchte, ist dies unproblematisch. Problematisch wird es erst in dem Augenblick, in dem quasi gewerbsmäßig in größerem Stil neue Bücher zum Verkauf angeboten werden. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn ein gewerbsmäßiger Händler in erster Linie andere Produkte anbietet und nur bei Gelegenheit neue Bücher unterhalb des gesetzlichen Preises verkauft. Dies ergibt sich aus § 3 Buchpreisbindungsgesetz, indem es heißt:

§ 3 Buchpreisbindungsgesetz (Gesetz über die Preisbindung für Bücher)

“Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher als Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.”

Wenn somit Bücher als gebraucht angeboten werden, ist die Preisbindung nicht mehr  einzuhalten, wobei es auch hier darauf ankommen wird, ob die Bücher tatsächlich gebraucht waren oder nicht. Zu behaupten, ein Buch sei gebraucht, wenn es an den Käufer in Originalverpackung, d.h. eingeschweißt verschickt wird, dürfte hier auch nicht zulässig sein.

Eine Ausnahme besteht bei Mängelexemplaren. Hierbei handelt es sich um Exemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen. Daher sind “Auslaufmodelle” von Büchern bei einschlägigen Buchhändlern mit beispielsweise einer abgeschnittenen Ecke oder einem Filzstiftstrich über den Einband zu erhalten. Diese “Mängelexemplare” dürfen dann außerhalb der Buchpreisbindung verkauft werden.

Eine Preisbindung gilt jedoch nicht nur für Bücher, sondern auch für Tabakwaren. Die Unterschreitung von derartig festgesetzten Preisen ist ebenfalls wettbewerbswidrig. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. durch Beschluss  vom 02.06.2004, Aktenzeichen 6 W 79/04 entschieden: Wer im Rahmen einer Internet-Versteigerung Zigarren zu einem Startpreis anbietet, der unter dem gesetzlich festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, verstößt, wenn Anhaltspunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen, gegen § 1 UWG, da die Preisvorschrift des Tabaksteuergesetzes Wettbewerbsbezug aufweist.”

 

Im Urteil heisst es dazu:

“In der Unterschreitung der festgelegten Preise nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 485, 486 – Rechtsanwaltsgesellschaft – mit weiteren Nachweisen) handelt. Denn ihr kommt jedenfalls auch die Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen.

Der Antragsteller ist auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, den Antragsgegner wegen des begangenen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen; insbesondere ist die Verletzungshandlung geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Preise ist ein Mittel, mit dem sich der Verletzer in besonders einfacher und effektiver Weise Vorteile gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann. Es besteht daher ein für die Bejahung der Wesentlichkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausreichendes, nachhaltiges Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber daran, solche Wettbewerbsverstöße auch im Hinblick auf die drohende Nachahmungsgefahr in jeden Fall zu unterbinden. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, welche konkreten Vorteile der Antragsgegner aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten tatsächlich gezogen hat oder hätte ziehen können, nicht mehr an.”

Auch hier gilt wieder, dass nur das geschäftsmäßige Handeln wettbewerbswidrig ist. Wer somit einmalig Opas alte Zigarren aus einem Nachlass verkauft, bekommt keine Probleme.

Der sogenannte Kleinverkaufspreis darf vom Händler  weder unter- noch überschritten werden, so dass auch ein Versteigerungsergebnis  bei ebay mit einem über dem der Preisbindung liegenden Preis nicht zulässig ist. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des Deutschen Zolls. Dort finden Sie auch weitere Informationen für den Tabakwarenverkauf wie beispielsweise die Mindestgröße für Zigarettenverpackungen und weitere Verpflichtungen des Händlers.

Fazit:

Nicht immer ist es zulässig, den Marktpreis bei ebay zu unterbieten. Insbesondere bei Büchern, Zeitschriften und anderen Verlagserzeugnissen sowie bei Tabakwaren ist dies in der Regel unzulässig und wettbewerbswidrig.

Weitere Infos:Sie verkaufen Bücher, Noten oder Globen? Hier finden Sie Antworten auf Ihre häufigsten Fragen zur Buchpreisbindung: FAQ zur Buchpreisbindung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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