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Alles ab 1 €? Vorsicht
bei gesetzlichen Preisbindungen bei ebay-Verkäufen
Bei
bestimmten Produkten ist in Deutschland der Preis gesetzlich festgelegt und darf
nicht unterschritten werden. Dazu gehören beispielsweise Buchpreise oder Preise für Tabakwaren.
Aufsehen hat ein Urteil des Oberlandesgerichtes
Frankfurt vom 15.06.2004, Aktenzeichen 11 U 18/2004
erregt. Dort war einem Verkäufer untersagt worden, Bücher unterhalb
der gesetzlichen Preisbindung zu verkaufen. Der Verkäufer hatte die Bücher mit
Beschreibungen wie "völlig neu" oder "neu" oder "original verpackt" angeboten.
Innerhalb von 2 Monaten hatte der Verkäufer 48 Bücher versteigert und als
Startpreis 1,00 Euro festgelegt. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, dass
der Verkäufer gegen die Buchpreisbindung verstoßen hatte und sein Verhalten
somit wettbewerbswidrig war.
Darf ich Bücher unterhalb des gesetzlichen
Kaufpreises anbieten?
Wesentlich
für den Senat war in seiner Entscheidung, dass der Verkäufer gewerblich
gehandelt hat. Dies ergab sich
insbesondere aus dem Umfang der Versteigerung von 48 Büchern mit einer
Beschreibung, die annehmen ließ, dass die Bücher neu waren, innerhalb von 2
Monaten. Das OLG hat daher ein sogenanntes geschäftsmäßiges Handeln angenommen,
eine Voraussetzung, um überhaupt wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen
zu können. Liegt eine reine Privatsammlung vor oder hat man ein eingeschweißtes
Buch geschenkt bekommen, das man bei ebay
weiterverkaufen möchte, ist dies unproblematisch. Problematisch wird es
erst in dem Augenblick, in dem quasi gewerbsmäßig in größerem Stil neue Bücher
zum Verkauf angeboten werden. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn ein
gewerbsmäßiger Händler in erster Linie andere Produkte anbietet und nur bei
Gelegenheit neue Bücher unterhalb des gesetzlichen Preises verkauft. Dies ergibt
sich aus § 3 Buchpreisbindungsgesetz,
indem es heißt:
§
3 Buchpreisbindungsgesetz (Gesetz über die Preisbindung für Bücher)
"Wer
gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher als Letztabnehmer verkauft, muss den nach §
5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter
Bücher."
Wenn
somit Bücher als gebraucht angeboten werden, ist die Preisbindung nicht
mehr einzuhalten, wobei es auch
hier darauf ankommen wird, ob die Bücher tatsächlich gebraucht waren oder nicht.
Zu behaupten, ein Buch sei gebraucht, wenn es an den Käufer in
Originalverpackung, d.h. eingeschweißt verschickt wird, dürfte hier auch nicht
zulässig sein.
Eine Ausnahme besteht bei
Mängelexemplaren. Hierbei handelt es sich um Exemplare, die
verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen. Daher
sind "Auslaufmodelle" von Büchern bei einschlägigen Buchhändlern mit
beispielsweise einer abgeschnittenen Ecke oder einem Filzstiftstrich über den
Einband zu erhalten. Diese "Mängelexemplare" dürfen dann außerhalb der
Buchpreisbindung verkauft werden.
Eine
Preisbindung gilt jedoch nicht nur für Bücher, sondern auch für Tabakwaren. Die
Unterschreitung von derartig festgesetzten Preisen ist ebenfalls
wettbewerbswidrig. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. durch
Beschluss vom 02.06.2004,
Aktenzeichen 6 W 79/04 entschieden: Wer im Rahmen einer
Internet-Versteigerung Zigarren zu einem Startpreis anbietet, der unter dem
gesetzlich festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, verstößt, wenn Anhaltspunkte
für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen, gegen § 1 UWG, da die
Preisvorschrift des Tabaksteuergesetzes Wettbewerbsbezug
aufweist."
Im
Urteil heisst es dazu:
"In der Unterschreitung der
festgelegten Preise nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein
Verstoß gegen § 1 UWG, weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz um
eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 485, 486 – Rechtsanwaltsgesellschaft – mit
weiteren Nachweisen) handelt. Denn ihr kommt jedenfalls auch die Funktion zu,
für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der
gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse
zu sorgen.
Der Antragsteller ist auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, den
Antragsgegner wegen des begangenen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in
Anspruch zu nehmen; insbesondere ist die Verletzungshandlung geeignet, den
Wettbewerb auf dem Markt der Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift
wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Preise ist ein
Mittel, mit dem sich der Verletzer in besonders einfacher und effektiver Weise
Vorteile gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann. Es
besteht daher ein für die Bejahung der Wesentlichkeit im Sinne von § 13 Abs. 2
Nr. 2 UWG ausreichendes, nachhaltiges Interesse der Allgemeinheit und der
Mitbewerber daran, solche Wettbewerbsverstöße auch im Hinblick auf die drohende
Nachahmungsgefahr in jeden Fall zu unterbinden. Unter diesen Umständen kommt es
auf die Frage, welche konkreten Vorteile der Antragsgegner aus dem
wettbewerbswidrigen Verhalten tatsächlich gezogen hat oder hätte ziehen können,
nicht mehr an."
Auch
hier gilt wieder, dass nur das geschäftsmäßige Handeln wettbewerbswidrig ist.
Wer somit einmalig Opas alte Zigarren aus einem Nachlass verkauft, bekommt keine
Probleme.
Der
sogenannte Kleinverkaufspreis darf vom Händler weder unter- noch überschritten werden,
so dass auch ein Versteigerungsergebnis
bei ebay mit einem über dem der Preisbindung liegenden Preis nicht
zulässig ist. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite
des Deutschen Zolls. Dort finden Sie auch weitere Informationen für den
Tabakwarenverkauf wie beispielsweise die Mindestgröße für Zigarettenverpackungen
und weitere Verpflichtungen des Händlers.
Fazit:
Nicht
immer ist es zulässig, den Marktpreis bei ebay zu unterbieten. Insbesondere bei
Büchern, Zeitschriften und anderen Verlagserzeugnissen sowie bei Tabakwaren ist
dies in der Regel unzulässig und wettbewerbswidrig.
Weitere
Infos:Sie
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häufigsten Fragen zur Buchpreisbindung: FAQ zur
Buchpreisbindung
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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