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Abmahnsicherer Verkaufen bei eBay: eBay setzt Vorgaben nach
Preisangabenverordnung um
Für
eine umfangreiche Abmahnwelle hat die Entscheidung des Hanseatischen
Oberlandesgerichtes vom 24.04.2005, Aktenzeichen 5 U 72/04 gesorgt. Das Gericht
hatte angenommen, dass die Preisangabenverordnung dann verletzt ist, wenn nicht
in räumlicher Nähe zum Preis angegeben wird, dass der Preis die Mehrwertsteuer
enthält und wie hoch Versandkosten
sind. Eine Angabe in einem Außenframe reichte insofern nicht aus. Vergleichen
Sie auch hierzu unseren Beitrag "Umsetzung
Preisangabenverordnung: Ein Hinweis auf der Bildschirmseite reicht
nicht!".
Eine
entsprechende Umsetzung dieser Hinweise bei eBay war bisher schwierig. Es gab im
Grunde nur die Möglichkeit, die Information deutlich in den Angebotstext zu
schreiben oder in die Angaben zur Zahlung, Versand und Rücknahme. Letzteres
beinhaltet das Problem, dass diese Angabe nicht in räumlicher Nähe zum Preis
war, wobei man durchaus darüber diskutieren kann, dass der sogenannte Verkehr
(der übliche eBay-Käufer) eigentlich weiß, dass diese Informationen dort
vorhanden sind.
Ab Juni 2006 hat eBay dieses Problem behoben. Wenn die
Umsatzsteuer im Preis enthalten ist und die entsprechende
Funktion bei eBay angewählt wird, erscheint im oberen Teil des Angebotes, in dem
der Preis angegeben ist, ein Hinweis "inkl. Mehrwertsteuer". Der Rechtsprechung
ist somit genüge getan. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
Abmahnungen wegen Verstoß der Preisangabenverordnung im Rahmen von
wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren von den Gerichten in
der Regel durchgewunken werden. Eine abschließende Klärung durch den
Bundesgerichtshof steht jedoch noch aus.
Bei
dieser Gelegenheit hat eBay noch ein weiteres Problem versucht zu beseitigen, in
Angaben zur Rücknahme war die bisherige Formulierung "Der Verkäufer hat das
Recht den Artikel zurückzugeben".
Dies
kann insofern problematisch sein, als dass der gewerbliche Verkäufer die
Möglichkeit hat, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht
einzuräumen. Räumt er ein Widerrufsrecht ein, macht die Einräumung eines
Rechtes, den Artikel zurückzugeben, wenig Sinn. Hinzukommt, dass diese
Einschränkung für jede Art von Käufern gilt, somit auch der Gewerbetreibende ein
Recht erhält, Artikel zurückzugeben. In beiden Fällen, d.h. sowohl der
Gewerbetreibende wie auch der Verbraucher beruft sich auf das Recht, stellt sich
das weitere Problem, dass das Recht wohl zeitlich unbegrenzt gilt. Nunmehr heißt
es "Verbraucher haben das Recht den Artikel zurückzugeben", hierdurch wird etwas
deutlicher, dass dies letztlich ein Hinweis auf das Widerrufs- oder
Rückgaberecht sein soll. Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass
dieser generierte Satz von eBay keine ordnungsgemäße Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung darstellt. Nach aktueller Rechtsprechung (vergleichen Sie
bitte hierzu unseren Beitrag "Gerichtlich
geklärt: Widerrufsbelehrung bei eBay muss auf der Angebotsseite selbst
untergebracht werden") sollte im Volltext auf der Angebotsseite selbst
informiert werden.
Die
weit verbreitete Annahme, die wir in unserer Beratungspraxis immer wieder
mitbekommen, dass dieser allgemeine Hinweis ausreichend sei, ist jedoch
falsch.
Wir
beraten Sie gerne.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Andreas Kempcke
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