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Privates oder gewerbliches
Mitgliedskonto - eBay versucht klare Verhältnisse zu schaffen – Rechtsfolgen
beachten!
Die
Frage, ob ein eBay-Nutzer privat oder gewerblich bei eBay tätig ist, ist von
erheblicher rechtlicher Relevanz. So müssen bspw. gewerbliche Verkäufer bei
Neuwaren 24 Monate und bei Gebrauchtware 12 Monate Gewährleistung geben. Diese
benötigen ferner eine Anbieterkennzeichnung und eine Widerrufsbelehrung und
müssen noch weitere Verpflichtungen, wie bspw. die Preisangabenverordnung
einhalten. Um die daraus resultierenden Unklarheiten zu beseitigen bietet eBay
ab dem 04.10.2005 die Möglichkeit, ein Mitgliedskonto als gewerblich oder als
privat zu kennzeichnen. Nach Angaben von eBay sollen innerhalb der kommenden
Monate alle Mitglieder, die bei eBay als Verkäufer auftreten, eine
Selbsteinordnung in eine der beiden Verkäuferkategorien vornehmen. Der jeweilige
Status wird unter "Angaben zum Verkäufer" angezeigt.
eBay selbst hält unter einem Link
Merkmale
bereit, die eine Einordnung erlauben sollen, ob man als Privatperson oder als
Gewerbetreibender handelt. Diese Einordnungsmerkmale sind jedoch unvollständig
und müssen es auch sein, da es hier sehr stark auf den Einzelfall ankommt. Für
die Frage, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmer einzuordnen sind
vergleichen Sie bitte unsere Beiträge.
sowie
Neben
einer Angabe der Verkäufereigenschaft können gewerbliche Verkäufer in Zukunft
alle erforderlichen Angaben, wie Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, Angaben zu
Ihrer Person, wie ladungsfähige Anschrift und gegebenenfalls AGB bequem in "mein
eBay" hinterlegen. Diese Angaben können dann mit einem Klick allen zukünftigen
Artikelbeschreibungen hinzugefügt werden.
Wie diese Funktion konkret ausgestaltet ist, ist uns zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar. Ein Beispiel ist wohl in der entsprechenden
eBay-Information zu finden (http://pages.ebay.de/verkaeufertyp/)
:

Quelle: ebay.de
Die
Umsetzung in Frames ist nicht unproblematisch. Zudem kommt es stark auf die
Größe des Frames an, um hier eine ordnungsgemäße Einbeziehung der Informationen
rechtlich einwandfrei annehmen zu können. Eine Darstellung der AGB auf der
Startseite im Volltext ist nach unserer Auffassung nicht notwendig.
Bei
der Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Startseite muss
zudem beachtet werden, dass dies Wettbewerbern, wie auch der Wettbewerbszentrale
ins Auge springen kann und man sich dadurch besonderen Abmahngefährdungen
aussetzt sehen kann.
Das von eBay gewählte Beispiel ist im Übrigen kein besonders
Gutes. In den erkennbaren Vertragsbedingungen heißt es: "Für Angebote und
Lieferungen der goldmining GmbH, Inh. Jens Mustermann, gelten ausschließlich die
nachfolgenden Bedingungen." Eine GmbH hat jedoch
keinen Inhaber, sondern wird vertreten durch einen Geschäftsführer. Bei einer derartigen Beispieldarstellung
ist zu vermuten, dass wohl auch die Anbieterkennzeichnung der
Firma offene Flanken hat. Auch die Widerrufbelehrung in dem
Beispiel ist fehlerhaft, da sie ein vierwöchiges Widerrufsrecht einräumt und nicht
zwei Wochen, wie in der offiziellen Belehrung. Selbst wenn
man mit einem Teil der Rechtsliteratur annimmt, dass due Belehrung erst nach
Vertragsschluss erfolgt, beträgt die Frist in diesem Fall einen Monat
und nicht vier Wochen. Vier Wochen gibt es in keinem
Fall.
Im
Übrigen wirft die Kennzeichnung, ob es sich um einen privaten oder einen
gewerblichen Account handelt, weitere rechtliche Probleme auf. Zum einen wird
hierdurch verhindert, dass unter einem gewerblichen Account auch einmal eine
private Auktion durchgeführt werden kann, was durchaus möglich ist. Zum anderen
setzt sich der angeblich private Verkäufer, der jedoch tatsächlich nicht privat
ist, einer zusätzlichen Abmahngefahr aus, da es wettbewerbswidrig sein kann,
über seine gewerbliche Unternehmereigenschaft zu täuschen.
Bei der Gestaltung Ihres eBay-Auftrittes beraten wir Sie
gerne. Beachten Sie bitte hierzu unser Beratungsangebot
für gewerbliche eBay-Auftritte
.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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