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Privates oder gewerbliches Mitgliedskonto - eBay versucht klare Verhältnisse zu schaffen – Rechtsfolgen beachten!

 

Die Frage, ob ein eBay-Nutzer privat oder gewerblich bei eBay tätig ist, ist von erheblicher rechtlicher Relevanz. So müssen bspw. gewerbliche Verkäufer bei Neuwaren 24 Monate und bei Gebrauchtware 12 Monate Gewährleistung geben. Diese benötigen ferner eine Anbieterkennzeichnung und eine Widerrufsbelehrung und müssen noch weitere Verpflichtungen, wie bspw. die Preisangabenverordnung einhalten. Um die daraus resultierenden Unklarheiten zu beseitigen bietet eBay ab dem 04.10.2005 die Möglichkeit, ein Mitgliedskonto als gewerblich oder als privat zu kennzeichnen. Nach Angaben von eBay sollen innerhalb der kommenden Monate alle Mitglieder, die bei eBay als Verkäufer auftreten, eine Selbsteinordnung in eine der beiden Verkäuferkategorien vornehmen. Der jeweilige Status wird unter "Angaben zum Verkäufer" angezeigt.

 

eBay selbst hält unter einem Link  Merkmale bereit, die eine Einordnung erlauben sollen, ob man als Privatperson oder als Gewerbetreibender handelt. Diese Einordnungsmerkmale sind jedoch unvollständig und müssen es auch sein, da es hier sehr stark auf den Einzelfall ankommt. Für die Frage, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmer einzuordnen sind vergleichen Sie bitte unsere Beiträge.

sowie

Neben einer Angabe der Verkäufereigenschaft können gewerbliche Verkäufer in Zukunft alle erforderlichen Angaben, wie Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, Angaben zu Ihrer Person, wie ladungsfähige Anschrift und gegebenenfalls AGB bequem in "mein eBay" hinterlegen. Diese Angaben können dann mit einem Klick allen zukünftigen Artikelbeschreibungen hinzugefügt werden.

 

Wie diese Funktion konkret ausgestaltet ist, ist uns zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar. Ein Beispiel ist wohl in der entsprechenden eBay-Information zu finden (http://pages.ebay.de/verkaeufertyp/) :

Umsetzung der Informationspflichten nach eBaybeispiel

Quelle: ebay.de

 

Die Umsetzung in Frames ist nicht unproblematisch. Zudem kommt es stark auf die Größe des Frames an, um hier eine ordnungsgemäße Einbeziehung der Informationen rechtlich einwandfrei annehmen zu können. Eine Darstellung der AGB auf der Startseite im Volltext ist nach unserer Auffassung nicht notwendig.

 

Bei der Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Startseite muss zudem beachtet werden, dass dies Wettbewerbern, wie auch der Wettbewerbszentrale ins Auge springen kann und man sich dadurch besonderen Abmahngefährdungen aussetzt sehen kann.

 

Das von eBay gewählte Beispiel ist im Übrigen kein besonders Gutes. In den erkennbaren Vertragsbedingungen heißt es: "Für Angebote und Lieferungen der goldmining GmbH, Inh. Jens Mustermann, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen." Eine GmbH hat jedoch keinen Inhaber, sondern wird vertreten durch einen Geschäftsführer. Bei einer derartigen Beispieldarstellung ist zu vermuten, dass wohl auch die Anbieterkennzeichnung der Firma offene Flanken hat. Auch die Widerrufbelehrung in dem Beispiel ist fehlerhaft, da sie ein vierwöchiges Widerrufsrecht einräumt und nicht zwei Wochen, wie in der offiziellen Belehrung. Selbst wenn man mit einem Teil der Rechtsliteratur annimmt, dass due Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt, beträgt die Frist in diesem Fall einen Monat und nicht vier Wochen. Vier Wochen gibt es in keinem Fall.

 

Im Übrigen wirft die Kennzeichnung, ob es sich um einen privaten oder einen gewerblichen Account handelt, weitere rechtliche Probleme auf. Zum einen wird hierdurch verhindert, dass unter einem gewerblichen Account auch einmal eine private Auktion durchgeführt werden kann, was durchaus möglich ist. Zum anderen setzt sich der angeblich private Verkäufer, der jedoch tatsächlich nicht privat ist, einer zusätzlichen Abmahngefahr aus, da es wettbewerbswidrig sein kann, über seine gewerbliche Unternehmereigenschaft zu täuschen.

 

Bei der Gestaltung Ihres eBay-Auftrittes beraten wir Sie gerne. Beachten Sie bitte hierzu unser Beratungsangebot für gewerbliche eBay-Auftritte .

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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