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Ich war´s nicht: Wie sich eBay-Käufer auf Verträgen stehlen
können oder:
OLG Köln-
eBay-Verträge kommen nur mit dem wirklichen Bieter zu
Stande
Eine
Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln (OLG Köln, Urteil vom
13.01.2006, Aktenzeichen: 13 U 120/05) zeigt, inwieweit eBay-Verträge in der
Praxis tatsächlich rechtlich durchsetzbar sind. Nämlich im Zweifel nicht.
Geklagt hatte der Anbieter eines PKW. Der Sachverhalt ist nicht ganz einfach zu verstehen:
Der
Kläger hatte für seine Arbeitgeberin einen PKW angeboten und erhielt ein Gebot
über die Option "Sofort-Kaufen" über den stattlichen Betrag von 74.900,00 Euro.
Der Mitgliedsname bei eBay war für die Beklagte von einer Freundin angemeldet
worden, die über den Internetanschluss der Zeugin unter ihrem Mitgliedsnamen
mehrfach kleinere Geschäfte abgewickelt hatte.
Sowohl
die erste, wie auch die zweite Instanz gingen davon aus, dass ein wirksamer
Vertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist. In der ersten Instanz
scheiterte der Autoverkäufer bereits daran, dass er auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen seines Arbeitgebers Bezug genommen hatte, wonach die
Annahme eines eventuellen Gebotes dem Bieter freibleibend sein sollte. Eine
entsprechend rechtzeitige Annahmeerklärung sei durch den Kläger nicht erfolgt.
Inwieweit es möglich ist, den ganz grundsätzlichen Regelungen zum
Vertragsschluss bei eBay eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen
entgegenzusetzen, ist bereits fraglich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay
gelten nicht zwischen den Vertragsparteien, d.h. Anbieter und Höchstbietendem.
Sie werden, sowohl die überwiegende Rechtsprechung nur zur Auslegung des
Vertrages beigezogen. Dies hat zur
Folge, dass der Anbieter grundsätzliche rechtliche Fragen, wie auch die
Frage des Vertragsschlusses in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln
kann. Ob ein "freibleibendes Angebot" zur Folge hat, dass einer gesonderten
Annahmeerklärung bedarf, damit ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande kommt, kann
an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Offensichtlich,
auch dies erschließt sich aus dem Sachverhalt nicht abschließend, hat die
Beklagte bestritten, das Gebot abgegeben zu haben.
In
diesen Fällen wird es für den Verkäufer regelmäßig schwierig und höchst
problematisch. Er wird in der Regel nicht nachweisen können, ob der Bieter
selbst das Gebot abgegeben hat. Alleine aus der Tatsache, dass Mitgliedsname und
Passwort für ein Gebot verwendet werden, lässt noch nicht den Schluss zu, dass
es das Mitglied persönlich war, dass das entsprechende Angebot abgegeben hat. Es
heißt insofern in dem Urteil: "Im geschäftlichen Verkehr über
Internet-Verkaufsplattformen gelten hinsichtlich des Zustandekommens von
Verträgen die Allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB (Anmerkung von uns:
Dort sind die Allgemeinen Regelungen zum Vertragsschluss geregelt). Die
Besonderheit, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen
Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen
lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss
beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung
stehenden Personen tatsächlich Vertragspartner geworden sind." Dies wird in der
Praxis regelmäßig kaum möglich sein.
In
der Regel haftet das eBay-Mitglied, dass behauptet, dass es ein Gebot nicht
persönlich abgegeben hat, auch nicht für das Handeln eines Dritten. Die durch
einen Dritten gegebenenfalls durch einen wie auch immer gearteten Missbrauch der
Benutzerdaten abgegebene Erklärung kann dem Bieter nicht zugerechnet werden. In
Betracht kommt allein ein Handeln unter Namen des Mitgliedes. Erfolgt danach
eine Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten
Kennung (somit des eBay-Mitgliedes), kommt ein Geschäft mit dem Namensträger
(eBay-Mitglied) zu Stande. Ansonsten haftet der Handelnde gemäß § 179 BGB, so
das Urteil. In § 179 BGB sind die Grundsätze des sogenannten Vertreters ohne
Vertretungsmacht geregelt. Diese Normen würden somit denjenigen treffen, der
unter einem fremden eBay-Mitgliedsnamen ein Gebot abgibt.
Eine
nächste Möglichkeit um zum Vertrag zu kommen, wurde durch das Oberlandesgericht
ebenfalls abgelehnt. Die Rede ist von der sogenannten Anscheins- und
Duldungsvollmacht. Diese ist gegeben, wenn jemand regelmäßig als Vertreter
auftritt und dies dem anderen Vertragsteil auch bekannt war. Dem hat das OLG
jedoch einen Riegel vorgeschoben:
Die
Einrichtung eines e-Mail-Kontos und eines Benutzerkennwortes vermag angesichts
der "nach wie vor unvermindert gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten keinen
schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner kann im
anonymen Internetverkehr daher allein auf Grund eines verwendeten Passworts
nicht berechtigter Weise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten. Vielmehr
muss das Handeln des "Vertreters" im Einzelfall den Namensträger auf Grund
konkreter Umstände zugerechnet werden können."
Mit
anderen Worten: Es ist allein Aufgabe des Verkäufers nachzuweisen, dass
eBay-Mitglied persönlich, wirksam vertreten, das Gebot abgegeben hat. Eine
Möglichkeit könnte sich daraus ergeben, dass dem eBay-Mitglied bekannt ist, dass
regelmäßig unter Verwendung seiner Zugangsdaten Gebote abgegeben werden und
dementsprechende Kaufverträge auch erfüllt werden. Dies wäre ein Fall der sogenannten Anscheinsvollmacht. Dies mag
es in der Praxis regelmäßig geben, ist jedoch durch den Verkäufer regelmäßig
schwer nachzuweisen.
Unklar
bleibt aus unserer Sicht, weshalb es nicht im Weiteren berücksichtigt wurde,
dass, so der Tatbestand des Urteils, die Beklagte eine Freundin beauftragt
hatte, für sie eine Mitgliedschaft einzurichten. Allein dies stellt eine
Verletzung der Verpflichtung dar, entsprechende Zugangsdaten vertraulich zu
behandeln.
Fazit
Wenn
sich der Höchstbietende darauf beruft, er persönlich habe das Gebot nicht
abgegeben und er wisse auch nicht, wer dies getan hat, schaut der Käufer oftmals
in die Röhre. Gegenteiliges wird er in der Regel kaum nachweisen können.
Dieses
Urteil schlägt eine Kerbe, wie bereits durch die Entscheidung des OLG
Brandenburg vom 16.11.2005 betreffend einen sogenannten Identitätsdiebstahl
gegeben war. (Lesen Sie mehr unter „Klau mir
nicht meinen Namen - Identitätsdiebstahl bei eBay“). Es wird wieder einmal
deutlich, dass die Identitätsprüfung bei einer Anmeldung eines eBay-Accounts von
eBay zum lax gehandhabt wird. Folge ist, dass der Verkäufer sich nicht darauf
verlassen kann, tatsächlich mit dem Bieter einen Kaufvertrag abgeschlossen zu
haben. Dieser kann sich nach der jetzigen Rechtsprechung und der Anmeldeprozedur
von eBay zu leicht hinter der Behauptung verstecken, er wisse von nichts. Dies ist weder im Sinne von
eBay, noch im Sinne der bei eBay rechtmäßig Handelnden.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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