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Anbieterkennzeichnung auf der Mich-Seite von eBay reicht
(LG Hamburg und KG Berlin)
Die
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) oder aktuell § 5 Telemediengesetz
(TMG) muss leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Mittlerweile hat sich für
eBay auch bei den Gerichten die Erkenntnis durchgesetzt, dass es ausreichend
sein dürfte, eine entsprechende Information auf der "Mich-Seite
" vorrätig zu halten. So heißt es in einer Entscheidung des
Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 11.05.2006, Aktenzeichen 327 O 196/06):
"Nach
dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens ist nicht überwiegend wahrscheinlich
davon auszugehen, dass die Ag. durch das streitgegenständliche Angebot ... gegen
die Vorschrift des § 6 TDG verstoßen hat. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und
Rechtslage hält die Kammer an ihrer im Erlass der einstweiligen Verfügung am
16.03.2006 bereits zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Ast. hat die Ag. durch die
Verlinkung ihrer Anbieterdaten mittels der Rubrik "Mich" die gemäß § 6 TDG
erforderlichen Informationen hinreichend deutlich gegeben. Eines expliziten
Hinweises auf die Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen
Klick auf die Rubrik "Mich" auffinden lassen, bedurfte es hingegen nicht. Gemäß
§ 6 Nr. 1 TDG haben die geschäftsmäßigen Anbieter von Telediensten unter anderem
die Anbieterdaten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig
verfügbar zu halten. Diesem Erfordernis ist die Ag. vorliegend gerecht geworden.
Bei der Frage, wann die Pflichtangaben im Sinne von § 6 TDG leicht erkennbar
sowie unmittelbar erreichbar sind, gilt es im vorliegenden Fall auf die
spezielle Benutzeroberfläche der eBay-Plattform sowie dem Verständnis der Nutzer
dieses Internetangebots abzustellen. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen,
dass die Benutzeroberfläche bei eBay keine eigenständige Rubrik für die nach § 6
TDG erforderlichen Angaben bietet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die
Verbraucher die erforderlichen Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur
Kenntnis nehmen, weil diese nicht auf der Angebotsseite selbst unmittelbar
angeführt sind, sondern über die Rubrik "Mich", die angeklickt werden kann,
eingesehen werden können. Eine solche Verlinkung dient auch der Übersicht,
Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da durch die Angaben der Anbieterdaten auf
eine "verlinkten" Seite eine Überfrachtung der Angebotsseite vermieden wird.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die entsprechende Rubrik -unter der
die Verlinkung vorgenommen worden ist- vorliegend mit "Mich" und nicht etwa mit
"Impressum" oder "Kontakt" betitelt worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe unter
welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich
nicht (vgl. OLG München, MMR 2004, 36). Eine Verlinkung mittels einer als
"Impressum" oder "Kontakt" betitelten Rubrik ist bei eBay darüber hinaus auch
nicht möglich -dies kann lediglich über die sogenannte "Mich-Seite" erfolgen.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer der
Internetplattform eBay zwischenzeitlich auch daran gewöhnt haben, weitere
Anbieterdaten mittels Anklicken der Rubrik "Mich" aufzufinden (vgl. hierzu auch
LG Traunstein, MMR 2005, 781).
Soweit
der Ast. zur Untermauerung seines Vorbringens auf die Entscheidung OLG Hamm
verwiesen hat, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung hat
einen anderen als den hier streitgegenständlichen Sachverhalt zum Gegenstand
-nämlich die Frage, ob auch der Hinweis auf die gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 erforderlichen Angaben der Widerrufsbelehrung unter der Rubrik
"Mich" den gesetzlichen Anforderungen entsprechen...."
Dem
ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Wir sind schon seit Längerem der Ansicht,
dass der normale eBay-Nutzer weiß, dass bei Existenz einer Mich-Seite, die durch
ein entsprechendes Symbol angezeigt wird, dort weitere Informationen zu finden
sind. Die Entscheidung des OLG Hamm, die zur Folge hatte, dass die
Widerrufsbelehrung im Volltext auf der Angebotsseite zu finden ist, hat sich im
Übrigen durch die Entscheidung
des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 weiter
präzisiert, demzufolge wohl auch eine Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung, die
sich somit auf der Mich-Seite befinden könnte, ausreichend sein könnte. Das KG Berlin hat in einer
Entscheidung vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07
die Anbieterkennzeichnung auf der
Mich-Seite ebenfalls als ausreichend erachtet.
Wir
empfehlen gewerblichen eBay-Händlern trotz dieser positiven und eindeutigen
Entscheidung des Landgerichtes Hamburg sowohl bei der Widerrufsbelehrung, wie
auch bei der Anbieterkennzeichnung hinsichtlich einer Gestaltung sorgfältig zu
sein. Es sollten zum einen die durch eBay bereit gestellten Textfelder am Ende
des Auktionstextes genutzt werden. Falls eine Verlinkung auf die Mich-Seite
erfolgt, empfehlen wir unabhängig von der Entscheidung des Landgerichtes
Hamburg, den Link genauer zu bezeichnen. Von einer Widerrufsbelehrung auf der
Mich-Seite mittels eines Links raten wir zur Zeit ab. Die Gefahr, dass Abmahner
wie auch gegebenenfalls nicht informierte Landgerichte sich hier auf die ältere
Rechtsprechung, die ristriktiver ist, berufen, ist im vorliegenden Fall einfach
noch zu groß.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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