ebay-kuendigung

Aus und vorbei: eBay kann ein Mitglied jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.05.2005)

Die Mitgliedschaft bei eBay muss nicht Ewigkeiten dauern. Neben der Gefahr, wegen echter oder vermeidlicher Verstöße gegen die eBay-Grundsätze, vorläufig oder endgültig gesperrt zu werden, droht auch immer die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der eBay-Mitgliedschaft. Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. In der ab dem 05.11.2004 gültigen Fassung heißt es in § 4 Nr. 5 der AGB: “eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.” 

Diese ordentliche Kündigungsmöglichkeit wirft gleich mehrere Probleme auf, wie aus einem aktuellem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Urteil vom 18.05.2005, Az: 7 U 169/04) deutlich wird:

Im vorliegenden Fall war der Kläger wegen vermeindlicher Verstöße gegen die eBay-Grundsätze mit sofortiger Wirkung gesperrt worden. Als sich der Kläger gegen die Sperrung zur Wehr setzte, wurde ihm die Mitgliedschaft mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich gekündigt.

Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit hat zur Folge, dass man bei Sanktionen oder Sperrung einer eBay-Mitgliedschaft darauf angewiesen ist, mit eBay eine entsprechende Lösung zu finden. Eine Klage gegen eine sofortige Sperrung der Mitgliedschaft birgt immer die Gefahr in sich, dass eBay einfach die ordentliche Kündigung ausspricht. Auf die Frage, ob die außerordentliche Kündigung oder Sperrung berechtigt war, kommt es in diesem Fall dann nicht mehr an.

Kündigung für immer: Neuanmeldung ausgeschlossen

Eine Sperre der Mitgliedschaft ist zudem sehr weitreichend, da gemäß § 4 Nr. 3 der eBay-AGB ein gesperrtes Mitglied die eBay-Webseite auch mit anderen Mitgliedskonten nicht mehr nutzen darf und sich nicht mehr erneut anmelden darf. Folge ist ein quasi lebenslanger Ausschluss der eBay-Plattform, für die es in vielen Fällen keine echte Alternative gibt.  Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit der Möglichkeit von eBay, die Mitgliedschaft ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, wenig rechtliche Probleme. Insbesondere wird die Kündigungsfrist von 14 Tagen nicht als unangemessen angesehen. Eine Begründung für eine ordentliche Kündigung muss eBay, so dass OLG, ausdrücklich nicht geben.

Marktbeherrschend?

eBay hat mittlerweile eine Größe angenommen, die man als marktbeherrschend bezeichnen kann. Im April 2005 hatte eBay Deutschland 16.087.000 Besucher und eine Reichweite von 48,99 %.

Die monatliche Nutzungsdauer betrug im Durchschnitt pro Kopf 2,17 Stunden. Im dritten Quartal 2004 wurden über 1,7 Milliarden US-Dollar bei eBay Deutschland umgesetzt ( Quelle: Presseservicecenter von eBay, http://presse.ebay.de/news.exe?content=FD). Viele tausend eBay-Nutzer bestreiten ihre Existenz über eBay. Im April 2004 hatte eBay mehr als 31.000 eBay-Shops und rund 10.000 Powerseller. Ernsthafte Alternativen zu eBay gibt es, was die Bekanntheit und die Benutzungsintensität angeht, eigentlich nicht (vergleichen Sie hierzu die Statistik unter www.auktionssuche.de). Hieraus ergibt sich, dass eBay im Bereich der Online-Auktionen einen Marktanteil von über 90% hat. Die Nummer 2 der Onlineauktionen hood.de hat nicht einmal annähernd so viele laufende Auktionen wie eBay (Quelle: Statistiken bei www.auktionssuche.de). Man kann es auch anders ausdrücken: Andere Auktionshäuser verfügen mittlerweile über kaum noch messbare Marktanteile (Lehment, GRUR 2005,  210). In diesem Zusammenhang ist die Frage erlaubt, ob eine ordentliche Kündigung eine unbillige Behinderung oder rechtsmissbräuchlich gemäß §§ 19, 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) sein kann.

Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgerichtes abgelehnt und angenommen, dass vorliegend der Grundsatz der Abschlussfreiheit gilt. Da eBay nicht zur Daseinsvorsorge gehört, könne weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Anschlusszwang angenommen werden. Da das GWB jedoch nur bei gewerblichen Verhältnissen Anwendung findet, dies im vorliegenden Fall jedoch nicht ganz klar war, hat das Oberlandesgericht diese Argumentation nicht weiter vertieft.

Obwohl eBay im Ergebnis wohl keine Mitgliedschaft ordentlich kündigen wird, ohne dass es nicht auch irgendeinen Anlass dazu gegeben hätte, muss sich jeder eBay-Nutzer, gerade wenn er seine Existenz auf eBay aufbaut, darüber im Klaren sein, dass diese Geschäftsbeziehung ein schnelles Ende haben kann. Dies gilt umso mehr, als das mit schnellen Reaktionen bei Problemen von eBay bei Problemen in der Regel nicht gerechnet werden kann. Um so wichtiger ist es somit, die eBay-Grundsätze und Regeln einzuhalten und Unstimmigkeiten mit eBay sofort aus der Welt zu schaffen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/e68f76e91f414017b942cae10735d089