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eBay: Nicht anklickbarer Link auf die OS-Plattform in den AGB reicht nicht aus

Seit Januar 2016 muss jeder Internethändler auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU verlinken , nämlich auf http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Link auf die OS-Plattform auch anklickbar sein muss. Die reine Angabe des Links reicht nicht aus.

Neben anderen Gerichten hat sich jetzt auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17) der Ansicht angeschlossen, dass der Link auf die OS-Plattform tatsächlich anklickbar sein muss. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform reicht nicht aus.

Abgesehen davon, dass eine Information über die OS-Plattform nebst unter Umständen anklickbarem Link in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenig transparent sein dürfte, funktioniert dies bei eBay grundsätzlich nicht:

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei eBay hinterlegt werden können, ist es nicht möglich, anklickbare Links einzupflegen.

Eine Möglichkeit, einen anklickbaren Link bei eBay darzustellen, ist eine entsprechende Information im Freifeld in den rechtlichen Informationen des Verkäufers. Für diese Darstellung muss der eBay-Händler mit html-Code herumzaubern, da eBay leider immer noch keine plattformbezogene Möglichkeit bereitstellt, rechtskonform auf den Link auf die OS-Plattform zu verweisen. Hier könnte sich eBay an Amazon durchaus ein Beispiel nehmen, die dies ganz gut gelöst haben.

Link-Pflicht gilt auch für eBay

Kleines Schmankerl am Rande: Das OLG Dresden hatte angenommen, dass Händler, die eine Plattform benutzen (im dort entschiedenen Fall Amazon) keine eigene Pflicht haben, auf die OS-Plattform zu verweisen. Diese Entscheidung halten wir nicht für zutreffend. Dies sieht das OLG Hamm genauso:

“Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für die Angebote auf der Internetplattform eBay. Der im Ergebnis gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichtes Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 14 U 1462/16) schließt sich der Senat nicht an.”

Zusammenfassend reicht somit ein Link auf die OS-Plattform innerhalb der AGB zumindest bei eBay nicht aus. Auch sonst würden wir von einer ausschließlichen Information zur OS-Plattform innerhalb der AGB aus Transparenzgründen abraten.

Stand: 22.08.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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