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Schnäppchen bei eBay sind
strafbar oder: Was weit unter Preis erworben wird, ist garantiert geklaut (AG
Pforzheim)
Urteil aufgehoben durch das LG Karlsruhe
Die
Frage des Verkaufes von Diebesgut bei eBay ist wahrscheinlich nicht allzu
selten. Die Rechtslage ist hier zumindestens, was das Zivilrecht angeht,
eindeutig. Vergleichen Sie bitte insofern unseren Beitrag "Diebesgut
bei eBay - die Rechtslage bei geklauter Ware".
Bisher
spielte es keine praktische Rolle, dass der Käufer von Diebesgut, sich gemäß §
259 Strafgesetzbuch der Hehlerei strafbar machen könnte.
Es
heißt in § 259 StGB:
Hehlerei
Wer
eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes
Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich von
einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Neben
der Tatsache, dass es sich tatsächlich um gestohlene Ware handelt, ist für eine
strafrechtliche Verurteilung des Käufers notwendig, dass dieser wusste
oder hätte wissen können, dass das Gerät gestohlen war.
Geht es nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes
Pforzheim (Urteil vom 26.06.2007, Az.: 8 Cs 5040/07)
sollte man in Zukunft bei preisgünstigen
Schnäppchen vorsichtig sein oder die Finger davon lassen. Der sogenannte
Vorsatz, d.h. die Tatsache, dass man wusste oder hätte wissen können, dass die
bei eBay angebotene Ware geklaut sein könnte, nimmt das Amtsgericht nämlich
schon dann an, wenn der marktübliche Preis erheblich unterschritten wird.
Hintergrund war der Kauf eines Navigationsgerätes in einem Wert von 2.137,00
Euro, das bei eBay als neu angeboten wurde. Der Verurteilte hatte das Gerät zu
einem Preis von 671,00 Euro zuzüglich Versandkosten erworben. Nach Ansicht des
Amtsgerichtes nahm er zumindestens billigend in Kauf, dass das Gerät gestohlen
war, da ihm der Neuwert bekannt war. Das Gerät war auch tatsächlich gestohlen
worden.
Folge
war, dass das Gerät für den Käufer dann doch relativ teuer wurde, da er zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach Ansicht des Amtsgerichtes
hätte der Käufer aus der Tatsache, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel
kostete, wie er tatsächlich zahlen musste, schließen müssen, dass das Gerät
geklaut sei, hätte zumindestens misstrauisch sein müssen. Hinzu kam, dass das
Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindestens
erschwerte.
Kaum gestohlen – schon in Polen – dann bei
eBay?
Die
Entscheidung des Amtsgerichtes Pforzheim kann nur als Fehlentscheidung angesehen
werden. Dieser Entscheidung zu Grunde gelegt, wären Schnäppchen bei eBay
unterhalb des marktüblichen Preise quasi immer strafbar unter der Voraussetzung,
dass es sich tatsächlich um gestohlene Ware handelt. Es ist bei eBay durchaus
üblich, dass auch hochpreisige Neugeräte zu einem Startpreis von 1,00 Euro
angeboten werden, wie es vorliegend der Fall war. Die Ansicht, dass das Gerät
von Polen aus angeboten wurde und wahrscheinlich unter dem alten Motto "Kaum
gestohlen, schon in Polen" diese Tatsache als weiteres Indiz für einen Diebstahl
gelten muss, kann einfach nur als ausländerfeindliche Vorverurteilung bezeichnet
werden.
Wer
somit billig bei eBay kauft, am besten noch aus dem Ausland, hat zumindestens
nach der Ansicht des Amtsgericht Pforzheim schon ein Bein im Knast.
Dies
kann so nicht richtig sein und verkennt zudem die Tatsache, dass Neupreise und
Marktpreise bei eBay oftmals ganz erheblich auseinanderfallen. Dies stellt den
Reiz von ebay dar.
Urteil
aufgehoben
Das Landgericht
Karlsruhe (Az.:18 AK 136/07, Urteil vom 28.09.2007) hat das Urteil in der
Berufungsinstanz am 28.09.2007 aufgehoben
und den eBayverkaufer
freigesprochen. Begründung: Auch wenn der Verkäufer aus Polen stammt, reicht
dies ebenfalls noch nicht dafür, einen Verdachtsmoment zu konstruieren.
Schließlich werden auch in Polen Navigationsgeräte dieser Art regulär im Handel
verkauft.
Trotzdem
Vorsicht!
Ergeben
sich jedoch aus der Artikelbeschreibung oder dem gesamten Umfeld der
Transaktionen bei eBay Indizien für eine Hehlerei, kann es für den Käufer
durchaus eng werden. Dies wird jedoch in den seltesten Fällen der Fall sein. Vor
dem Hintergrund, dass an gestohlenen Waren kein Eigentum erworben werden kann,
wird jeder vernünftige eBay-Käufer solche Transaktionen vermeiden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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